Klage auf Erstattung von Baumfällkosten abgewiesen – 'umgestürzt' vs. 'abgebrochen'
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 725,90 € von seiner Wohngebäudeversicherung für die Beseitigung einer am Stamm abgebrochenen Fichte. Streitpunkt ist, ob die Klausel für 'umgestürzte Bäume' bei Sturm auch abgebrochene Bäume umfasst. Das Gericht verneint dies und legt den Begriff nach Wortlaut und Verstand des Durchschnittsversicherten aus. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Beseitigungskosten für abgebrochene Fichte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist vom Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen; maßgeblich ist zunächst der klare Wortlaut der Klausel.
Eine Klausel, die den Ersatzaufwand für 'umgestürzte Bäume' vorsieht, umfasst nicht ohne besondere sprachliche oder kontextuelle Hinweise Schäden durch bloßes Abbrechen des Stammes.
Fehlen verlässliche Abgrenzungskriterien (z. B. durch Angabe der Bruchhöhe), ist nicht zu Lasten des Versicherers inhaltlich zu erweitern; der Wortlaut hat Vorrang.
Hinweise in der Klausel auf die 'natürliche Regeneration' sind nicht geeignet, den Begriff 'umgestürzt' derart auszudehnen, dass abgebrochene Bäume gedeckt würden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-
wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet..
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung. Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie Q.- 19 in Aachen und unterhält bei der Beklagten die Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsnummer 22-xxx. Einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen GKA VGB 2003 - Wert 1914. Wegen der Einzelheiten dieser Bedingungen wird insbesondere auf Blatt 18 und 20 und 27 der Akte Bezug genommen.
Am 01.03.2007 brach auf dem Grundstück des Klägers eine Fichte mit einem Stammdurchmesser von 40 Zentimetern und einer Höhe von 12 Metern in ca. 1 Meter über der Höhe ab. Der Kläger ließ diese Fichte durch die Firma G. F. zu einem Preis von 725,90 Euro beseitigen. Diesen Betrag verlangte er von der Beklagten, die die Zahlung jedoch verweigert.
Der Kläger behauptet, dass dieser Baum auf Grund eines Sturmes im Sinne der Versicherungsbedingungen abgebrochen sei. Außerdem habe ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorgerichtlich erklärt, dass es sich um einen eintrittspflichtigen Schaden handele. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass es sich bei diesem abgebrochenen Baum um einen umgestürzten Baum im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 725,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.08.2008) zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der beim Kläger eingetretene Schaden ist nicht in die Wohngebäudeversicherung einbezogen, so dass die Beklagte nicht zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet ist.
Denn in die Sturmversicherung der Wohngebäudeversicherung des Klägers sind nur solche Kosten einbezogen, die "für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist", entstehen. Bei dem hier eingetretenen Schaden handelt es sich nicht um einen umgestürzten Baum, sondern um einen abgebrochenen Baum. Bei der Auslegung dieser Versicherungsklausel ist von dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen. Maßgeblich ist hierfür zunächst der Wortlaut dieser Klausel. Danach ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein Umstürzen nur darin zu sehen, dass der Baum vollständig umfällt, nämlich diejenigen Teile des Baumes, die über dem Erdboden stehen, nicht mehr stehen. Abzugrenzen hiervon ist ein Abknicken des Baumes. Dabei kann eine Abgrenzung dieser beiden Begriffe nur anhand der Höhe des Erdbodens erfolgen, weil es zuverlässige Abgrenzungsmaßstäbe für weitere Höhe nicht gibt. Es könnte nicht gesagt werden, ob ein Baum, dessen Stamm in 2 Meter Höhe abbricht, lediglich abgeknickt ist, ein Baum, dessen Stamm nur in Höhe von 50 Zentimetern abknickt, jedoch umgestürzt sein sollte. Zuverlässige Abgrenzungskriterien hierfür fehlen, so dass weiterhin maßgeblich auf den Wortlaut abzustellen ist. Aus der Versicherungsklausel selbst, nämlich den Bezug auf die nicht zu erwartende natürliche Regeneration, kann
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außerdem kein weiteres Auslegungskriterium gezogen werden. Denn diese Einschränkung bezieht sich ersichtlich nicht darauf, ob eventuell der Baum auch dann als umgestürzt anzusehen ist, wenn er nicht mehr natürlich zu regenerieren ist, sondern enthält die Einschränkung, dass auch dann keine Kosten ersetzt werden, wenn ein umgestürzter Baum möglicherweise regenerationsfällig ist. Das Gericht verkennt nicht, dass dies möglicherweise für den Versicherungsnehmer enttäuschend ist, sieht sich jedoch angesichts des Wortlauts daran gehindert, anders zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 725,90 Euro.