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Amtsgericht Köln·142 C 90/09·11.04.2010

Pauschalreise: Zu Unrecht verweigerter Check-in und Baustellenlärm als Reisemangel

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Reisende verlangte vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen verweigerten Check-ins, Minderung wegen Baustellenlärms und Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag. Das Gericht bejahte einen Reisemangel, weil die Beförderung am Abflugtag nicht erfolgte und der Veranstalter das vermutete Verschulden nicht widerlegte. Hinweise zu empfohlenen Check-in-Zeiten begründeten keine vertragliche Mitwirkungspflicht; ein Mitverschulden der Reisenden wurde mangels nachgewiesener Unmöglichkeit der Abfertigung verneint. Für Baustellenlärm wurde eine Minderung (35% für 4 Tage) zugesprochen; die Klage wurde im Übrigen (u.a. teilweise RA-Kosten) abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schadensersatz, Minderung, Entschädigung); im Übrigen abgewiesen, u.a. teilweise RA-Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Verweigert der Reiseveranstalter bzw. sein Erfüllungsgehilfe dem Reisenden den Check-in und erfolgt die Beförderung am vereinbarten Reisetag nicht, liegt ein Reisemangel vor, der Schadensersatzansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB auslösen kann.

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Bei einem Reisemangel wird das Verschulden des Reiseveranstalters vermutet; der Veranstalter hat darzulegen und zu beweisen, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

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Bloße Hinweise in Katalog, Voucher oder Ticket zu empfohlenen Meldezeiten am Check-in begründen ohne vertragliche Abrede keine Mitwirkungspflicht, deren Verletzung den Beförderungsanspruch entfallen lässt; sie können allenfalls für ein Mitverschulden (§ 254 BGB) Bedeutung haben.

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Ein Mitverschulden des Reisenden wegen verspäteten Erscheinens am Check-in setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Abfertigung objektiv nicht mehr möglich ist; maßgeblich sind insbesondere Organisation der Abfertigung, Warteschlangen, verbleibende Zeit und das Verhalten der Beteiligten.

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Baustellenlärm in unmittelbarer Nachbarschaft einer Hotelanlage kann einen Reisemangel begründen und eine Reisepreisminderung rechtfertigen; ein Abhilfeangebot (Hotelwechsel) muss der Reisende nicht annehmen, wenn es wegen kurzer Restreisezeit oder fehlender Darlegung der Gleichwertigkeit/Belastungen unzumutbar ist.

Relevante Normen
§ 651 f Abs. 1 BGB§ 651 f Abs. 2 BGB§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651f Abs. 1 BGB§ 254 BGB§ 278 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 878,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Bayreuth entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude und Schadenersatz in Anspruch.

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Die Klägerin buchte zusammen mit drei Mitreisenden, den Zeugen S. T, S. und E. C, bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko bestehend aus einem Hotelaufenthalt in dem Hotel H. / Playa del Carmen sowie einer Rundreise auf der Halbinsel Yucatan in der Zeit vom 03.01.2008 bis 19.01.2008. Der auf die Klägerin entfallende Reisepreis belief sich auf 2.073,00 zzgl. Versicherungskosten in Höhe von 64,00 Euro. Die Klägerin hatte für den Hinflug eine Sitzplatzreservierung für 10,00 Euro vorgenommen. In dem der Klägerin von der Beklagten mit dem Flugticket übergebenen Voucherheft befindet sich der Hinweis, dass sich der Reisende 2 Stunden vor der im Flugschein abgedruckten Abflugzeit am Check-In Schalter einfinden soll und im Falle des verspäteten Erscheinens der Beförderungsanspruch erlischt. Auf der Rückseite des Flugtickets befindet sich auf dem Gepäckabschnitt der Hinweis, dass Meldeschlusszeit / Check-In Time 90 Minuten vor dem planmässigen Abflug ist. Der Hinflug sollte um 10.50 Uhr ab Flughafen Frankfurt gehen, wurde jedoch auf 11.20 Uhr verschoben. Die Klägerin wurde im Flughafen Frankfurt am 03.01.2008 der Check-In für den Flug verwehrt. Sie wandte sich am selben Tag an die Beklagte und buchte einen Ersatzflug für den 04.08.2008 ab Amsterdam für 528,83 Euro. Für eine Übernachtung in Amsterdam zahlte die Klägerin anteilig 28,75 Euro. Die Klägerin erreichte das Reiseziel einen Tag später. Vom 06.01.2008 bis 13.01.2008 befand sich die Klägerin auf der Rundreise. Am 16.01.2008 rügte sie bei der Reiseleitung Mängel, worüber am selben Tag eine Leistungsänderungsmitteilung erstellt wurde. Nach Reiseende machte sie mit Schreiben vom 23.01.2008 bei der Beklagten Ansprüche geltend.

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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte in Hinblick auf die durch den am 03.01.2008 verwehrten Check-In entstandenen Kosten über 567,58 Euro (Sitzplatzreservierung, Ersatzflug und Übernachtung) zum Schadenersatz verpflichtet sei, da der Klägerin der Check-In zu Unrecht verwehrt worden sei. Die Klägerin habe sich mit ihren Begleitern am 08.01.2008 bereits um 8.00 Uhr im Flughafen eingefunden. Der Check-In Schalter sei noch nicht besetzt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe man von der Verschiebung des Fluges auf 11.20 Uhr erfahren. Um 9.45 Uhr habe man sich an dem Check-In Schalter der Fluggesellschaft für den Flug nach Cancun angestellt. Es seien nur zwei Check-In Schalter geöffnet gewesen und es habe lange Warteschlangen gegeben. Man habe dann dem anwesenden Aufsichtspersonal mitgeteilt, dass man den Flug nach Cancun um 11.20 Uhr gebucht habe. Daraufhin sei man aufgefordert worden, sich wieder einzureihen. Als um 10.45 Uhr die Boarding Durchsage für den gebuchten Flug erfolgte, habe man sich erneut an das Aufsichtspersonal gewandt. Daraufhin sei man zu dem Check-In Schalter nach vorne gelassen worden. Am benachbarten Check-In seien noch vier junge Männer für denselben Flug eingecheckt worden. Der Klägerin jedoch sei erklärt worden sei, dass nichts mehr gehe. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass ihr in Hinblick auf den verlorenen Urlaubstag auf der Hinreise eine Entschädigung gemäss § 651 f Abs. 2 BGB über 130,00 Euro zustehe. Weiter behauptet die Klägerin, dass der Aufenthalt in dem Hotel H. mit Mängeln behaftet gewesen sei. So habe sich in Richtung Strand rechts neben dem Hotel eine Baustelle befunden. Auf dieser sei am 14.01.2008 mit einer Bohrmaschine von morgens 7.00 Uhr / 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und vom 15.01.2008 bis 18.01.2008 jeweils von 7.00 / 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgehend unter Einsatz von bis zu 7 Bohrschlaghämmern, Mörtelmaschinen, Rüttlern und Baggern gearbeitet worden. Hiervon sei eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung ausgegangen, die bis zu dem in Richtung Baustelle gelegenen Hotelzimmer der Klägerin, aber auch bis zum Strand und den innerhalb der Anlage gelegenen Einrichtungen wie Frühstücksraum, Rezeption und Pool gereicht habe. Einen ihr angebotenen Hotelwechsel habe sie in Hinblick auf die kurze noch verbleibende Reisezeit und des berechtigten Wunsches in der gewohnten Umgebung zu verbleiben zurückweisen dürfen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass hierfür eine Minderung in Höhe von 216,00 Euro gerechtfertigt sei. Weiter habe die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 226,10 Euro zu erstatten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 913,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 226,10 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass die Klägerin erst um 10.55 Uhr beim Check-In erschienen sei und selbst gesagt habe, sie sei zu spät. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Klägerin ihre eine vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt habe, da sie auch nach ihrem Vortrag später als zwei Stunden vor dem Abflug am Check-In gewesen. Der entsprechende Hinweis sei auch in dem Hinweisteil des Kataloges der Beklagten enthalten gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 07.09.2009 (Bl. 152 ff. d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen U, T., L., E. und S. C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen 163 bis 175 d.A. verwiesen.

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Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Reiseanmeldung, die Leistungsänderungsmitteilung und die eingereichten Lichtbilder Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 567,58 Euro gemäss § 651 f Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäss § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 130,00 Euro und ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäss § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 181,40 Euro zu.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Verwehrung des Check-Ins am 03.01.2008 einen Schadenersatzanspruch gemäss § 651 f Abs. 1 BGB.

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Die Reise der Klägerin war mit einem Mangel behaftet, da die Beklagte sie nicht wie nach dem Reisevertrag geschuldet am 03.01.2008 mit dem Flugzeug von Frankfurt nach Cancun befördert hat, die Klägerin die Anreise vielmehr am nächsten Tag selbstorganisiert via Amsterdam durchführen musste. Die Beklagte hat diesen Mangel auch zu vertreten, da sie die Klägerin zu Unrecht beim Check-In zurückgewiesen hat. Da nach § 651 f Abs. 1 bei Vorliegen eines Mangels das Verschulden des Reisveranstalters vermutet wird, ist es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und nachzuweisen, dass der Nichttransport der Klägerin am 03.01.2008 nicht von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen, hier der Fluggesellschaft Condor und deren Mitarbeitern, verschuldet worden ist. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass die Klägerin durch nicht rechtzeitiges Erscheinen am Check-In für die Zurückweisung selbst verantwortlich ist.

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Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin jedenfalls vor Abflug des Flugzeuges um 11:20 Uhr am Check-In war und ihr trotz des noch am Flughafen befindlichen Flugzeuges der Zustieg verwehrt wurde. Soweit die Klägerin aber noch vor Abflug am Check-In war, liegt eine zum Ausschluss der Beförderungspflicht führende vertragliche Pflichtverletzung ihrerseits nicht vor.

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Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag ergibt sich – abgesehen von der eigentlichen Abflugzeit - kein bestimmter Zeitpunkt, zu dem der Reisende am Check-In sein muss mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Reisenden bei Überschreitung dieses Zeitpunktes zurückzuweisen.

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Weder aus der Reiseanmeldung bzw. der Buchungsbestätigung noch aus etwaigen Reisebedingungen ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet war, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Check-In einzufinden. Soweit die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis in ihrem Katalog verweist, nach dem sich der Reisende 2 Stunden vor der auf dem Flugschein abgedruckten Abflugzeit am Check-In einfinden soll, ist bereits die Ausgestaltung als blosser Hinweis nicht geeignet eine vertragliche Mitwirkungspflicht zu begründen, bei deren Verletzung die Beförderungspflicht der Beklagten entfiele. Der Hinweis kann vielmehr nur dahingehend Bedeutung erlangen, als dass der Reisende bei Missachtung des Hinweises die Gefahr läuft gemäss § 254 BGB ein Mitverschulden angelastet zu bekommen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Angaben in dem der Klägerin überreichten Voucher für die Flugtickets berufen. Auch diese bestimmen keine konkrete vertragliche Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die Klägerin sich 120 Minuten vor dem Abflug am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft einfinden muss; insoweit fehlt es bereits an einer vertragliche Abrede, da der Reisende das Voucher mit diesen Hinweisen erst nach Abschluss des Reisvertrages erhält. Für die Angaben in dem seitens der Klägerin eingereichten Hinweis auf dem Gepäckabschnitt – Check In Time 90 Minuten vor dem planmässigen Abflug gilt dementsprechend nichts anderes. Auf etwaige Beförderungsbedingungen oder Hinweise der Fluggesellschaft kann sich die Beklagte ohnehin nicht berufen, da diese nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist.

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Eine das vermutete Verschulden der Beklagten ausschliessende Vertragsverletzung der Klägerin liegt damit nicht vor.

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Die Klägerin muss sich aber auch kein eine Haftung der Beklagten ausschliessendes Mitverschulden gemäss § 254 BGB anrechnen lassen.

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Das Fehlen eines vertraglich vereinbarten Meldezeitpunktes bedeutet nicht, dass der Reisende ohne Nachteile befürchten zu müssen zu jeder Zeit beim Check-In ankommen kann, solange es nur noch vor der Abflugzeit ist. Der Reisende muss sich vielmehr ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, wenn er so kurzfristig vor Abflug am Check In erscheint, dass das erforderliche Procedere nicht mehr durchgeführt werden kann. Ist die verbleibende Zeit so knapp, dass eine Abfertigung schlechterdings nicht mehr möglich ist, kann sein Verschulden so gross sein, dass das Verschulden des Veranstalters dahinter zurücktritt. Die Beantwortung der Frage, ab welcher Ankunftszeit des Reisenden am Check-In ein Mitverschulden in Betracht kommt, hängt dabei nicht davon ab, ob der Reisende die ihm durch Hinwiese empfohlenen Ankunftszeiten eingehalten hat, sondern auch von den konkreten Umständen des Einzelfalles. Hierzu gehört insbesondere, ob unabhängig von der tatsächlichen Ankunft und den empfohlenen Zeiten, ein rechtzeitiges Einchecken des Reisenden noch möglich gewesen wäre. Ob dies der Fall ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, so etwa von der Organisation der Abfertigung durch die Fluggesellschaft, von der Anzahl der wartenden Fluggäste, von der erforderlichen Zeit, um das Flugzeug unter Berücksichtigung des Boarding startklar zu machen, aber auch von dem Verhalten des Fluggastes selbst.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich ein Mitverschulden der Klägerin in Hinblick auf den verweigerten Check-In nicht feststellen.

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Zunächst haben die vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass sie sich um 9.45 Uhr am Check.-in der Condor für den streitgegenständlichen Flug eingefunden haben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage haben sich nicht ergeben. Insbesondere ist es auch durchaus üblich, dass man sich bei Flugreisen am Flughafen des öfteren über die genaue Uhrzeit informiert. Dass die Klägerin erst um 10.55 Ur am Check-In gewesen sein soll, haben die von der Beklagten benannten Zeugen nicht bekundet. Der Zeuge U. war zwar für die Abfertigung zuständig, aber kann sich nicht an einzelne Passagiere erinnern, da er für den gesamten Bereich zuständig war. Der Zeuge L. kann sich ebenfalls an die Klägerin nicht erinnern auch war er mit der eigentlichen Abfertigung am konkreten Condor – Schalter nicht befasst. Die Zeugin O. konnte ebenfalls nicht zur Aufklärung beitragen, dass sie ihren Platz am Rewe Schalter in einem anderen Terminal hatte. Ausgehend von einer Ankunftszeit um 9.45 Uhr ist jedoch festzustellen, dass bis zur unstreitig geänderten geplanten Abflugszeit um 11.20 Uhr noch ein Zeitfenster von 95 Minuten vorlag. Selbst bis zum Beginn des Boarding verblieb noch eine Stunde. Diese Zeitspanne lag zwar unter den 120 Minuten gemäss Hinweis in dem Katalog der Beklagten, aber noch über dem Zeitraum von 90 Minuten in dem Voucher. Entscheidend ist aber, dass sich aus der Beweisaufnahme kein Umstand ergeben hat, dass diese Zeiten nicht ausreichend gewesen sein sollten, um der Klägerin den Check-In zu ermöglichen. Die Zeugen C. und der Zeuge T. haben glaubhaft bekundet, dass sie sich an einer Warteschlange anstellen wollten, aber von einer Mitarbeiterin der Condor – trotz des Hinweises, man habe den Flug um 11:20 Uhr - aufgefordert worden sind, sich an das Ende der hinter einem freigelassenen Durchgang sich fortsetzenden Schlange anzustellen. Sie haben weiter bekundet, dass sie bei der Boarding Durchsage um 10:45 Uhr sich an einen Sicherheitsbeamten gewandt haben, der sie dann an den Check-In Schalter geführt hat. Aus welchen konkreten sachlich nachvollziehbaren Gründen um 10.45 Uhr ein Check-In der Klägerin dann nicht mehr möglich gewesen sein soll, wird seitens der Beklagten nicht dargelegt. Auch die Aussagen der Zeugen der Beklagten sind insoweit nicht ergiebig; im Gegenteil sind sie in Hinblick auf den Zeitpunkt "ab dem nichts mehr geht" widersprüchlich: Der Zeuge U. und der Zeuge L. geben 30 Minuten vor Abflug an, die Zeugin O. sagt 45 Minuten. Ausgehend von 30 Minuten wäre die Klägerin daher sogar noch um 10:45 Uhr rechtzeitig gewesen. Aber selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbare Gründe gegeben hätte, würde dies die Beklagte im konkreten Fall nicht entlasten; denn auf Grund der besonderen Umständen des vorliegenden Falles traf sie in Hinblick auf die unstreitig anstehenden Fluggäste aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Pflicht rechtzeitig vor Schliessung des Check-Ins in geeigneter Art und Weise zu klären, ob und wenn ja welche und wieviele Gäste für den Flug nach Cancun noch in der Schlange stehen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 377; AG Charlottenburg RRa 2009, 189 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier an den Schaltern mehrere Flüge zur gleichen Zeit abgefertigt werden und daher von den Angestellten an den Schaltern nicht zu erkennen ist, welche der Gäste welchen Flug gebucht haben. Aus den Aussagen der seitens der Beklagten benannten Zeugen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass solche Massnahmen rechtzeitig ergriffen worden wären. Geeignete Massnahmen hätten etwa darin bestanden, dass ein Mitarbeiter die noch in der Warteschlange Stehenden kurz nach dem Flugziel fragt oder aber dadurch, dass man die namentlich ja bekannten fehlenden Passagiere ausruft. Hierdurch hätte rechtzeitig geklärt worden, ob noch jemand in der Schlange steht, um auf die Abfertigung für den Flug nach Cancun zu warten. Da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes bereits seit 9.45 Uhr in der Schlange stand, hätte diese Massnahme auch Erfolg gehabt. Es bleibt daher insgesamt beim Verschulden der Beklagten, die sich auch die Verletzung der dargestellten Pflichten der Fluggesellschaft gemäss § 278 BGB zurechnen lassen muss.

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Der Klägerin stehen daher die im Zusammenhang mit dem Nichttransport zusammenhängenden Kosten wie Ersatzflug für 528,83 Euro, anteilige Übernachtungskosten in Amsterdam in Höhe von 28,75 Euro und verauslagte Sitzplatzreservierungskosten für den nicht genutzten Flug über 10,00 Euro als Schadenersatz zu. Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagte nicht erhoben.

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Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Zahlung einer Reisepreisminderung gemäss § 651 d Abs. 1 BGB wegen einer Lärmbeeinträchtigung des Aufenthaltes m Hotel Grand Coco Bay.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass ab dem 14.01.2008 neben der gebuchten Anlage Bauarbeiten durchgeführt wurden, die spürbare und störende Lärmemissionen verursachten. Das ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen T. sowie E. und S. C.. Die Zeugen haben detailliert beschrieben, dass am 14.01.2008 zunächst nur mit einem Bohrschlaghammer gearbeitet wurde und das auch nur zeitlich begrenzt. Ab dem 15.01.2008 wurden dann mehrere Bohrschlaghammer, Bagger, Mörtelmaschinen und weiteres Gerät eingesetzt. Die Arbeitszeit erstreckte sich von morgens 7.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr. Diese Darstellung korrespondiert mit den eingereichten Lichtbildern und den eingereichten CD`s. Aus der ebenfalls vorgelegten Lageskizze ergibt sich zudem, dass die recht grosse Baustelle in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Hotelanlage lag und auch das Zimmer der Klägerin in diese Richtung lag.

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Der Mangel wurde seitens der Klägerin ausweislich der Leistungsänderungsmitteilung unstreitig am 16.01.2008 bei der Reiseleitung gemäss § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt. Diese Anzeige war auch nicht verspätet, da die Klägerin selbst einen störenden Charakter der Bauarbeiten erst ab dem 15.01.2008 vorträgt und die Anzeige am nächsten Tag daher rechtzeitig war.

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Die Klägerin muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie ein ihr unterbreitetes Umzugsangebot in ein anderes Hotel zu Unrecht ausgeschlagen hat. Angesichts des nur noch bis zum 18.01.2008 reichenden Aufenthaltes – am 19.01.208 war der Rückflug angesetzt - war der Klägerin ein Umzug jedenfalls in ein anderes Hotel angesichts des damit verbundenen zeitlichen Aufwandes nicht mehr zumutbar. Zudem hat die Beklagte auch nicht dargetan, um was für ein Hotel es sich bei der Alternative gehandelt hätte und dass ein Umzug für die Klägerin mit keinen oder wenig Beeinträchtigungen verbunden gewesen wäre. Das bedeutet nicht, dass die Klägerin jedes Abhilfeangebot in Hinblick auf die bevorstehende Abreise hätte ablehnen dürfen. Es ist aber nicht dargetan, dass die Beklagte der Klägerin etwa einen weniger beeinträchtigenden Umzug etwa in ein Zimmer auf die andere Seite angeboten hätte.

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Bei der zur Bestimmung der Minderungshöhe erforderlichen Abwägung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Baustellenlärm während eines Erholungsurlaubes stellt sich als ein dem Reisezweck diametral zuwiderlaufender Mangel dar. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass sich die Baustelle gegenüber dem von der Klägerin bewohnten Zimmer befand mit der Folge, dass diese bei Zimmeraufenthalten besonders beeinträchtigt war. Nachvollziehbar ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch, dass die nähere Umgebung der Baustelle, insbesondere auch der in der Nähe liegende Strandabschnitt Lärm ausgesetzt war. Indes vermag das Gericht den Aussagen der Zeugen insoweit nicht zu folgen, als sie bekunden, der Lärm habe sich über die gesamte Anlage erstreckt. Bereits aufgrund der zwischen Baustelle und Anlage befindlichen Gebäude als auch aufgrund der zunehmenden Entfernung dürfte ein gleichbleibender starker Lärmpegel in der Anlage nicht vorhanden gewesen sein. Davon, dass daher die Nutzbarkeit der Einrichtung nebst der weiter entfernt liegenden Teile des Strandes nicht mehr gewährleistet war, ist das Gericht nicht überzeugt. Zudem ist festzustellen, dass jedenfalls der sensible Bereich der Nachtruhe nicht beeinträchtigt war. Auch unter Berücksichtigung der im Übrigen nicht beeinträchtigten Nachtruhe ist das Gericht der Ansicht, das eine Minderung in Höhe von 35 % angemessen aber auch ausreichend ist. Da die Klägerin darlegt, dass die Störung sie erst ab dem 15.01.2008 beeinträchtigte beschränkt sich die Minderung auf den Zeitraum vom 15.01. bis 18.01.2008, entsprechend 4 Tage. Ausgehend von dem bei einer Pauschalreise alleine massgebenden Gesamtreisepreis von 2.073,00 Euro – Versicherungskosten sind nicht Teil des Reisepreises – und 16 Reisetagen ergibt sich ein Tagesgesamtpreis von 129,56 Euro. Bei 35 % und 4 Tagen ergibt sich so eine berechtigte Minderung in Höhe von 181,40 Euro.

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In Hinblick auf die von der Beklagten verschuldeten um einen Tag verspäteten Anreise steht der Klägerin weiter ein Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Die Reise der Klägerin war dadurch, dass nicht der 03.01.2008 sondern der ersten Urlaubstag, der 04.01.2008 Reisetag geworden ist und nicht der Erholung zur Verfügung stand erheblich beeinträchtigt. Ausgehend von dem seitens des Gerichtes angewandten Tagessatzsystems ist für den insgesamt verlorenen Tag eine Entschädigung in Höhe von 130,00 Euro angemessen. Dies entspricht dem auf diesen Tag entfallenden Tagesgesamtpreis, ist aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Fernreise handelt und das Reiseziel zudem erst unter Inkaufnahme eines zum Teil selbst organisierten Umweg über Amsterdam erreicht wurde gerechtfertigt.

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II.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Anwaltskosten hat seine Grundlage in § 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung bereits auf Grund des aussergerichtlichen Schreibens der Klägerin vom 23.01.2008 in Verzug. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach Verzugseintritt stellt sich indes als zweckentsprechend dar. Die Klägerin kann indes nur Erstattung von Gebühren nach einem Streitwert bis 900,00 Euro entsprechend der Höhe der begründeten Forderung und unter Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr beanspruchen. Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine 2,0 fache Gebühr angemessen sein soll. Damit ergibt sich ein Erstattungsanspruch über 120,67 Euro.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 913,58 Euro