Kfz-Reparaturservice: Hinweispflicht bei Zeitwertabrechnung der Kaskoversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Werklohn Restzahlung für den Einbau eines neuen Navigationsgeräts nach Diebstahl. Streitig war, ob der Versicherungsnehmer über eine nur zeitwertbasierte Regulierung und dadurch entstehende Mehrkosten aufzuklären war. Das Gericht bejahte eine Hinweispflicht der als Schadenskoordinatorin auftretenden Klägerin (jedenfalls aus § 675 BGB, ggf. auch aus Werkvertrag) und nahm eine Pflichtverletzung an. Dem Werklohnanspruch stand daher ein Freistellungsanspruch des Beklagten aus Schadensersatz entgegen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Reparaturkosten wegen entgegenstehendem Freistellungsanspruch aus Pflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Werkunternehmer hat den Besteller auf ihm erkennbare Umstände hinzuweisen, die für dessen Willensbildung zum Auftrag wesentlich sind und die der Besteller typischerweise nicht kennt.
Bei Kfz-Reparaturen, die über eine Kaskoversicherung abgewickelt werden sollen, besteht regelmäßig keine Pflicht der Werkstatt, die Erstattungsfähigkeit nach dem konkreten Versicherungsvertrag zu prüfen; der Versicherungsnehmer muss seinen Versicherungsschutz grundsätzlich selbst klären.
Tritt ein Reparaturdienstleister gegenüber dem Kunden als umfassender Schadensabwickler „aus einer Hand“ in enger Kooperation mit Versicherer und Werkstatt auf, kann eine Pflicht entstehen, vor Durchführung nicht gedeckter Maßnahmen auf zu erwartende Mehrkosten (z.B. Zeitwertabrechnung) hinzuweisen.
Unterbleibt ein erforderlicher Hinweis und wäre der Auftrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt oder nicht in dieser Form aufrechterhalten worden, kann der Besteller als Schaden Freistellung von der dadurch begründeten Werklohnverbindlichkeit verlangen.
Gegenüber dem Zessionar einer Werklohnforderung kann der Besteller Einwendungen aus einer vor der Abtretung begangenen Pflichtverletzung nach § 404 BGB geltend machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Reparaturkosten in Anspruch.
Die Klägerin befasst sich in Zusammenarbeit mit zahlreichen KFZ Versicherungen mit der Steuerung und Koordination von KFZ Schadensfällen. Ferner unterhält sie ein Werkstattnetz von 850 Werkstätten und Reparaturbetrieben.
In das 2006 erstzugelassene Fahrzeug des Beklagten der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen K-HY … wurde am 30.03.2011 eingebrochen und das fest eingebaute Navigationsgerät entwendet. Der Beklagte meldete den Schaden seiner Versicherung, der B, bei der er eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Diese empfahl ihm die Reparatur des Fahrzeuges bei der Fa. T Karosseriefachbetrieb, einem Kooperationsbetrieb der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Fa. T besteht eine Factoringvereinbarung. Mit einem Auftragsformular Reparaturservice Komfort der Klägerin, das der Beklagte bei der Fa. T Karosseriefachbetrieb erhielt, gab der Beklagte unter dem 02.04.2011 die Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag. In dem Auftragsformular befindet sich rechts oben Logo und Namen der Klägerin. Unter Auftrag Reparaturservice Komfort C 201239660 befindet sich der Name der Werkstatt T Karosseriefachbetrieb. Unter Versicherung des Fahrzeuges ist die B Versicherungs AG, die Versicherungsart Teilkasko und die Selbstbeteiligung mit 150,00 Euro angegeben. Unter der Überschrift Auftragserteilung heisst es u.a.:
"Ich erteile den Reparaturauftrag unter Anerkennung der Bedingungen von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeuge, wie sie in der Reparaturaufnahme der Werkstatt ausgelegt sind. ... ".
Unter der Überschrift Zahlungsanweisung heisst es sodann:
"Aus Anlass des obigen Schadenfalls weise sich die vorgenannte Versicherung unwiderruflich an , die Zahlung der Reparaturkosten unmittelbar an die o.g. Werkstatt zu leisten. Diese Zahlung wird auf meine Ansprüche gegen den Versicherer angerechnet. Sollte eine Zahlung durch die Versicherung an die o.g. Werkstatt nicht oder nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgen, so werde ich die (restlichen) Reparaturkosten gegenüber der o.g. Werkstatt selbst ausgleichen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftrages wird auf Bl. 16 d.GA. Bezug genommen.
Die Fa. T führte die Reparatur nach einer technischen Freigabe seitens der Versicherung durch, wobei sie ein neues Navigationsgerät einbaute und die Einbruchsspuren beseitigte. Die Fa. T erstellte dem Beklagten unter dem 18.04.2011 eine Rechnung in Höhe von 2.959,15 Euro. Der Beklagte zahlte die Selbstbeteiligung. Nach Ausgleich der Rechnung durch die Klägerin im Rahmen des Factoring am 29.04.2011 unter Abzug einer Provision trat die Fa. T ihr gegen den Beklagten zustehende Ansprüche an den Kläger ab. Die Versicherung übernahm die über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Kosten bis auf einen Restbetrag von 924,55 Euro. Dieser resultiert aus dem Umstand, dass angesichts des Alters des Fahrzeuges die Versicherung für das entwendete navigationsgerät nur den Zeitwert erstattete.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich ihr Anspruch gegen den Beklagten bereits aus der Kostenübernahmeerklärung in dem Auftrag ergebe. Eine etwaige Pflichtverletzung der Versicherung bei der Schadensabrechnung müsse sie sich nicht zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 924,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2011 sowie 147,50 Euro nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt worden seien, was sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Bei der Fa. T handele es sich um einen versicherungsnahen Betrieb, dem eine erhöhte Aufklärungspflicht obliege. Die Firma T hätte den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die Versicherung angesichts des Alters des Fahrzeuges nicht die Kosten eines neuwertigen Navigationsgerätes übernehme. Auch die Versicherung hätte den Beklagten auf diesen Umstand hinweisen müssen. Dazu behauptet der Beklagte, dass er bei einem Telefonat mit der Versicherung gedrängt worden sei den Schaden bei der Fa. T zu reparieren, obwohl er eigentlich beabsichtigt habe, den Schaden fiktiv abzurechnen. Weiter sei ihm versichert worden, dass er nur die Selbstbeteiligung an die Werkstatt zu zahlen habe. Schliesslich sei auch die Klägerin selbst zur Aufklärung verpflichtet gewesen, da sie als Service die sofortige Kontaktaufnahme mit dem Kunden verspreche.
Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 924,55 Euro aus der Reparatur des Fahrzeuges des Beklagten zu. Zwar ist ein solcher Anspruch entstanden, ihm steht indes ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadenersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung von Hinweispflichten zu.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 924,55 Euro aus dem Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeuges i.V.m. § 631 BGB zu.
Hinsichtlich des Entstehens dieses Anspruches kann dahinstehen, ob er auf der Grundlage eigener vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien entstanden ist oder aber aus abgetretenem Recht der Fa. T herrührt . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die Reparatur seines Fahrzeuges in Auftrag gegeben hat. Wem gegenüber der Beklagte diesen Auftrag erteilte, ob der Klägerin oder der Fa. T ist an dieser Stelle ohne Bedeutung, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der Fa. T den Beklagten in Anspruch nimmt. Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung hat der Beklagte nicht erhoben. Das Bestehen einer eigenen Schuld aus einem Werkvertrag hat der Beklagte zudem im Auftrag vom 02.04.2011 im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bestätigt, indem er sich verpflichtete, dass er für die Reparaturkosten einsteht, soweit die Versicherung nicht oder nur teilweise zahlt. Es ist weiter unstreitig, dass das Fahrzeug des Beklagten repariert wurde und hierfür Kosten in Höhe von 2.959,15 Euro entstanden sind. Es ist weiter unstreitig, dass von dem Beklagten und seiner Versicherung bisher nur ein Teil der Kosten übernommen wurden und ein Rest von 924,55 Euro offen ist. Damit steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der restlichen 924,55 Euro zu, der daraus resultiert, dass die Fa. T ein neuwertiges Navigationsgerät verbaute, die Versicherung aber nur auf der Grundlage des Zeitwertes des 2006 zugelassenen Fahrzeuges abrechnete.
Diesem Anspruch steht indes ein Anspruch des Beklagten auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin zu, der auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichtet ist. Dieser Anspruch rechtfertigt sich entweder aus §§ 280, 282, 241 BGB wegen einer Pflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag, zumindest aber aus §§ 280, 282, 241 BGB aus einer Pflichtverletzung der Klägerin aus einem zwischen Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ; Denn die Klägerin hat den Beklagten pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung der konkreten Reparatur auf Grund der Abrechnung der Versicherung auf Zeitwertbasis dazu kommen kann, dass die Versicherung nicht die gesamten Kosten der Reparatur des Navigationsgerätes übernimmt.
Im Zusammenhang mit einem Werkvertrag können den Auftragnehmer Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen. Der Werkunternehmer hat den Auftraggeber auf solche Umstände hinzuweisen, die der Besteller nicht kennt, die aber für seine Willensbildung in Hinblick auf den Auftrag bedeutsam sind. Die Aufklärungspflicht richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, der Person des Bestellers und dessen für den Auftragnehmer erkennbaren Geschäftserfahrenheit oder -unerfahrenheit . Bei KFZ-Reparaturen, bei denen die Kosten letztlich von einer für das Fahrzeug geschlossene Teilkasko- bzw.Vollkaskoversicherung übernommen werden sollen, ergeben sich in der Regel keine Aufklärungspflichten einer Werkstatt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten durch eine Versicherung des Bestellers. Denn dem Auftragnehmer ist in der Regel nicht bekannt, welche genauen Bedingungen dem Versicherungsvertrag des Bestellers zugrundeliegen. In solchen Fällen ist es Sache des Bestellers sich Klarheit über den Versicherungsschutz zu verschaffen und seinen Reparaturauftrag entsprechend anzupassen. Er muss also selbst prüfen und entscheiden, inwieweit die Reparaturkosten von seiner Versicherung übernommen werden oder nicht. Dies gilt jedoch nach Auffassung des Gerichtes dann nicht, wenn dem Besteller gegenüber bewusst der Eindruck erzeugt wird, dass die beauftragte Werkstatt in dem Lager der Versicherung steht und die Abwicklung des Schadenfalles in der Art eines umfassenden Service für den Besteller vorgenommen wird, ohne dass dieser sich um Einzelheiten kümmern müsste. In einem solchen Fall darf der Besteller berechtigterweise annehmen, dass die Werkstatt im Kontakt mit der Versicherung steht, sie Kenntnis von den Versicherungsbedingungen hat und sich aufgrund dieses Wissens bei der Durchführung einer Reparatur in dem von der konkreten Versicherung gedeckten Rahmen hält. Weiter darf der Besteller darauf vertrauen, dass er durch den Reparaturauftrag mit keinen weiteren Kosten als der Selbstbeteiligung konfrontiert wird, bzw. er darauf hingewiesen wird, wenn gewisse Reparaturmassnahmen zu Kosten führen, die nicht von der Versicherung übernommen werden, und er insoweit ausdrücklich gefragt wird, ob er diese Reparaturmassnahmen mit der Folge eigener Kostentragungspflicht freigibt.
So liegt der Fall hier.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass über die in der Sitzung vom 25.06.2012 erteilten Hinweise hinaus, die Klägerin sich nicht eine dahingehende Aufklärungspflichtverletzung der Reparaturwerkstatt, der Fa. T entgegenhalten lassen muss, sie vielmehr eigene Aufklärungs- und Hinweispflichten dem Beklagten gegenüber verletzte. Solche entstehen entweder aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag oder aber zumindest aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Nach Auffassung des Gerichtes lässt sich der Auftrag vom 02.04.2011 in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Parteien und der objektiven Bedeutung der Erklärungen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen sind, bereits dahin auslegen, dass die Klägerin selbst Auftragnehmerin des Reparaturauftrages des Beklagten ist und sie sich der Fa. T lediglich als Leistungsträger bzw. Erfüllungsgehilfe bedient.
Aussteller des Auftragsformulares vom 02.04.2011 ist die Klägerin. Dies ergibt sich aus der hervorgehobenen Stellung des Namens und Logos der Beklagten in der rechten oberen Ecke des Auftrages, sowie die Angaben in der Fusszeile. Die Überschrift Auftrag Reparaturservice Komfort mit eigener Auftragsnummer hier 201239660 ist ebenfalls der Klägerin zuzurechnen. Dass der Auftraggeber die Klägerin als Auftragnehmerin anzusehen hat, ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass dem Kunden ein konkreter Ansprechpartner bei der Klägerin genannt wird, während solche Angaben bei der Werkstatt fehlen. Diese wird lediglich namentlich genannt, welche vertragliche Rolle sie indes spielt bleibt offen. Es lässt sich nicht klar erkennen, dass sie Auftragnehmerin des Kunden werden soll und ein Werkvertrag mit ihr geschlossen wird. Auch die Klausel Auftragserteilung lässt nicht sicher erkennen, dass der Kunde konkret die Fa. T beauftragt, vielmehr wird nur allgemein von einem Reparaturauftrag gesprochen zu den Bedingungen von Instandsetzungen der Werkstatt. Dies lässt sich auch dahingehend verstehen, dass der an die Klägerin erteilte Auftrag über den Inhalt des Auftrages hinaus hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten zu den Bedingungen der jeweiligen Werkstatt erfolgt. Demgegenüber lässt die Beschreibung des Leistungsumfanges zu dem von der Klägerin gewählten Begriff Reparaturservice Komfort den Eindruck entstehen, dass es sich hierbei um Leistungen der Klägerin handelt. Die weiteren Daten zu Kunde, Fahrzeug und Versicherung lassen sich als Informationen verstehen, die die Klägerin der jeweiligen von ihr mit der Durchführung der Arbeiten ausgewählten und beauftragten Werkstatt erteilt. Aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin nicht Auftragnehmerin sein soll. Zwar spricht der Ort der Aushändigung und Unterzeichnung des Auftrages dafür, dass die Fa. T Auftragnehmerin ist, indes füllte der Beklagte gerade keinen unmittelbar an die Werkstatt gerichteten Auftrag aus, sondern den vorliegenden Auftrag, der alleine die Klägerin als Aussteller aufweist. Bei der Entgegennahme des Auftrages war die Werkstatt bei dieser Auslegung nur Empfangsbote. Auch der Umstand, dass die Werkstatt eine Rechnung auf den Kunden ausstellt und Gelder von dem Kunden entgegennimmt, spricht nicht dagegen, dass die Klägerin selbst Auftragnehmerin ist. Im Gegenteil wird unter Zahlungsanweisung angegeben, dass Zahlungen unmittelbar an die Werkstatt zu leisten sind. Eines derartigen Hinweises bedarf es nur dann, wenn sich ohne ihn ergibt, dass Zahlungen an die Klägerin zu leisten sind. Zudem ist bei der hier gewählten Abwicklung in der Regel mit Zahlungen des Bestellers mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in der Regel nicht zu rechnen, da die Versicherung die technische Reparaturfreigabe erteilt und auch die Kosten nach Massgabe des Versicherungsschutzes an die Klägerin zahlt. Die Rechnungsstellung an den Kunden hat daher allenfalls informativen Charakter. Damit spricht mehr für eine Auftragserteilung an die Klägerin. Bestehende Unklarheiten gehen als Verwender des Formulars zu ihren Lasten. Eine eigene Stellung als Auftragnehmerin des Reparaturauftrages lässt sich darüber hinaus auch mit dem Selbstverständnis der Klägerin als Koordinatorin von KFZ-Schadensfällen, die mit zahlreichen Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet und mit ca. 850 Werkstätten kooperiert in Übereinstimmung bringen. Sinn und Zweck ist es dabei der kooperierenden Versicherungswirtschaft Kostenersparnisse bei versicherten Reparaturen zu ermöglichen und den kooperierenden Werkstätten Kunden zuzuführen. Die Klägerin bietet dem Kunden dementsprechend eine Schadensabwicklung "aus einer Hand" an, ohne dass dieser sich noch - wie sonst - um Einzelheiten kümmern müsste. Sie koordiniert nicht nur die Abwicklung des Schadens mit der kooperierten Versicherung durch Einholen von Reparaturfreigaben und Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an die Werkstatt sondern auch die Bezahlung der kooperierten Werkstätten im Rahmen einer Factoringvereinbarung. Dem Kunden bleibt diese Abwicklung verborgen, nach Massgabe des Auftrages hat er sich alleine an die Klägerin zu halten, im Regelfall gibt er das Fahrzeug an der ihm genannten Werkstatt ab und holt es unter Entrichtung der Selbstbeteiligung repariert wieder ab. Eigene Erklärungen zum Auftragsinhalt und zu der Vergütung muss er nicht abgeben, sie werden von ihm auch nicht erwartet.
Aber selbst wenn man nicht so weit gehen wollte und die Klägerin als Auftragnehmerin eines Reparaturauftrages ansehen will, handelte sie jedenfalls in Erfüllung eines ihr von dem Beklagten mit dem Auftrag vom 02.04.2011 erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag: Denn die oben dargestellte Vertragsauslegung ergibt zumindest, dass die Klägerin auch dem Beklagten gegenüber - ihrem Geschäftsfeld entsprechend – als Koordinatorin von KFZ-Schadensabwicklungen auftrat und sich nicht nur als im Hintergrund agierender Vermittler zwischen Versicherung und Werkstatt präsentierte. Das von der Klägerin verwendete Auftragsformular erweckt gegenüber dem Kunden den Eindruck, dass die Klägerin ihm die Abwicklung seines Schadensfalles abnimmt, indem sie sich die erforderlichen Daten der Versicherung zum konkreten Schadensfall besorgt, die Reparatur über eine kooperierende Werkstatt in die Wege leitet, die Kosten der Werkstatt im Rahmen des Factorings ausgleicht und anschliessend mit der Versicherung abrechnet. Der Kunde - hier der Beklagte - hatte nach Beauftragung der Klägerin mit der Abwicklung nichts mehr zu tun. Die Einzelheiten der Reparatur wurden nicht mit ihm sondern mit der Versicherung im Rahmen des konkreten Versicherungsschutzes mittels Reparaturfreigabe geklärt. Rücksprachen zwischen ihm und der Werkstatt wegen Einzelheiten der Reparatur waren nicht erforderlich. Zahlungen an die Werkstatt erfolgten mit Ausnahme des Ausgleiches der Selbstbeteiligung nicht und auch eine Abrechnung mit der Versicherung wurde von ihm nicht erwartet. Aus der massgeblichen Sicht des Beklagten war es die Klägerin die auf Grundlage des ihr am 02.04.2011 erteilten Auftrages diese sonst ihm obliegende Abwicklung des Schadens für ihn erledigte und damit sein Geschäft besorgte. Hierfür stand dem Beklagten auch ein namentlich benannter Ansprechpartner bei der Klägerin zur Verfügung. Es ist daher wenn nicht schon ein Werkvertrag jedenfalls ein Vertragsverhältnis nach § 675 BGB zwischen den Parteien zustande gekommen.
Liegen damit eigene Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vor, sei es durch in Gestalt eines Werkvertrag sei es in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrag, traf die Klägerin die Pflicht den Beklagten darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall wegen des Alters des Fahrzeuges nur eine Abrechnung auf Zeitwertbasis erfolgen kann und den Beklagten daher die Mehrkosten bei Einbau eines neuwertigen Navigationsgerätes treffen werden.
Indem die Klägerin die gesamte Koordination des Schadensfalles in dem Dreieck Werkstatt - Versicherung - Beklagter an sich gezogen hat und dem Beklagten einen entsprechenden "Reparaturservice Komfort" bot ist die übliche Risikoverteilung zwischen Werkstatt und Kunden bei der Erteilung eines Reparaturauftrages im Rahmen einer Kaskoversicherung aufgelöst worden. Durch die in dem Auftrag offenbarten Beziehungen der Klägerin zu der Werkstatt und der Versicherung treten Klägerin, Werkstatt und Versicherung dem Kunden gegenüber als Einheit auf. Er ist für die Abwicklung nicht mehr zuständig und darf darauf vertrauen, dass er nur die Selbstbeteiligung zu entrichten hat. Auf der anderen Seite verfügt die Klägerin über ihre Kooperationspartner über alle Informationen, die sie in die Lage versetzen zu klären, ob die Abwicklung des Schadensfalles auf Grundlage der Versicherungsleistung ohne weitere Kosten für den Kunden möglich ist oder nicht. Dass sie über diese Daten verfügt, zeigt bereits das Auftragsformular in dem sie enthalten sind. Angesichts des Auftretens der Klägerin gegenüber den Kunden, denen sogar persönliche Ansprechpartner genannt werden, ist es auch nicht gerechtfertigt, die Risiken einer unzureichenden Beratung alleine den Werkstätten oder den Versicherungen zuzuweisen und sich selbst auf eine rein vermittelnde Rolle zurückzuziehen. Aus dem mithin bestehenden Wissensvorsprung der Klägerin resultiert die Pflicht, den Kunden zu informieren, wenn sich abzeichnet, dass durch bestimmte von der Versicherung nicht gedeckte Reparaturmassnahmen über die Selbstbeteiligung hinausgehende Mehrkosten für den Kunden entstehen. Diese Pflicht stellt sich zudem als Gegenstück zu der in dem Auftrag seitens des Kunden erklärten unbeschränkten Kostenübernahme dar. Diese Pflicht hat die Klägerin vorliegend verletzt, da weder sie noch die mit ihr kooperierende Werkstatt den Beklagten vor der Durchführung der Reparatur darüber aufklärte, dass der Einbau eines neuwertiges Navigationsgerät beabsichtigt ist und es daher zu Mehrkosten kommen kann, weil die Versicherung nur den Zeitwert erstattet. Dem Beklagten hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, zu entscheiden, ob er auf dieser Grundlage dem Auftrag aufrecht erhält.
Aber selbst man keine eigenen vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien annehmen wollte, müsste sich die Klägerin eine Beratungspflichtverletzung entgegenhalten lassen; denn in diesem Fall träfe die Beratungspflicht die Werkstatt, hier die Fa. T, aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag. Nach dem oben Gesagten hätte in diesem Fall die Werkstatt den Beklagten vor Durchführung der Reparatur darauf hinweisen müssen, dass der Einbau eines neuwertigen Gerätes beabsichtigt ist und dadurch Mehrkosten entstehen. Diese Einwendung kann der Beklagte gemäss § 404 BGB auch der Klägerin entgegenhalten, da die Pflichtverletzung bereits vor der im Rahmen des Factoring erfolgten Abtretung erfolgte.
Der dem Beklagten entstandene Schaden besteht darin, dass er mit einer Forderung konfrontiert wird, die bei pflichtgemässen Verhalten nicht entstanden wäre; denn der Beklagte hat unstreitig vorgetragen, dass er - hätte er von den entstehenden Mehrkosten gewusst - auf eine Reparatur insgesamt verzichtet hätte. Dies ist angesichts von Mehrkosten in Höhe von ca. 1000,00 Euro, was ca. 1/3 der gesamten Reparaturkosten entspricht auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Gemäss § 249 BGB kann der Beklagte daher Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen.
Die Klage war abzuweisen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 924,55 Euro.