Sprachreise: Pflicht zum Sprachtest bei Zweifeln an Vorkenntnissen; Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Abbruch einer Sprachreise nach Dublin Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Streitentscheidend war, ob das Unterlassen eines Sprachtests vor Vertragsschluss einen Reisemangel darstellt und die Kündigung nach § 651e BGB trägt. Das Gericht bejahte zwar bei konkreten Zweifeln an der Eignung eine Pflicht zur Überprüfung der Sprachkenntnisse und sah darin dem Grunde nach einen Mangel. Dieser habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil der Kläger tatsächlich über ausreichende Grundkenntnisse verfügte; daher fehlten erhebliche Beeinträchtigung und Kausalität. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; die Monatsfrist des § 651g BGB stand Ansprüchen wegen unwirksamen AGB-Hinweises nicht entgegen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung, Schadensersatz und Entschädigung nach Abbruch der Sprachreise als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB ist auf kurzzeitige Sprachreisen anwendbar, wenn mehrere Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis gebündelt angeboten werden.
Eine Ausschlussfristklausel in AGB, die pauschal „alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung“ erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, soweit sie auch deliktische Ansprüche (insb. Körper-/Gesundheitsschäden) erfasst.
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB kann in der Verletzung vorvertraglicher Informations- und Beratungspflichten liegen, wenn sich der Pflichtverstoß auf den Nutzen der Reise auswirkt.
Bei Sprachreisen ist eine vorvertragliche Überprüfung der Sprachkenntnisse zumindest dann geboten, wenn konkrete Umstände Zweifel begründen, ob der Reisende das Anforderungsprofil des angebotenen Kurses erfüllt; andernfalls genügt eine bloß schriftliche Information nicht.
Fehlt es trotz Pflichtverstoßes an einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, weil der Reisende die erforderlichen Sprachkenntnisse tatsächlich besitzt (rechtmäßiges Alternativverhalten), sind Kündigung nach § 651e BGB sowie Ansprüche nach § 651f BGB nicht begründet.
Leitsatz
"Reiserecht: Zur Notwendigkeit eines Sprachtestes vor Abschluss eines Vertrages über eine Sprachreise.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Sprachkurs in Dublin / Irland in Anspruch.
Die Beklagte bietet ein umfangreiches Sprachreisen-Programm an. Der Kläger, im Jahr 1981 in der Türkei geboren und dort aufgewachsen, besuchte bis 1995 eine Schule in Anatolien, wo er auch in dem Fach Englisch unterrichtet wurde. Er ist als Steward bei der Deutschen Bahn beschäftigt. Er suchte im März/April 2012 die Räume der Beklagten auf, um sich beraten zu lassen. Das Gespräch mit ihm führte als Mitarbeiterin der Beklagten die Zeugin N X. Die Zeugin X empfahl dem Beklagten die Teilnahme am Intensivkurs Englisch in Dublin, „DUB I“, für die Zeit vom 02.07.2012 bis 20.07.2012 empfahl. Ein Sprach- oder Einstufungstest wurde durch die Beklagte nicht durchgeführt.
Im Katalog der Beklagten findet sich zu diesem Kurs folgende Information:
„DUB I Intensivkurs Englisch
26 UStd. á 50 Min. pro Woche
Vorkenntnis DUB-I: ab Grundkenntnisse (A1)“
Weiter ist in dem Katalog der Beklagten ist die Kompetenz der Stufe A1 mit den Worten „Kann einfach Sätze verstehen und wiedergeben“ wiedergegeben und wird auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verwiesen. Wegen des weiteren Inhaltes des Kataloges wird auf Bl. 9, 60 d.A. verwiesen.
Die Partnerschule der Beklagten, die I School of Englisch, bietet im Rahmen des Sprachkurses DUB-I verschiedene Leistungsstufen an: Beginnend bei „elementary“, setzen alle im Rahmen des DUB-I angebotenen Kurse das Vorhandensein von einfachen Grundkenntnissen voraus.
Am 03.05.2012 meldete sich der Kläger für den Kurs DUB-I vom 02.07. bis 20.07.2012 an. In dem Antragsformular erkannte der Kläger die Reise- und Teilnahmebedingungen der Beklagten an. Diese sehen in Ziffer 10.1 vor, dass der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages und der AGB wird auf Bl. 116 ff d.A. Bezug genommen.
Der Kläger bezahlte inklusive Unterbringung in einer Gastfamilie und Lehrmaterial insgesamt 1.514,10 Euro an die Beklagte. Davon entfielen 870 Euro auf den 3-wöchigen Kurs, 525 Euro auf die Unterbringung in der Gastfamilie, 45 Euro auf einen Einzelzimmerzuschlag, 30 Euro auf weiteres Lehrmaterial und 44,10 Euro auf die Kreditkartengebühr. Für die Flüge von Düsseldorf nach Dublin und zurück wandte der Kläger weitere 191,12 Euro auf.
Einige Wochen vor Reiseantritt holte der Kläger seine Unterlagen persönlich bei der Beklagten ab, unter anderem Informationen über die Gastfamilie. Anlässlich dessen kam es zu einem Gespräch mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C. In diesem Gespräch übersetzte Herr C dem Kläger die in Englisch verfassten Informationen über die Gastfamilie.
Am 30.06.2012 reiste der Kläger nach Dublin; am 02.07.2012 begann der Sprachkurs an der I School of Englisch. Es wurde zunächst ein Einstufungstest durch den Studienleiter, den Zeugen D , vorgenommen. Der Kläger wurde daraufhin für vormittags der „low pre-intermediate class“ zugeteilt und nahm am Vormittag des 02.07.2012 an diesem Kurs teil. Nachmittags besuchte er an diesem Tag die „elementary/pre-intermediate speaking class“, die von der Zeugin E unterrichtet wurde. Auf Wunsch des Klägers wurde am selben Tag ein Kurswechsel in einen anderen, einfacheren Vormittagskurs veranlasst, die „elementary morning general english class“, unterrichtet vom Zeugen M, die der Kläger am 03.07.2014 besuchte. Der Kläger fühlte sich in den Kursen überfordert.
Am 04.07.2012 schrieb der Kläger an die Beklagte eine E-Mail, in der er ihr mitteilte, der Kurs sei völlig ungeeignet für ihn und dass er die Sprachreise vorzeitig beenden wolle. Am 05.07.2012 antworte für die Beklagte Herr C und schlug als alternative Kurse für den Kläger Einzelunterricht an der I School of English oder Gruppenunterricht an der Schule jStudy International auf einem niedrigeren Level als an der I School of English vor. Dem Kläger wurde in der Mail angeboten, diesen Kurs an der JStudy dann ab dem Montag, den 09.07.2012 für zwei Wochen zu besuchen. Für Freitag, den 06.07.2012 wurde dem Kläger dort eine probeweise Teilnahme am Unterricht angeboten. Das Angebot nahm der Kläger an. Auch für diesen Kurs sind vorhandene Grundkenntnisse der englischen Sprache erforderlich, um dem Unterricht folgen zu können. Nach der Probestunde teilte der Kläger der Beklagten am 06.07.2012 telefonisch mit, dass er keine der beiden Alternativen akzeptabel fände. Am 07.07.2012 brach er die Reise vorzeitig ab und reiste nach Frankfurt. Für den Rückflug wandte er weitere 213,79 Euro auf. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2012 zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger behauptet, bei dem Gespräch im März/April 2012 darauf hingewiesen zu haben, dass er bis auf „wenige Brocken“ über keinerlei Grundkenntnisse der englischen Sprache verfüge und die Sprache von Grund auf erlernen wolle. Auch sei er beim Abholen der in englischer Sprache verfassten Unterlagen einige Wochen vor Reiseantritt komplett auf die Übersetzung des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn C, angewiesen gewesen. Er habe bei Abholung seiner Unterlagen, wie zuvor bei der Anmeldung, noch einmal deutlich erklärt, dass er absoluter Sprachanfänger sei und die englische Sprache von Grund auf erlernen wolle. Er behauptet weiter, sowohl der erste als auch der Kurs, in den er gewechselt hatte, sei völlig ungeeignet gewesen. Dieser Kurs sei bereits seit einigen Wochen gelaufen und habe sich an der Mitte des Lehrbuchs orientiert. Die anderen Teilnehmer hätten fundierte Grundkenntnisse der englischen Sprache gehabt. Er habe dort nicht mithalten können. Die Reise sei daher mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gemäß § 651e BGB zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, er habe in dem Telefonat vom 06.07.2012 fristgerecht reisevertragsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Eine etwaige verspätete Geltendmachung sei ohne sein Verschulden erfolgt. Daneben habe die Beklagte dadurch, dass sie den Kläger, obwohl er auf seine nicht existente Sprachkenntnisse hingewiesen habe, im Rahmen der Beratung keinem Sprachtest unterzog, ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Reisepreis in Höhe von 1.514,10 Euro zu erstatten. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Beklagte ihm Schadensersatz für die Flüge von Düsseldorf nach Dublin und von Dublin nach Frankfurt in Höhe von 191,12 Euro, für ein Lehrbuch in Höhe von 30,00 Euro, für ein Ticket im öffentlichen Nahverkehr in Dublin in Höhe von 80,00 Euro und den vorzeitigen Rückflug nach Frankfurt in Höhe von 213,79 Euro schulde. Weiter ist er der Ansicht, die Beklagte schulde ihm Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit mindestens in Höhe der Hälfte des Reisepreises, entsprechend 757,05 Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2786,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen
die Beklagte zu verurteilen, ihm den nicht anrechenbaren Teil der Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 169,99 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in dem Beratungsgespräch mit ihrer Mitarbeiterin habe der Kläger auf Nachfrage erklärt, er verfüge über Grundkenntnisse der englischen Sprache. Im Übrigen habe der Kläger bei Antritt der Sprachreise über die Grundkenntnisse auch tatsächlich verfügt. Die Annahme der dem Kläger angebotenen Alternativen Einzelunterricht an der I School und Gruppenunterricht jStudy sei für ihn zumutbar gewesen. Die Beklagte behauptet weiter, dass dem Kläger mit dem Anmeldeformular auch die AGB der Beklagten übergeben worden seien, in denen auf die Ausschussfrist des § 651 g BGB in Ziffer 10 hingewiesen wird.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.06.2013 (Bl. 71 f d.A.) durch die Vernehmung der Zeugin N X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2013 (Blatt 76 ff. der Akte) verwiesen. Ferner hat es Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.01.2014 (Bl. 126 ff d.A.) durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen von E D, K E, T M und X F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussagen verwiesen (Blatt 149 ff. der Akte).
Weiter wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung gemäss § 651 e BGB sowie auf Schadenersatz gemäss § 651 f Abs. 1 BGB sowie einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäss § 651 f Abs. 2 BGB.
Auf den zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Vertrag über eine Sprachreise nach Irland ist Reisevertragsrecht gemäss den §§ 651 a ff BGB anzuwenden. Handelt es sich wie hier um einen kurzzeitigen Aufenthalt unter drei Monaten (§ 651 l BGB) der sich aus verschiedenen Reiseleistungen wie Unterkunft, Sprachkurs und organisiertes Freizeitprogramm zusammensetzt und werden diese Leistungen gebündelt zu einem Preis von einem Veranstalter angeboten sind die Regelungen der §§ 651 a ff BGB anwendbar. Davon geht auch die Beklagte - wie sich aus ihren AGB ergibt - aus.
Weiter ist zunächst festzustellen, dass etwaige Ansprüche nicht etwa bereits wegen Versäumung der Monatsfrist des § 651 g BGB ausgeschlossen sind. Es kann dahinstehen, ob in dem am 06.07.2012 zwischen den Parteien geführten Telefonat bereits eine wirksame Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt ist. Jedenfalls ist eine verspätete Geltendmachung exkulpiert, da die seitens der Beklagten zu § 651 g BGB erteilten Hinweise unzureichend sind.
Gemäss § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Reisende nach Ablauf der Frist Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Insbesondere kann sich der Reisende damit entschuldigen, dass er auf die Pflicht zu fristgemässen Anmeldung nicht hingewiesen wurde. § 6 Abs. 2 BGB Info VO verpflichtet den Reiseveranstalter in Nr. 8, den Reisenden auf die in § 651 g BGB geregelten Fristen hinzuweisen und zwar unter namentlicher Angabe der Stelle, der gegenüber die Ansprüche geltend zu machen sind. Dieser Hinweis kann nach § 6 Abs. 4 BGB Info VO auch durch den Verweis auf die Angaben auf ein von dem Reiseveranstalter herausgegebenes und dem Reisenden zur Verfügung gestelltes Prospekt erfolgen, sofern die Angaben den Anforderungen nach Abs. 2 und 3 genügen. Dabei lässt § 6 Abs. 3 BGB Info VO die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, wenn sie dem Reisenden vor Vertragsschluss übermittelt wurden.
Diesen Anforderungen genügen die Hinweise der Beklagten nicht. Zwar ist die Erteilung der Hinweise in Gestalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig soweit diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt wurden und hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 17.12.2013 von dem Kläger nicht bestritten vorgetragen, dass die AGB vollständig mit dem Anmeldeformular ausgehändigt wurden. Der in Ziffer 10.1 enthaltene Hinweis ist aber unwirksam, er verstösst gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche durch Regelung einer Ausschlussfrist (BGH, NJW 2004, 2965-2966). § 651 g BGB erfasst lediglich die Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB. Bei der seitens der Beklagten verwendeten Fassung kommt diese Beschränkung nicht zum Ausdruck. Erfasst werden hier alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise. Solche können aber auch ausserhalb der §§ 651 c bis 651 f BGB bestehen, insbesondere werden von dieser Regelung auch solche Ansprüche auf Schadenersatz erfasst, die etwa auf unerlaubter Handlung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen und deren Geltendmachung nach § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht eingeschränkt werden darf (BGH, NJW 2009, 1486). Diese Ansprüche sind daher von der Frist des § 651 g BGB auszunehmen, was vorliegend nicht geschehen ist.
Der Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages durch den Kläger nach § 651 e BGB, der eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt, steht nicht entgegen, dass die Reise mangelfrei war. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt das Unterlassen einer Sprachprüfung vor Abschluss eines Vertrages auf Durchführung einer Sprachreise einen Mangel nach § 651 c BGB dar und ist dem Grunde nach auch geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung einer Sprachreise zu begründen.
Ein Reisemangel nach § 651 c BGB kann auch in der Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten bestehen; denn eine zum vollen Gelingen einer Reise erforderliche Aufklärung und Beratung des Reisenden bei der Buchung gehört zu den wesentlichen Pflichten des Reiseveranstalters (BGH, NJW 1985, 1165). Auch aus den vorvertraglichen Unterrichtungspflichten nach § 5 BGB Info VO ergibt sich, dass für vorvertragliche Pflichtverletzungen gemäss §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB kein Raum mehr ist. die Regelungen der §§ 651 c ff. BGB findet daher Anwendung, wenn sich ein vorvertraglicher Pflichtenverstoß auf den Nutzen der Reise auswirkt (BGH, NJW 2000, 1188, 1191; A. Staudinger / Staudinger, BGB, Vorb. zu §§ 651 c-g Rn 27). Bei Sprachreisen ist es für das Gelingen der Reise entscheidend, ob das Angebot des Veranstalters zu den Fähigkeiten und Bedürfnissen des Sprachreisenden passt, ob es also Kurse gibt, die dem Sprachniveau des Sprachreisenden gerecht werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Frage für den mit einer Sprachreise erstrebten Erfolg Verbesserung der (Frend-)sprachenfähigkeit sind die hierfür notwendigen Informationen vor Vertragsschluss zu erteilen. Die Grundlage für eine zweckentsprechende, interessengerechte Information ist aber die Feststellung, welches Niveau der an einer Sprachreisende interessierte tatsächlich hat. Dementsprechend ist für den Bereich des Gastschulaufenthaltes (§ 651 l BGB) vertreten, dass vor Vertragsschluss die Sprachfähigkeiten des Gastschülers durch den Veranstalter zu testen sind (Klein, RRa 2004, 50 ff (54)). Auch wenn sich hieraus keine allgemeine Pflicht zur Durchführung von Sprachtests vor normalen Sprachreisen ableiten lässt, da es sich bei einem Gastschulaufenthalt um einen besonderen Reisevertragstypus handelt, so sind die Interessenlage doch so vergleichbar, dass zumindest dann eine Sprachprüfung durchzuführen ist, wenn besondere Umständen dem Veranstalter Veranlassung geben müssen, zu zweifeln, ob ein an einer angebotenen Sprachreise Interessierter dem Anforderungsprofil des angebotenen Programmes entspricht. Beiden Reisetypen ist gemeinsam, dass das Erlernen einer Fremdsprache ein wesentlicher Reisebestandteil ist; Beiden Reisetypen ist weiter gemeinsam, dass der Reiseveranstalter die Programm- und Lerninhalte für die Aufenthalte im Ausland bestimmt und die Leistungsträger vor Ort auswählt. Er kann am besten einschätzen welche Fähigkeiten für welche Angebote erforderlich sind um einen Lernerfolg zu erzielen, er verfügt auch über die Erfahrungen, welche Kurse für welche Interessenten mit welchem sprachlichen Hintergrund und welchen Sprachfähigkeiten passen. Schon aufgrund dieses Informationsgefälles zwischen Veranstalter und Sprachreisenden ist eine Information vor Vertragsschluss bei Sprachreisen in Hinblick auf die erforderlichen Sprachfähigkeiten notwendig. Diese mag schriftlich erteilt werden. Ergeben sich aber konkrete Anhaltspunkte bei einem Interessenten, die Zweifel an der Eignung begründen, genügt nach Auffassung des Gerichtes auch bei einer normalen Sprachreise einen schriftliche Belehrung nicht sondern bedarf es eines eigenen Überprüfung der Sprachfähigkeiten, um im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass die Reise einen Lernerfolg hat.
Eine derartige Überprüfung war vorliegend geboten wurde aber nicht durchgeführt. Der Kläger hatte sich in die Räume der Beklagten begeben, um sich hinsichtlich einer für ihn passenden Sprachreise beraten zu lassen. Die Beklagte schuldete ihm Aufklärung und Beratung hinsichtlich eines passenden Kurses – beides stellt sie auch in ihrem Sprachreisenkatalog in Aussicht (dort Seite 5, Anlage K18, Blatt 125 der Akte). Zu diesen Pflichten gehörte insbesondere, mittels eines Sprachtests zu überprüfen, ob der Kläger über die für die erfolgreiche Teilnahme an DUB-I erforderlichen Grundkenntnisse verfügte. Denn alle im Rahmen von DUB-I angebotenen Sprachkurse an der I School of English – und auch der Schule jStudy, mit der die Beklagte offenbar auch kooperiert – setzten das Vorhandensein von Grundkenntnissen für eine erfolgreiche Teilnahme voraus. Hier gab es ein ganz erhebliches Informationsgefälle zulasten des Klägers hinsichtlich der Tatsache, dass für Interessenten ohne Grundkenntnisse keine Gruppenkurse angeboten werden. Dieses Informationsgefälle besteht auch hinsichtlich dessen, was man sich unter Begriffen wie „Anfänger" und "Vorkenntnisse" vorzustellen hat. Auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme musste der Beklagten bewusst werden, dass die Sprachfähigkeiten des Klägers möglicherweise nicht ausreichen, um selbst am einfachsten angebotenen Kurs mit Erfolg teilnehmen zu können.
Die Zeugin X hat ausgesagt, dass die von ihr in dem Gespräch dem Kläger angebotene Reise nicht für Anfänger. Konkrete Erinnerungen an den Inhalt des Gesprächs hatte die Zeugin nicht mehr, sie schloss zurück, dass aufgrund der angebotenen Reise der Kläger mitgeteilt haben müsste, dass er über geringe Vorkenntnisse verfügt. Es könne sein, dass der Kläger ihr mitgeteilt habe, dass er in der Türkei gross geworden ist. Einstufungstests vor Vertragsschluss zu einer Sprachreise werden nach dem Bekunden der Zeugin bei der Beklagten nicht durchgeführt, wohl aber bei Praktika im Ausland. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft, aber wenig ergiebig, da sie im Wesentlichen keine eigenen Erinnerungen mehr hatte und sich nur auf Rückschlüsse stützte. Der Kläger hat in seiner Anhörung bekundet, dass er der Zeugin X gesagt habe, dass er Anfänger sei, er habe ihr auch gesagt, dass er auch in Deutschland erst Deutsch habe lernen müssen. Weiter habe er nach einem Test gefragt, worauf ihm gesagt worden sei, dass der vor Ort durchgeführt werde. Diese Aussage des Klägers ist glaubhaft, der Kläger hat detailliert seine Erinnerungen an das Gespräch wiedergegeben. Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass der Kläger konkrete Nachfragen bei der Zeugin X vornahm. Bereits der Umstand, dass der Kläger die Beklagte persönlich aufsuchte, was nach Bekunden der Zeugin X eher die Ausnahme als die Regel ist, zeigt, dass der Kläger ein besonderes Interesse hatte, den für ihn passenden Kurs zu finden. Auch der Umstand, dass der Kläger auf seine persönliche Situation und seine Fähigkeiten ausdrücklich hinwies machte deutlich, dass er sich seiner Fähigkeiten in Hinblick auf das Anforderungsprofil nicht sicher war. Hinzu tritt, dass auf diesem Hintergrund nicht auszuschliessen war, dass der Kläger unter den in dem Programm der Beklagten genannten Begriffen etwas anderes versteht als die Beklagte. So bedeuten Grundkenntnisse im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), auf den sich die Beklagte in ihrem Katalog bezieht, dass eine Person einfache Sätze verstehen und wiedergeben kann (Blatt 96 der Akte). Die Zeugin X definierte im Rahmen ihrer Zeugenaussage unter einem Anfänger eine Person, die gar kein Englisch kann und unterscheidet ihn von einer Person mit geringen Vorkennnissen, die jedenfalls einfachste Sätze sprechen und verstehen kann. Im Sinne des GER ist aber eine Person mit Grundkenntnissen ein Anfänger. Damit war auch auf Seiten der Beklagten die Verwendung der Begriffe Grundkenntnisse und Anfänger nicht genau definiert. Da hier allein mit Verwendung der zitierten Begriffe in einem Gespräch keine Klarheit erzielt werden konnte, ob der Kläger vor Reiseantritt die erforderlichen Englisch-Kenntnisse hatte, hätte die Beklagte einen Sprachtest mit dem Kläger durchführen müssen, um sicherzustellen, dass er keinen führ ihn nutzlosen, da zu anspruchsvollen Kurs bucht. Das Unterlassen einer Sprachprüfung stellt sich daher im vorliegenden Fall als ein der Beklagten zuzurechnender Reisemangel dar, der auch grundsätzlich geeignet war, eine Reisebeeinträchtigung herbeizuführen.
Das Unterlassen einer Sprachprüfung, also der Mangel hat sich vorliegend indes nicht ausgewirkt. Er hat zu keiner erhebliche Reisebeeinträchtigung geführt, da der Kläger tatsächlich über ausreichende Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügte.
Im Rahmen der Kausalität kann sich derjenige, der eine Pflicht verletzt, entlasten, wenn er nachweist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hätte. Dieser Grundsatz des rechtsmässigen Alternativverhaltens ist auch bei der Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten anwendbar. Ist nachgewiesen, dass sich derjenige, der durch Informations- und Aufklärungspflichten Geschützte bei der gebotenen Belehrung genauso verhalten hätte wie in dem Fall der Verletzung der Pflichten, fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Übertragen auf Sprachreisen und dem Erfordernis einer vorvertraglichen Sprachprüfung bedeutet das, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Mangel des Fehlens einer vorvertraglichen Sprachtestes und einer dadurch bedingten Reisebeeinträchtigung fehlt, wenn der Reisende / Sprachschüler bei Durchführung eines Sprachtestes die zur erfolgreichen Durchführung der Reise erforderlichen Sprachkenntnisse aufgewiesen hätte. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Anbieter der Sprachreise.
Diesen Nachweis hat die Beklagte hier nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes insbesondere aufgrund der Vernehmung der Lehrer des Klägers, der Zeugen D, M und E, in Irland im fraglichen Zeitraum zu führen vermocht.
Der Zeuge D geht vom Vorhandensein ausreichender Englischkenntnisse aus, um an der „elementary morning general english class“ teilzunehmen. Er stützt diese Einschätzung auf den Einstufungstest, den er mit dem Kläger durchgeführt hat. Dieser hat ergeben, dass der Kläger ein ziemlich niedriges Anfängerniveau im Schriftlichen hatte, während er im Sprechen und Verstehen schon weiter war. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser schriftlichen Aussage des Zeugen D, wie sie der Kläger mit Verweis auf die langjährigen Geschäftsbeziehungen der I School of English mit der Beklagten anmeldet, greifen nicht durch. Denn die Aussage des Zeugen D stimmt überein mit seiner Beurteilung der Kenntnisse des Klägers, die er bereits in seiner Mail vom 06.07.2012 (Blatt 95 der Akte) mitteilte. Diese E-Mail datiert von vor dem Rechtsstreit und richtet sich an einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C. Es handelt sich also um einen internen Austausch von Informationen mit dem Geschäftspartner, was ein hohes Maß an Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen kann. In der E-Mail berichtet der Zeuge D, dass der Kläger in den Vormittagskurs „low pre-intermediate class“ eingestuft wurde und auf seinen eigenen Wunsch hin dann in die „elementary morning general english class“ versetzt wurde. In dieser E-Mail bekundet der Zeuge D letztlich seine Einschätzung, der Kläger sei in der Lage gewesen, an der „elementary morning general english class“ aktiv teilzunehmen. Er hätte nur mehr Vertrauen in sein Englisch benötigt, welches er durch Weiterlernen auf dem Anfängerniveau auch hätte erreichen könne. Die nun vorliegende schriftliche Zeugenaussage des Zeugen D stimmt mit dieser E-Mail überein. Der Zeuge M hat ausgesagt, der Kläger sei in der Lage gewesen, an der „elementary morning general english class“, teilzunehmen und dem Unterricht zu folgen. Trotz Lücken bei der englischen Grammatik und dem Vokabular hätte er über genügend Grundkenntnisse verfügt. Auch an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln gibt es keinen Anlass, da sie sich ebenfalls inhaltlich mit der E-Mail deckt, die der Zeuge D am 06.07.2012 an die Beklagte schickte; dort bezieht sich der Zeuge D auf die Information, die er vom Lehrer der „elementary morning general english class“ über den Kläger erhalten hatte; dieser Lehrer ist der Zeuge M. Laut der E-Mail vom 06.07.2012 wurde dem Zeugen D vom Zeugen M damals berichtet, der Kläger hätte einige Schwierigkeiten, aber sein Englisch-Niveau sei viel besser als er glaube, er sei in der Lage, an den Unterrichtsstunden teilzunehmen und die behandelte Grammatik würde vom Schwierigkeitsgrad her seinem Sprachlevel entsprechen. Diese Einschätzung wiederholt der Zeuge M in seiner schriftlichen Aussage, so dass auch hier das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt ist. Die Zeugin E hat ausgesagt, dass der Kläger erfolgreich am Konversations-Kurs teilgenommen hat (Blatt 184 d.A.). Auch diese Aussage stimmt überein mit der E-Mail des Zeugen D vom 06.07.2012, in der er die Zeugin Collins zitiert. Diese habe berichtet: „he was participating fully in the class and seemed to be enjoying himself”, dass der Kläger sich also am Unterricht beteiligte und ihn zu genießen schien. Nach der Teilnahme am Kurs am Mittwoch zitiert der Zeuge D die Zeugin E mit den Worten, der Kläger sei entspannt und würde sich gut mit den anderen Schülern verständigen. Auch bei dieser Aussage haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage zuliessen. Die Aussage der Zeugin F hingegen war hinsichtlich ihres eigenen Eindruckes von den sprachlichen Fähigkeiten des Klägers unergiebig, da sie nach ihrem Bekunden mit dem Kläger nur auf Deutsch kommuniziert habe. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen D, M und E ist aber mit dem notwendigen Grad an Gewissheit festzustellen, dass der Kläger über ausreichende Grundkenntnisse in der englischen Sprache verfügte.
Gerade auch die bekundete aktive und erfolgreiche Teilnahme am Konversationskurs und die Kommunikation mit seinen Klassenkameraden, wie sie die Zeugin E beschreibt, lässt den Rückschluss zu, dass der Kläger eben nicht von der Sprachreise in einer Weise überfordert gewesen war, das vom völligen Fehlen von Grundkenntnissen auszugehen wäre. Es erscheint wahrscheinlicher, dass der Kläger den Anschluss an das Kursniveau gefunden hätte. Der Kläger muss sich vorhalten lassen, dass er möglicherweise aufgrund einer eigenen subjektiven Fehleinschätzung zu früh aufgegeben hat und abgereist ist, obwohl objektiv seine Fähigkeiten keine Veranlassung zu diesem Schritt gaben. Schließlich hat der Kläger am Dienstag, den 03.07.2012 vormittags erstmals an der „elementary morning general english class“ teilgenommen; diese war montags gestartet, den Einstieg hatte der Kläger also verpasst. Dies mag bei ihm den Eindruck erweckt haben, im Kurs nicht mithalten zu können. Den Rückschluss auf mangelnder Grundkenntnisse lässt dieser Umstand aber aus folgenden Erwägungen nicht zu: Die Beklagte hat vorgetragen und der Kläger nicht bestritten, dass die Grammatik und die Vokabeln in der „elementary morning general english class“ fortlaufend wiederholt werden und ein Einstieg an jedem Montag möglich ist. So hat der Kläger zwar einiges an Grammatik wohl zum ersten Mal gehört, als er am Dienstag erstmals am Kurs teilnahm, aber er hätte es wieder gehört, wenn er am Kurs weiterhin teilgenommen hätte. Denn am kommenden Montag wären dann möglicherweise wieder neue Teilnehmer hinzugekommen, für die die Grammatik wiederholt worden wäre, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt dann schon beigebracht bekommen hätte. Es ist also davon auszugehen, dass es hier dem Kläger durchaus möglich gewesen wäre, auch in die „elementary morning general english class“ „hineinzufinden“ und auch dort erfolgreich teilzunehmen. Ist dies aber der Fall, verfügte er bei der Anreise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Englischen. Auch die weiteren Umstände des Falles sprechen dafür, dass der Kläger die zur Durchführung der Sprachreise erforderlichen Grundkenntnisse besass. Er kennt nach eigenem Vortrag die englischen Ausdrücke für die Zahlen, die in der Speisekarte der Deutschen Bahn (Blatt 62 der Akte) enthalten sind und deren Verwendung bei der Kommunikation mit Fahrgästen er beherrschen muss, sowie die gängigen Getränke in englischer Sprache. Die Tatsache, dass der Kläger sich Informationen zur Gastfamilie hat übersetzen lassen, lässt nicht den Schluss auf unzureichende Grundkenntnisse zu, denn es handelt sich nicht, wie vom Kläger behauptet, um eine in einfachen Sätzen verfasste Information. Vielmehr gehen die in diesen Informationen enthaltenen Begriffe („host“, „accomodation“, „laundry“, „environment“) und Formulierungen („upon arrival“) über die für den Kurs nötigen Kenntnisse hinaus und mögen deshalb auch einem Teilnehmer, der über Grundkenntnisse verfügte, unbekannt gewesen sein. Auch wird die Annahme, der Kläger verfügte über Grundkenntnisse, gestützt durch die Tatsache, dass er in der Türkei bis zum Jahr 1995 die Schule besuchte und dort auch Englischunterricht hatte; sein türkischer Schulabschluss ist ihm in Deutschland als Realschulabschluss anerkannt worden. Dass das Niveau des dortigen Unterrichts nicht an das des Englisch-Unterrichtes an deutschen Schulen heranreicht – wie vom Kläger behauptet – und in seiner deutschen Berufsschule kein Englischunterricht stattfand, mag sich auf das Sprachniveau auswirken, bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts nicht, dass durch den Englischunterricht har keine Lerninhalte vermittelt wurden. Im Ergebnis kann der Eindruck des Klägers über keine Grundkenntnisse der englischen Sprache zu verfügen, darauf zurückzuführen sein, dass er eine Vorstellung von Grundkenntnissen hat, die über die für den gebuchten Kurs erforderlichen Grundkenntnisse hinausgehen. So sagt er aus, wenn man „how are you“ und dergleichen Sätze sagen könne, verfüge man seiner Ansicht nach noch nicht über Grundkenntnisse. Die Wiedergabe einfacher Sätze ist jedoch genau das, was die Vorstellung von Grundkenntnissen im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen prägt.
Da der in Gestalt einer unterlassenen Sprachprüfung bestehende Mangel sich vorliegend nicht auf die Reise des Klägers auswirkte, insbesondere zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Reise führte, war die in der Abreise aus Irland liegende Kündigung der Sprachreise nach § 651 e BGB unwirksam und kann der Kläger kein Ansprüche aus § 651 e BGB geltend machen.
Mangels der Beklagten zurechenbaren Kündigungsgrund scheitert auch ein Schadenersatzanspruch gemäss § 651 f Abs. 1 BGB in Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Abreise stehenden Aufwendungen. Mangels erheblicher Beeinträchtigung scheitert auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.708,06 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.