Klage auf Freistellung aus Rechtsschutzversicherung wegen Nr. 5115 VV RVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 65,45 € aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Strittig war, ob eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG angefallen ist. Das Amtsgericht Köln weist die Klage ab, da keine ursächliche anwaltliche Mitwirkung für den Verfahrensausgang festgestellt wird. Mangels Hauptanspruchs sind Nebenforderungen ebenfalls ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freistellungsanspruch aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht nur für tatsächlich angefallene und zurechenbare Anwaltsgebühren.
Eine Vergütungsposition nach Nr. 5115 VV RVG setzt eine ursächliche und ersichtliche Mitwirkung des Rechtsanwalts am Erfolgseintritt voraus.
Sachverhalte, deren Prüfung von Amts wegen erfolgt (z. B. Verfolgungsverjährung), begründen allein keine Kausalität für eine Gebühr, wenn die anwaltliche Tätigkeit hierfür nicht ersichtlich beitragend war.
Ist der Anspruch in der Hauptsache unbegründet, bestehen daraus abgeleitete Nebenansprüche nicht.
Tenor
Die Klage wird ab¬ge¬wie¬sen.
Die Kos¬ten des Rechts¬streits trägt der Klä¬ger.
Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (§ 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von Anwaltsgebühren in Höhe von 65,45 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG nebst anteiliger Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ist nicht angefallen, so dass der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Freistellungsanspruch hat.
Eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG setzt eine ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus. Der Anwalt muss einen ersichtlichen Beitrag zum Erfolgseintritt leisten (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, VV Nr. 5115 Rn. 1). Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich mit Bestellungsschriftsatz vom 19.07.2007 um Akteneinsicht gebeten und angekündigt, dass gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden wird. Ferner hat er sich die Einlassung des Klägers zu eigen gemacht. Dieser Schriftsatz war nicht kausal für die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu prüfen, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die anwaltliche Tätigkeit hier zu der Einstellung beigetragen haben kann. Eines Hinweises auf die Verfolgungsverjährung bedarf es in aller Regel nicht, weil die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grundsätzlich bekannt sind.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 65,45 Euro