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Amtsgericht Köln·142 C 633/13·22.02.2015

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Stromvertrag mit falscher Zählernummer

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin meldete beim Stromversorger irrtümlich den zu den Beklagten gehörenden Stromzähler an und beglich für deren Verbrauch Rechnungen i.H.v. 886,12 Euro. Sie verlangte von den Beklagten Erstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Das AG Köln sprach der Klägerin den Betrag als Ausgleich für eine befreiende Drittleistung zu, weil die Beklagten durch die Zahlung von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wurden und die Klägerin die Tilgungsbestimmung nachträglich zugunsten der Beklagten ändern durfte. Zinsen wurden erst ab wirksamer Mahnung zugesprochen; vorgerichtliche Anwalts- und Deckungsschutzkosten wurden mangels Verzugskausalität abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsanspruch aus § 812 BGB (886,12 €) zugesprochen, vorgerichtliche Kosten abgewiesen; Zinsen erst ab 07.09.2012.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Befreiung von einer Verbindlichkeit kann ein „Erlangtes“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.

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Wer irrtümlich auf eine vermeintlich eigene Schuld leistet, kann bei befreiender Drittleistung den Fremdtilgungswillen nachträglich durch Änderung der Tilgungsbestimmung bekunden, sofern schutzwürdige Interessen des Leistungsempfängers und des Begünstigten nicht entgegenstehen und ein ersatzloser Vorteil unbillig wäre.

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Zahlt ein Dritter die Entgeltforderung eines Versorgers für tatsächlich vom Begünstigten verbrauchte Energie, kann der Begünstigte bereicherungsrechtlich zum Wertersatz verpflichtet sein, wenn kein Rechtsgrund für die Befreiung besteht.

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Verzugszinsen setzen eine wirksame Mahnung oder einen sonstigen Verzugsgrund voraus; ein Schreiben ohne Zahlungsaufforderung und Fristsetzung begründet keinen Verzug.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nach § 286 BGB nur ersatzfähig, wenn die Beauftragung kausal durch den bereits eingetretenen Verzug veranlasst ist.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 267 BGB§ 119 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 2.Alt BGB

Leitsatz

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Abschluss eines Stromversorgungsvertrages unter Angabe des falschen Stromzählers.

Tenor

             Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 886,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von 886,12 Euro nebst Zinsen in Anspruch.

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Im Juni 2011 zog die Klägerin in eine Wohnung in der M Straße 25-27 ein. Die Zählernummer des zu der Wohnung der Klägerin gehörenden Zählers lautet „12100000“. Die Klägerin meldete irrig den Zähler mit der Nummer „12200000“ bei der Firma I Energie GmbH an, wobei sie den für diesen Zähler bestehenden Vertrag mit der S Energie kündigte.  Bei diesem Zähler handelt es sich um den zu der Wohnung der Beklagten gehörenden Zähler. Für den Zeitraum vom 20.06.2011 bis zum 15.05.2012 stellte die Fa. I Energie GmbH der Klägerin insgesamt 886,12 Euro in Rechnung. Dieser Betrag ergibt sich aus den Einzelabrechnungen vom 29.08.2011, 29.09.2011, 27.10.2011, 29.11.2011, 29.12.2011, 30.01.2012, 28.02.2012, 29.03.2012, 27.04.2012, 28.06.2012 (Bl. 25ff. d.A.) und der Schlussrechnung vom 02.07.2012 (Bl. 36 d.A.). Wegen des weiteren Inhaltes der  einzelnen Rechnungen wird auf Bl. 25 ff. und Bl. 36 d.A. Bezug genommen. Seit dem 16.05.2012 bezahlen die Beklagten ihren Zähler mit der Nummer „12200000“ selbst.

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Die Klägerin behauptet, sie habe die Verwechslung der Stromzähler am 19.04.2012 bemerkt. Den von den Beklagten im Zeitraum vom 20.06.2011 bis zum 15.05.2012 genutzten und von der I Energie abgerechneten Strom habe sie in Höhe von 886,12 Euro gezahlt. Die Abrechnung der I Energie GmbH habe den Zähler mit der Nummer „12200000“ erfasst. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass ihr eigener Stromverbrauch nur über den Zähler mit der Zählernummer „12100000“ erfasst werde. Für den Zeitraum vom 16.05.2011 bis zum 02.01.2012 habe sie hierfür bei dem Grundversorger der S Energie AG 141,97 Euro plus Abschlagszahlungen in Höhe von 30 Euro gezahlt. Der Betrag in Höhe von 141,97 Euro sei der Klägerin am 24.05.2012 in Rechnung gestellt und am 01.08.2012 bezahlt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 886,12 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2012 zu zahlen.

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2. die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro, sowie Kosten für den Deckungsschutz in Höhe von 147,56 Euro  jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, dass sie im November 2011 ihren Stromversorger wechseln wollten und ihm Rahmen dieses Wechsels am 25.04.2012 in Erfahrung gebracht hätten, dass die Klägerin den Zähler „12200000“ angemeldet habe. Der Klägerin sei es seit längerem bekannt gewesen, dass sie den falschen Zähler angemeldet habe. Erst nach dem Tätigwerden der Hausverwaltung habe die Klägerin den Vertrag bei der I Energie GmbH gekündigt. Weiterhin behaupten die Beklagten, dass auch der Stromverbrauch der Klägerin über den Zähler „12200000“ erfasst worden sei.

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Weiter wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 886,12 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen des über den Zähler „12200000" abgerechneten Stromverbrauches einen Anspruch auf Erstattung der durch deren Verbrauch entstanden Stromkosten in Höhe von 886,12 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB, da die Klägerin die Stromkosten ausgeglichen hat und die Beklagten dadurch von einer Verbindlichkeit gegenüber der I Energie GmbH befreiten. Insbesondere war die Klägerin berechtigt, die zunächst als Eigenleistung anzusehende Zahlung an die I Energie GmbH nachträglich als Zahlung auf eine Schuld der Beklagten zu bestimmen. Insofern handelte sie weder treuwidrig noch erweist sich diese wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen des Versorgers und der Beklagten als unbillig.

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Zunächst ist festzustellen, dass Beklagten „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB erlangt haben, weil die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten den Stromverbrauch der Beklagten vom 20.06.2011 bis 15.05.2012 bezahlte  und die Beklagten hierdurch von einer der I Energie GmbH gegenüber bestehenden eigenen Verbindlichkeit befreit wurden.

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„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt BGB kann auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand auf eine für ihn fremde Schuld leistet und dadurch den anderen begünstigt, indem er ihn von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger befreit.

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Dies ist hier der Fall; Es ist unstreitig, dass die Klägerin mit der I Energie GmbH einen Stromversorgungsvertrag über den Anschluss mit dem Zähler „12200000“ geschlossen. Dieser war der Wohnung der Beklagten zugeordnet. Gleichzeitig kündigte die Klägerin den für diesen Anschluss bestehenden Vertrag mit der S Energie. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin dabei in der Annahme handelte, der Zähler gehöre zu ihrer Wohnung. Die Klägerin hat sodann nachgewiesen, dass sie die auf diesen Zähler erfassten und abgerechneten Stromkosten in Höhe von 886,12 Euro für den Zeitraum vom 20.06.2011 bis 15.05.2012 gegenüber dem Stromversorger ausgeglichen hat. Dies ergibt sich aus der Zahlungsbestätigung der I Energie GmbH vom 24.07.2014 (Bl 87, 88 d.A.), dem die Beklagten auch nicht mehr entgegengetreten sind. Hiermit hat die Klägerin allerdings nur auf eine vermeintlich eigene Schuld geleistet. Tatsächlich bestand keine Verpflichtung der Klägerin diese Stromkosten zu zahlen, da sie von der I Energie nicht mit Strom beliefert wurde; denn die Klägerin wurde tatsächlich über den Zähler „12100000“ mit Strom versorgt. Das hat die Klägerin durch die an sie gerichteten Abrechnungsunterlagen der S Energie AG nachgewiesen, die den Zeitraum vom 16.05.2011 bis 27.12.2012 erfassen und auch die Zählernummer „12100000“ ausweisen (Bl. 137 ff d.A.). Diesem durch Urkunden belegten Vorbringen sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere haben sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie im fraglichen Zeitraum über ihren Zähler durch einen anderen Stromversorger versorgt wurden und insoweit eigene Stromkosten getragen haben. Sie tragen selbst vor, dass der bestehende Vertrag mit der S Energie durch die Klägerin beendet wurde. Die Beklagten wäre daher gar nicht mit Strom versorgt worden, wäre nicht durch die Klägerin der Vertrag über den Zähler der Beklagten mit der I Energie GmbH geschlossen worden. Damit steht auch fest, dass Klägerin tatsächlich den von den Beklagten vom 20.06.2011 bis 15.05.2012 bezogenen Strom bezahlt hat. Die Beklagten haben auch ihren Vortrag, dass über diesen Zähler „12200000“ auch die Klägerin mit Strom versorgt wurde, nicht substantiiert. Abgesehen davon, dass die Beklagten nicht darlegen, wie es bei getrennten Zählern für getrennte Wohnungen technisch möglich sein soll, dass in den Stromkosten von 886,12 Euro auch Stromverbrauch der Klägerin für ihre Wohnung enthalten sein soll, hat die Klägerin auch substantiiert dargelegt, dass der Zähler ihrer eigenen Wohnung „12100000“ über die S Energie versorgt wurde und die Klägerin insoweit Zahlungen leistete. Dies ergibt sich aus der Bestätigung der S Energie vom 24.05.2012, 11.01.2013 und 07.01.2014, die sich alle auf den Zäher „12100000“ beziehen und den Zeitraum 16.05.2011 bis 27.12.2013 erfassen (Bl. 137 ff d.A.). Zudem haben die Beklagten auch nicht etwa durch Angaben zu ihrem Stromverbrauch aus Vergleichszeiträumen dargelegt, dass die Kosten von 886,12 Euro und dem zugrundeliegende Verbrauch nicht alleine durch sie verursacht worden sein kann. Ob die Klägerin alle Stromkosten ihres Zählers an die S Energie zahlte kann dahinstehen, denn entscheidend ist alleine, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass die von ihr gezahlten 886,12 Euro alleine den Stromverbrauch der Beklagten erfassten. Weiter wurden die Beklagten durch die Zahlung der Klägerin von einer Verbindlichkeit befreit. Zunächst bestand für die Klägerin im Verhältnis zu der I Energie GmbH ein Stromversorgungsvertrag über den Zähler „12200000“. Die Klägerin war gegenüber der I Energie GmbH daher mangels eigenen Verbrauches nicht zur Zahlung verpflichtet. Demgegenüber bestand seitens der I Energie GmbH gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. Satz 1 2.Alt., 818 Abs. 2 BGB, da diese den über ihren Zähler geleiteten Strom abgenommen haben.

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Ein Rechtsgrund für die Befreiung von der Verbindlichkeit bestand im Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Dem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin gar nicht auf eine Schuld der Beklagten leisten wollte sondern auf eine eigene; denn sie durfte nachträglich bestimmen, dass die Zahlung der Stromkosten zugunsten der Beklagten erfolgte.

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Bei dem bereicherungsrechtlichen Ausgleich von befreienden Leistungen ist ein sog. Fremdtilgungswille erforderlich. Dem Leistenden muss bewusst sein, dass er auf eine fremde Schuld leistet (§ 267 BGB). Demjenigen, der bei der Leistung der Annahme ist, auf eine eigene Schuld zu leisten, fehlt dieser Fremdtilgungswille und er kann sich zunächst nur an denjenigen wenden, an den er irrig geleistet hat. Indes erkennt der BGH im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben die Möglichkeit an, den Fremdtilgungswillen auch nachträglich zu bekunden, indem die Tilgungsbestimmung geändert wird. Die Änderung der Tilgungsbestimmung liegt bereits darin, wenn der Leistende den Begünstigten auffordert, die ihm entstandenen Aufwendungen zu erstatten (BGH, NJW 1986, 2700). Mit dieser Erklärung verzichtet der Leistende auf eine Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger und erklärt dem Begünstigten gegenüber, auf dessen Schuld dem Leistungsempfänger gegenüber geleistet zu haben. Eine solche nachträgliche Tilgungsbestimmung ist bei irrtümlich erfüllten Fremdschulden dann möglich, wenn schutzwürdige Interessen des Leistungsempfängers und des letztlich Begünstigtem dem nicht entgegenstehen und es unbillig wäre, letzteren  ersatzlos zu entlasten; denn das Bereicherungsrecht unterliegt in besonderem Maße dem Gebot der Billigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH., a.a.O.).

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Vorliegend war der Vertrag mit der I Energie seitens der Klägerin anfechtbar wegen Erklärungsirrtum gemäss § 119 Abs. 1 BGB; denn die Klägerin wollte diesen Vertrag zwar abschliessen, sie wusste aber bei dem Abschluss des Vertrages genauso wenig wie ihre Vertragspartnerin die I Energie GmbH, dass tatsächlich ein von beiden nicht gewollter Vertrag zugunsten der Beklagten geschlossen wurde, da der Zähler zu der Wohnung der Beklagten gehörte. Indem die Klägerin aber den Vertrag mit der I Energie GmbH nicht angefochten hat und die gezahlten Stromkosten nicht kondizierte, hat sie auf einen Inanspruchnahme der I Energie GmbH verzichtet. Hierdurch und durch die folgende Inanspruchnahme der Beklagten hat die Klägerin eine Tilgungsbestimmung dergestalt abgegeben, dass die Zahlung auf den Wertersatzanspruch der I Energie GmbH gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2.Alt BGB der I Energie GmbH erfolgte (§ 267 BGB). Durch diese nachträgliche Tilgungsbestimmung der Klägerin ist sowohl ihrem Anspruch gegen die I Energie als auch dem Anspruch der I Energie gegen die Beklagten die Grundlage entzogen. Vielmehr handelt es sich jetzt um eine bewusste aber rechtsgrundlose Leistung an die Beklagten. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich findet nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB nur noch zwischen den Parteien statt.

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Das Verhalten der Klägerin verstösst nicht gegen Treu und Glauben und schutzwürdige Interessen der Beteiligten werden nicht berührt. Weder auf Seiten des Stromversorgers noch auf Seiten der Beklagten liegen Umstände vor, die einen Ausgleich zwischen den Parteien unbillig erscheinen lassen.

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Dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages mit der I Energie im Juni 2011 über den Zähler irrte ist unstreitig. Soweit die Beklagten der Klägerin zum Vorwurf machen, sie habe den Irrtum bereits seit längerem erkannt und sich - nachdem die Beklagten ihn am 25.04.2012 bemerkten - gegen eine Kündigung des Vertrages gesperrt, ist diese Behauptung ohne Substanz. Die Klägerin selbst trägt vor, sie sei auf das Problem erst am 19.04.2012 aufmerksam geworden als sie von dem Stromversorger F Energie angeschrieben wurde, weil die Beklagten selber von der S Energie auf einen anderen Stromversorger wechseln wollten und dabei feststellten, dass ein solcher Vertrag, da von der Klägerin gekündigt, nicht mehr bestand. Zwar ist festzustellen, dass ggfs. der Klägerin ihr Verbrauch sehr hoch hätte vorkommen müssen, auch aus der fortbestehenden Vertragsbeziehung zu der S Energie betreffend des richtigen Zählers sind Anhaltspunkte nicht erkennbar, die bei der Klägerin hätten Misstrauen wecken müssen; denn nach Massgabe der vorgelegten Abrechnung wurde der Strom erstmals unter dem 24.Mai 2012 für den gesamten Zeitraum abgerechnet und vorher auch kein Abschlag erhoben. Es lässt sich daher eine Bösgläubigkeit der Klägerin für den Zeitraum vor dem 19.04.2012 nicht feststellen. Zum 16.05.2012 und damit innerhalb eines Monates - was zur Klärung der Verhältnisse nicht als zu lang anzusehen ist - konnte dann von den Beklagten dann ein eigener Vertrag über den Zähler ihrer Wohnung abgeschlossen werden. In Hinblick auf ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ist zudem auch festzustellen, dass die Beklagten selbst nicht vortragen, inwieweit sie im Zusammenhang mit der Kündigung ihres Vertrages durch die Klägerin den Fehler hätten selbst feststellen können, z.B. weil sie keine weiteren Abrechnungen der S Energie erhielten oder aber von ihnen keine Abschläge geleistet werden mussten. Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sich einen besseren Schuldner ausgesucht zu haben; Dass die Klägerin Sorge haben musste, ihre Ansprüche bei der I Energie GmbH durchsetzen zu können, ist nicht erkennbar. Auch dafür, dass sie einem Insolvenzrisiko bei der I EnergieGmbH aus dem Weg gehen wollte, fehlt ein Anhalt. Aus Sicht der Klägerin erscheint es daher insgesamt nicht treuwidrig, wenn sie sich mit den Beklagten an diejenigen wendet, die den von ihr bezahlten Strom verbraucht haben.

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Schutzwürdige Interessen des Stromversorgers I Energie GmbH werden nicht berührt. Dadurch dass der gelieferte Strom bezahlt wurde und Rückforderungsansprüche durch den Verzicht der Klägerin entfallen, können Interessen der HitEnergie GmbH durch die nachträgliche Tilgungsbestimmung nicht mehr berührt werden.

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Schutzwürdige Interessen der Beklagten sind nicht ersichtlich und nicht dargetan. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin mit ihrer Kündigung des Stromversorgungsvertrages in die Dispositionsbefugnis der Beklagten betreffend der Wahl ihres Stromversorgers eingegriffen hat, aber die Beklagten haben nicht dargelegt, dass hierdurch zu ihrem Nachteil in ihre Rechte eingegriffen wurde. Auf die Belieferung mit Strom gegen Entgelt waren auch sie angewiesen. Dass die Beklagten bei Fortbestand des Vertrages mit der Rheinenergie weniger als bei der Belieferung durch die I Energie GmbH gezahlt hätte, behaupten sie nicht. Sie behaupten auch nicht, dass sie bereits im Juni 2011 den Wunsch hatten zu einem billigeren Anbieter zu wechseln. Letztlich tragen sie auch nicht vor, dass ihr jetziger Versorger sie günstiger beliefert hätte als die I Energie GmbH in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 20.06.2011 bis 15.05.2012.

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Zuletzt haben die Beklagten der Klägerin gegenüber auch keine weiteren Einwendungen gemäss §§ 404 ff. BGB analog geltend gemacht, die sich daraus ergeben könnten, dass sie von der I Energie GmbH nicht ordnungsgemäss mit Strom beliefert worden wären. Auch die vorgelegte Abrechnung wird inhaltlich etwa wegen der verbrauchten Strommenge nicht angegriffen. Anhaltspunkte für eine Entreicherung gemäss § 818 Abs. 3 BGB sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Rechtsfolge ist, dass die Beklagten der Klägerin Erstattung der von der Klägerin - nach entsprechender Tilgungsbestimmung im Sinne von § 267 BGB - für die Beklagten gezahlten 886,12 Euro Stromkosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB schulden.

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II.

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Der Zinsanspruch ist ab dem 07.09.2012 begründet und folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Zinsen können nicht ab dem 24.08.2012 verlangt werden, da in dem Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 23 d.A.) kein Mahnschreiben zu sehen ist. Es fand keine Aufforderung der Zahlung bis zum 24.08.2012 statt, sondern es wurde lediglich um eine Bestätigung zur Bereitschaft einer Zahlung gebeten. Eine wirksame Mahnung ist aber in dem Schreiben vom 20.08.2012 (Bl. 24 d.A.) zu sehen, da darin eine Aufforderung zur Zahlung von 886,12 Euro unter Fristsetzung bis zum 07.09.2012 enthalten ist.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und des Deckungsbetrags besteht nicht. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend  nur § 286 BGB in Betracht. Allerdings ist die Beauftragung der Rechtsanwälte nicht Folge des Verzuges, sondern wurde der Verzug erst durch die Rechtsanwälte selbst herbeigeführt.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 886,20 Euro