Flug: Keine Ausgleichszahlung bei verweigertem Online-Check-in und fehlender Bordkarte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach verweigerter Beförderung Ausgleichszahlung und Ticketkostenerstattung nach der VO (EG) Nr. 261/2004. Er hatte weder online eingecheckt (wegen erforderlicher Kontoeröffnung/AGB-Zustimmung) noch den kostenpflichtigen Airport-Check-in genutzt (nur unbare Zahlung möglich). Das AG Köln wies die Klage ab, weil wegen fehlender Bordkarte bzw. Nichtnutzung der vereinbarten Check-in-Verfahren ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vorlag. Die Eröffnung eines Kundenkontos für den Online-Check-in sei zumutbar; Zahlungsmodalitäten der kostenpflichtigen Alternative seien unerheblich. Die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung und Ticketpreiserstattung wegen vertretbarer Beförderungsverweigerung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtbeförderung i.S.d. Art. 2 lit. j VO (EG) Nr. 261/2004 liegt nicht vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die Beförderung wegen fehlender, vertraglich vorausgesetzter Reisedokumente (insbesondere Bordkarte nach Check-in) aus vertretbaren Gründen verweigert.
Verweigert der Fluggast die Nutzung vertraglich vorgesehener Check-in-Verfahren und erlangt dadurch keine Bordkarte, kann dies einen vernünftigen und akzeptablen Grund für die Beförderungsverweigerung darstellen.
Die Verpflichtung zum Online-Check-in kann bei einem reinen Internetanbieter grundsätzlich auch die Eröffnung eines Nutzerkontos als zumutbare Modalität der Vertragsabwicklung umfassen, insbesondere wenn hierfür keine Kosten anfallen.
Die Unzumutbarkeit der Zustimmung zu Datenschutz- und Nutzungsbedingungen im Rahmen der Kontoeröffnung ist substantiiert darzulegen; der bloße Umfang solcher Regelwerke genügt hierfür nicht, zumal unangemessene Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Besteht eine kostenlose, zumutbare Check-in-Möglichkeit, begründet die Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten einer zusätzlich angebotenen kostenpflichtigen Check-in-Variante regelmäßig keinen Anspruch auf Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen nach der VO (EG) Nr. 261/2004.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind über einen Luftbeförderungsvertrag miteinander verbunden.
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug N01 von Köln/Bonn nach Bergamo am 26.07.2023. Die Buchung erfolgte über eine „Drittseite“.
In Ziff. 6.2 der AGB der Beklagten heißt es auszugsweise:
„Alle Fluggäste müssen online über den Bereich „Meine Buchungen“ [Link] einchecken und eine Bordkarte ausdrucken oder herunterladen.“
(…)
„Kunden, die nicht innerhalb der oben genannten Fristen online einchecken (…), wird am Flughafen eine Check-in-Gebühr in Höhe des in unserer konsolidierten Gebührentabelle angegebenen Satzes berechnet.“
Die Beklagte forderte den Kläger am 03.07.2023 per E-Mail auf, den Verifizierungsprozess online durchzuführen.
Der Kläger führte keinen Online-Check-In durch, da er für die vorgeschaltete Verifizierung ein Kundenkonto bei der Beklagten hätte eröffnen müssen. Einen Check-In am Abfertigungsschalter der Beklagten führte er ebenfalls nicht durch, da er die hierfür verlangten 55 € nur unbar hätte bezahlen können. Die Beklagte verweigerte mangels Check-Ins die Beförderung.
Im Rahmen der Eröffnung eines Kundenkontos muss der Kunde den Datenschutzrichtlinien sowie den Nutzungsbedingungen der Beklagten zustimmen.
Der Kläger behauptet, er habe keine Möglichkeit zum Online-Check-In gehabt. Es sei grotesk, welchen Regelwerken der Kläger habe zustimmen sollen, nachdem bereits ein bindender Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen sei. Es sei für ihn schlicht nicht überschaubar gewesen, welche rechtlichen Folgen das Anlegen eines Benutzerkontos habe. Das Anlegen des Benutzerkontos hätte einen erheblichen Prüfungsaufwand für ihn bedeutet. Die von der Beklagten statuierten rechtlichen Hürden, um einen Check-In durchzuführen, hätten im Rahmen des Beförderungsvertrages vereinbart werden müssen. Die Notwendigkeit, ein Nutzerkonto zu eröffnen und dabei den Bedingungen der Beklagten zustimmen zu müssen, sei mal wieder eine spannende Idee der Beklagten, um den Wettbewerb zu verzerren. Der neueste Einfall der Beklagten sei es, Passagiere dafür zu „bestrafen“, dass diese bei einem Vermittler einen Flug gebucht hätten. Ihr seien Flugvermittler ein Dorn im Auge, da sie so nicht in der Lage sei, durch im Buchungsprozess angebotene Zusatzleistungen (von der Sitzplatzwahl über Versicherungen bis hin zu Hotels und Mietwagen) mehr Geld zu verdienen. Passagiere, die über Drittanbieter gebucht hätten, würden gegängelt, indem ihnen vorgespiegelt werde, dass eine „Zusatzverifikation“ erforderlich sei. Hierdurch solle verhindert werden, dass Passagiere zukünftig erneut über Drittanbieter buchten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Ablehnung von Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel stelle eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten dar.
Der Kläger begehrt Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 250 € sowie die Erstattung der Flugscheinkosten i.H.v. 17,86 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 267,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine Beförderungsverweigerung vor, sondern vielmehr die eigenständige Entscheidung des Klägers, nicht mitreisen zu wollen, indem er nicht wie vereinbart online eingecheckt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 267,86 €.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 250 € aus Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004. Eine „Nichtbeförderung“ i.S.v. Art. 2 lit. j), 4 Abs. 3 VO hat nicht stattgefunden.
Nach Art. 2 lit. j) VO ist die „Nichtbeförderung” die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.
Eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO liegt hiernach vor, wenn sich das ausführende Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, wobei Hintergrund eine Überbuchung des Fluges sein kann, aber auch ein anderer Grund. Der gebuchte Flug findet also statt, aber der Fluggast wird trotz seines OK-Vermerks im Ticket nicht befördert (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 27. Ed. 1.7.2023, Fluggastrechte-VO Art. 4 Rn. 2).
Liegen „vertretbare Gründe“ vor, entfällt der Tatbestand der Nichtbeförderung. Unter Heranziehung der Begriffe in anderen europäischen Amtssprachen ist der deutsche Begriff „vertretbar“ zu verstehen i.S.v. „vernünftig“ oder „akzeptabel“ (BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 28. Ed. 1.10.2023, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 65). Ein „vertretbarer Grund“ für die Nichtbeförderung liegt etwa vor, wenn der Fluggast bei der Abfertigung keine gültigen Reisedokumente (Flugschein und Reisepass oder Personalausweis) vorlegen kann (BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 28. Ed. 1.10.2023, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 73).
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger nicht befördert wurde. Dies beruhte jedoch auf vertretbaren Gründen, weil der Kläger beide von der Beklagten angebotene und vertraglich vereinbarte Check-In-Verfahren ablehnte und somit über keine Bordkarte, mithin nicht über die vertraglich vereinbarten Reisedokumente verfügte. Dies stellt einen vernünftigen Grund der Beförderungsverweigerung dar.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, der Online-Check-In sei ihm „nicht möglich“ gewesen. Insoweit ist der Klägervortrag bereits widersprüchlich, da der Kläger in der Sache selbst vorträgt, dass ein Check-In möglich gewesen sei, aber die Eröffnung eines Kundenkontos bei der Beklagten vorausgesetzt habe. Mithin war der Online-Check-In nicht unmöglich, sondern hing von einer Bedingung ab.
Soweit der Kläger meinen sollte, ein Online-Check-In sei ihm nicht zumutbar gewesen, geht dies fehl. Die Eröffnung eines Kundenkontos zum Zwecke des Check-Ins war ihm bei Würdigung des Gesamtcharakters des abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrags zumutbar.
Zwar war zwischen den Parteien lediglich ausdrücklich vereinbart, dass die (einzig kostenfreie) Variante des Online-Check-Ins durchgeführt, nicht jedoch, dass hierfür ein Nutzerkonto eröffnet werden muss. Hiermit musste der Kläger, der den Flug über einen Dritten gebucht hatte und damit nicht bereits bei der Buchung ein Kundenkonto eröffnet hat, aber rechnen.
Hierfür spricht bereits, dass die Beklagte Tickets ausschließlich über das Internet vertreibt. Bei reinen Internet-Anbietern ist die Eröffnung eines Kundenkontos im Rahmen der Vertragsabwicklung aber kein Umstand, der ungewöhnlich wäre und mit dem man nicht zu rechnen bräuchte. Hinzu kommt, dass die Eröffnung des Kundenkontos mit keinen Kosten verbunden ist und keinen relevanten Aufwand verursacht.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, er hätte zum Zwecke der Eröffnung eines Benutzerkontos zwei Regelwerken zustimmen müssen, nämlich den Datenschutzrichtlinien der Beklagten („ausgedruckt 28 (!) DIN-A4-Seiten“) und den zweiseitigen Nutzungsbedingungen der Beklagten.
Der Kläger legt insoweit nicht konkret dar, weshalb ihm die Zustimmung zu diesen Regelwerken unzumutbar gewesen sein soll. Allein der Umfang der Regelwerke ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit zu begründen. Unangemessene Regelungen, die einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhalten, werden nicht geltend gemacht. Im Geschäftsverkehr ist es aber nicht nur üblich, sondern unvermeidlich, dass massenhafte Geschäftsbeziehungen gleichförmig behandelt und abgewickelt werden und bestimmte Konstellationen vertraglichen Regelungen unterworfen werden. Die AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stellt dabei sicher, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt wird. Da der Kläger jedoch nicht darlegt, dass er durch die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt worden wäre, vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, weshalb ihm die Zustimmung zu diesen Regelwerken nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Dem Kläger war die Eröffnung eines Nutzerkontos auch nicht deshalb unzumutbar, weil er hierfür die gesamten Regelwerke hätte prüfen müssen. Zum Schutz des Vertragspartners des Verwenders sehen die §§ 305 ff. BGB gerade die Unwirksamkeit unangemessener Vertragsklauseln vor. Hintergrund dieser Kontrolle ist gerade die Tatsache, dass im Massenverkehr die Prüfung komplexer Regelwerke weder möglich noch praktikabel ist. Das Gesetz bezweckt gerade den Schutz desjenigen, der die – unverhandelbaren – Geschäftsbedingungen des Verwenders nicht im Einzelnen geprüft hat. Sofern der Kläger somit einer unangemessenen Klausel im Rahmen der Eröffnung eines Nutzerkontos zugestimmt hätte, wäre diese Klausel ohne weiteres unwirksam gewesen, seine Zustimmung mithin ohne nachteilige Rechtsfolge.
Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Beklagte mit den zum Zwecke der Kontoeröffnung zustimmungspflichtigen Geschäftsbedingungen Modifikationen an den bereits im Rahmen der Flugbuchung vereinbarten Beförderungsbedingungen vorgenommen hätte. Die Geschäftsbedingungen bezogen sich vielmehr auf die Eröffnung eines Kundenkontos und nicht auf die Flugbuchung. Unabhängig davon, dass eine Modifikation im vorbezeichneten Sinne nicht dargelegt ist, wäre eine solche Modifikation in Anbetracht bereits vereinbarter Beförderungsbedingungen jedenfalls auch überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.
Inwieweit es den Kläger betrifft, dass in den Nutzungsbedingungen der Beklagten C. als einziger Vertriebskanal (!) für Flüge vereinbart werden sollte, ist nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Untersagung der gewerblichen Nutzung der Website; der Kläger trägt nicht vor, gewerblich tätig zu sein oder einen Ticketvertrieb zu unterhalten. Inwieweit die Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel zu Gunsten irischen Rechts und irischer Gerichte nicht bereits im Rahmen der Flugbuchung vereinbart worden ist, ist ebenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus ist klägerseits nicht dargelegt, dass die Regelung auch für den Kläger als Verbraucher gelten sollte. Und schließlich bezogen sich diese Regelungen – wie bereits ausgeführt – lediglich auf die Nutzung des Kundenkontos und nicht auf den bereits gebuchten Flug. Insgesamt fehlt es dem Klägervortrag an konkretem Vortrag zu angeblich unzumutbaren Regelungen.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verhalten der Beklagten bedeute eine „Gängelung“ von Passagieren, die über Drittanbieter gebucht hätten; diese sollten durch den vorgespiegelten Verifikationsprozess davon abgehalten werden, zukünftig erneut dort zu buchen, ist der Klägervortrag spekulativ und durch nichts belegt. Da der Kläger kein Nutzerkonto angelegt und den Online-Check-In nicht durchgeführt hat, kann er auch keinen konkreten Vortrag dazu erbringen, welchen Belastungen ein Passagier insoweit ausgesetzt sein soll. Die Zustimmung zu den Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen der Beklagten in Bezug auf das Nutzerkonto dokumentiert eine solche „Gängelung“ jedenfalls nicht, da der Kläger – wie ausgeführt – keine einzige Vertragsklausel aufzeigt, die ihn unzumutbar belastet hätte, im Übrigen das gesamte Regelwerk der Beklagten der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin, die vertraglich vereinbarte Check-In-Gebühr von 55 € habe am Schalter lediglich unbar beglichen werden können.
Bereits im Ausgangspunkt kommt es auf die vorgegebenen Zahlungsmodalitäten vor Ort am Schalter nicht an. Die Beklagte war nur verpflichtet, dem Kläger eine (kostenlose) Möglichkeit des Check-Ins zur Verfügung zu stellen. Dies hat sie mit der Möglichkeit eines (kostenlosen und zumutbaren) Online-Check-Ins getan. Bestimmten Regularien bei der Abwicklung der zweiten (kostenpflichtigen) Check-In-Variante unterliegt sie mithin nicht (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 23.04.2020, C-28/19, Celex-Nr. 62019CJ0028).
Der Kläger war darüber hinaus nach Ziff. 6.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten verpflichtet, einen Online-Check-In durchzuführen. Dies hat der Kläger bewusst verweigert. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form der Bezahlung am Schalter hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts hiernach nicht, zumal er bei einem Billigfluganbieter wie der Beklagten aus Gründen der Kostenreduktion und der Vereinfachung der Betriebsabläufe nicht damit rechnen durfte, bar bezahlen zu können. Zudem wurde auch die Bezahlung des Ticketpreises obligatorisch unbar durchgeführt. Auch hierbei bestand bereits nicht die Möglichkeit der Barzahlung.
Hiernach kommt es nicht darauf an, dass das Verhalten des Klägers insoweit als treuwidrig zu bewerten sein dürfte, § 242 BGB. Der Kläger, der einen gemeinsamen Flug mit seinem Prozessbevollmächtigten gebucht hatte (vgl. Bl. 17 GA), legte es bei Würdigung der Gesamtumstände allem Anschein nach darauf an, nicht einzuchecken und den Flug nicht anzutreten, und führte nach eigenem Vortrag keine Bezahlkarte mit sich. Dies kann bei einem Auslandsflug nur als ein vollkommen unübliches Verhalten eingeordnet werden, mit dem die Beklagte nicht zu rechnen brauchte. Reisende führen – insbesondere bei Auslandsreisen – heutzutage stets Bezahlkarten bei sich. Das Beisichführen relevanter Bargeldbestände unter Verzicht auf mindestens eine internationale Bezahlkarte ist vollkommen unüblich und entbehrt jeder Rationalität, zumal der Kläger sich in Begleitung von zwei weiteren Passagieren befand, die offenbar entweder auch nicht aushelfen konnten oder aushelfen wollten (vgl. Bl. 17 GA). Eine ernsthafte Absicht, den Flug anzutreten, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls zweifelhaft.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises aus Art. 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 lit. a) VO, da keine Nichtbeförderung i.S.d. Verordnung vorliegt.
II.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen ebenfalls der Abweisung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
IV.
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Soweit ersichtlich, ist über die streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation noch nicht entschieden worden.
V.
Der Streitwert wird auf 267,86 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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