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Amtsgericht Köln·143 C 317/13·01.09.2014

Prämienanspruch für vorläufige Kfz-Deckungszusage trotz fehlendem Hauptvertrag

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung einer anteiligen Prämie für die vorläufige Kfz-Deckungszusage. Streitpunkt ist, welcher Beitragssatz bei fehlendem Hauptvertrag zugrunde zu legen ist. Das AG Köln gibt der Klage statt, weil die Beklagte erforderliche Tarifierungsmerkmale nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und die AKB-Klausel zur ungünstigsten Annahme wirksam ist. Zins- und Mahnkostenansprüche wurden bestätigt.

Ausgang: Klage auf Zahlung der anteiligen Versicherungsprämie in Höhe von 779,30 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsvertrag über die Kfz-Haftpflicht kann durch Überlassung einer elektronischen Versicherungsbestätigung gemäß § 9 KfzPflVV zustande kommen.

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Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, hat der Versicherer nach § 50 VVG Anspruch auf eine anteilige Prämie, die der bei Zustandekommen des Hauptvertrags zu zahlenden Prämie entspricht.

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Fehlen dem Versicherer erforderliche Angaben zu gefahrerheblichen Umständen, kann eine wirksame AGB-Klausel vorsehen, dass der Beitrag so zu berechnen ist, als hätte der Versicherungsnehmer die für ihn ungünstigsten Angaben gemacht.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für zu seinen Gunsten sprechende Tarifierungsmerkmale; eine nachträgliche Vorlage nach Ausübung des Ermessens zur Beitragsbestimmung (§§ 315, 316 BGB) ist unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 50 VVG§ 9 S. 1 KfzPflVV§ 49 Abs. 2 Satz 1 VVG§ 315, 316 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsprämie im Zusammenhang mit einer vorläufigen Deckungszusage für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Die Beklagte meldete beim Straßenverkehrsamt mit Wirkung zum 27.09.2012 unter Verwendung einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer der Klägerin ihr Kfz mit amtl. Kennzeichen XXX an. Hierüber erfolgte gegenüber der Klägerin eine Mitteilung des Straßenverkehrsamtes. Aufgrund der Versicherungsbestätigungsnummer gewährte die Klägerin der Beklagten vorläufigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Beklagte stellte sodann bei der Klägerin keinen Antrag auf Abschluss eines Hauptvertrages. Mit Schreiben vom 16.11.2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten daraufhin die Kündigung des vorläufigen Deckungsverhältnisses zum 03.12.2012 und gab ihr zugleich Gelegenheit, bis dahin einen Antrag auf Abschluss eines Hauptvertrages einzureichen. Ein entsprechender Antrag wurde von der Beklagten auch hiernach nicht gestellt. Mit Wirkung ab dem 20.12.2012 reichte die Beklagte eine neue Versicherungsbestätigung für ihr Kraftfahrzeug beim Straßenverkehrsamt ein. Mit Schreiben vom 11.12.2012 und 13.12.2012 stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum der Gewährung der vorläufigen Deckungszusage vom 27.09.2012 bis zum 02.12.2012 einen zeitanteiligen Beitrag in Höhe von 779,30 EUR in Rechnung. Der Beitragsbemessung legte sie die Einstufung gemäß Zweitwagenregelung in der Schadensfreiheitsklasse ½ (Beitragssatz 75%) zugrunde. Mit Schreiben vom 29.01.2013 und 04.03.2013 mahnte die Klägerin den Rechnungsbetrag an.

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Die Klägerin ist der Ansicht, mangels anderweitiger Angaben der Beklagten den von ihr angesetzten Beitragssatz zurecht zugrunde gelegt zu haben.

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Nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich einzelner Nebenforderungen beantragt die Klägerin nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 779,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 01.02.2013 sowie 2,50 EUR Verzugsschaden zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Beitragsbemessung für die vorläufige Deckungszusage hätten die Tarifierungsmerkmale des späteren Hauptvertrages zugrunde gelegt werden müssen und verweist hierzu auf § 50 VVG. Überdies hätte – da die Beklagte unbestritten schon zuvor bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung unterhielt – die Klägerin die ihr bekannten Tarifierungsmerkmale zugrundelegen müssen. Ferner seien in den Vertrag über die vorläufige Deckungszusage nicht die AKB der Klägerin einbezogen worden und die Regelung der Ziff. 1.3 des Anhangs 2 der AKB hielte nicht der AGB-Kontrolle stand. Schließlich bestreitet sie den Zugang des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 16.11.2012.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist – nach der teilweisen Klagerücknahme – vollumfänglich begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Versicherungsvertrag auf Zahlung einer anteiligen Versicherungsprämie für die vorläufige Deckungszusage in Höhe von 779,30 EUR.

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Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien kam vorliegend durch Überlassung einer für die Fahrzeugzulassung erforderlichen elektronischen Versicherungsbestätigung gemäß § 9 S. 1 KfzPflVV zustande (vgl. BGH NZV 1995, 187/188). Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Prämienhöhe haben die Parteien – wie im Rahmen der vorläufigen Deckungszusage für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht unüblich – nicht vereinbart. Vielmehr ist es mit Rücksicht auf die erst später bekannten Einzelheiten (Tarifierungsmerkmale) des versicherten Kfz die Regel, dass die Prämie durch den Hauptantrag auch für die Zeit der gewährten vorläufigen Deckung abgerechnet wird (vgl. Blumberg, NZV 1998, 305/307). Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, steht dem Versicherer nach § 50 VVG ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass wenn der Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages bei Abschluss der vorläufigen Deckung noch nicht eindeutig feststand, weil der Versicherungsnehmer noch keinen Antrag gestellt hatte und für die Versicherung seines Risikos mehrere Möglichkeiten in Betracht kamen, im Zweifel die Variante mit der niedrigsten Prämie zugrunde zu legen ist (vgl. Klimke, in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. (2010), § 50 Rn. 5). Dies bedeutet aber nicht, dass bei einem Versicherungsvertrag wie der Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Leistungsumfang gesetzlich vorgegeben ist, derjenige Versicherungsnehmer, der es unterlässt, gegenüber dem Versicherer Angaben seiner Tarifierungmerkmale zu machen und nachzuweisen, in den Genuss der denkbar günstigten Merkmale (einschließlich der besten Schadensfreiheitsklasse) käme. Vielmehr kommt insoweit  die Regelung des Ziff. 1.3 des Anhangs 2 der AKB der Klägerin (vgl. Bl. 30 d.A.) zum Tragen, wonach bei Fehlen von Angaben zu gefahrerheblichen Umständen der Beitrag so zu berechnen ist, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsrechnung ungünstigsten Angaben gemacht. Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderregelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VVG bestehen keine Bedenken an der wirksamen Einbeziehung der AKB in den Vertrag über die vorläufige Deckungszusage. Anhaltspunkte für eine AGB-Widrigkeit der Regelung ist nicht ersichtlich, insbesondere weil es nicht zu Lasten des Versicherers gehen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer in Schweigen über die für ihn maßgeblichen Tarifierungsmerkmale hüllt, gleichzeitig aber die Leistung der vorläufigen Deckungszusage über mehrere Monate für sich in Anspruch nimmt. Auch im Rahmen eines Hauptvertrages muss der Versicherer gegenüber dem Versicherer angeben und nachweisen, inwieweit die Voraussetzungen über beitragsermäßigende Umstände gegeben sind.

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Die Beklagte hat es vorliegend unterlassen, gegenüber der Klägerin die notwendigen Angaben für die Berechnung eines günstigeren Tarifs zu machen. Etwaiges Verschulden ihrer Versicherungsagentur muss sie sich dabei zurechnen lassen. Soweit die Beklagte nunmehr im Rahmen dieses Verfahrens den Versicherungsschein ihres aktuellen Kfz-Haftpflichtversicherers nachreicht, kommt sie hiermit zu spät, da die Klägerin ihr Ermessen zur Beitragsbestimmung nach §§ 315, 316 BGB bereits ausgeübt hat.

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Schließlich verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, der Klägerin hätten Tarifierungsmerkmale aus einem früheren Versicherungsverhältnis vorgelegen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass hinsichtlich der meisten Tarifierungsmerkmale bekannten Daten nicht ohne Weiteres herangezogen werden können, da die Ausgestaltung eines früheren Versicherungsverhältnisses hinsichtlich Laufleistung und Fahrerkreis o.ä. keine zwingenden Rückschlüsse auf künftige Vertragsverhältnisse erlaubt. Im Übrigen trägt die Beklagte auch nicht hinreichend substantiiert vor, welche konkreten Tarifierungsmerkmale der Klägerin bekannt waren und daher der Beitragsbemessung für die vorläufige Deckung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Es bleibt schließlich dabei, dass die Beklagte es durch rechtzeitige Mitteilung der Angaben in der Hand gehabt hätte, Einfluss auf die Beitragsbemessung zu nehmen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2013 zur Zahlung angemahnt, so dass sich diese ab dem 01.02.2013 in Verzug befand.

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Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten für das Mahnschreiben vom 04.03.2013 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gläubiger während des Verzugs Erstattung der ihm entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung verlangen kann. Das Gericht hält den begehrten Betrag von 2,50 EUR für angemessen und erstattungsfähig, § 287 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war die Klägerin im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme bezüglich der zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgten Inkasso-, Mahn- und Kontoführungskosten von insgesamt 151,14 EUR an der Kostenlast quotal zu beteiligen. Die Kostenquote war auf Basis eines fiktiven Streitwertes von 932,94 EUR zu bilden.

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Streitwert: 779,30 EURRechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Köln, 02.09.2014AmtsgerichtRichter