Klage auf Schadensersatz wegen Reiseabsage: Differenz Gutscheinwert vs. Kaufpreis nicht ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 2.194 € Schadensersatz, nachdem eine per Gutschein gebuchte Reise vom Veranstalter abgesagt wurde und ihm der Kaufpreis erstattet wurde. Streitgegenstand ist, ob die Differenz zwischen auf den Gutscheinen ausgewiesenem Reisewert und dem bezahlten Preis ersatzfähig ist. Das Gericht verneint dies nach § 651f BGB: Vermögensschäden umfassen nur nutzlose Aufwendungen und nachgewiesene Mehrkosten, nicht einen abstrakten Reisewert. Eine abstrakte Schadensberechnung ist bei Verbrauchern unzulässig.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 2.194,00 € wegen Reiseabsage abgewiesen; Differenz zwischen Gutscheinwert und Kaufpreis kein ersatzfähiger Schaden nach § 651f BGB
Abstrakte Rechtssätze
Schadenersatzansprüche des Reisenden wegen Nichterfüllung richten sich nach § 651f BGB; zu den ersatzfähigen Vermögensschäden gehören nutzlose Aufwendungen und konkret nachgewiesene Mehrkosten, nicht jedoch ein abstrakt berechneter ‚Reisewert‘, der den tatsächlichen Reisepreis übersteigt.
Die Entschädigung für die Vereitelung der Reise aufgrund der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit ist als immaterieller Schaden von § 651f Abs. 2 BGB erfasst und von rein vermögensrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden.
Der Erwerb eines entgeltlichen Reisegutscheins begründet zunächst einen Kaufvertrag; mit Einlösung des Gutscheins kommt der Reisevertrag zustande, dessen Leistungsstörungen nach den Vorschriften über Reiseverträge zu beurteilen sind.
Eine rein abstrakte Schadensberechnung (Gegenüberstellung von Gutscheinangabe und Kaufpreis) ist bei privaten Reisenden ohne konkreten Geldabfluss oder nachgewiesene Aufwendungen unzulässig; eine solche Erleichterung der Beweisführung ist überwiegend nur zwischen Kaufleuten zulässig.
Leitsatz
Reisevertrag: Differenz zwischen Kaufpreis eines Reisegutscheines und Wert des Reisegutscheines kein ersatzfähiger Schaden bei Absage der Reise durch den Veranstalter
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Reisevertrag in Anspruch.
Im Mai 2013 erwarb der Kläger über die H GmbH zwei Gutscheine für insgesamt sieben Übernachtungen in einem Hotel auf Madeira für den Reisezeitraum vom 15.06.2013 bis 15.12.2013 für einen Gesamtkaufpreis von 2.538,00 Euro. Auf den Gutscheinen wurde der Wert eines Gutscheins mit je 2.366,00 Euro angegeben. Der Anbieter der Reise und der Übernachtungen war die Firma U, eine Reiseveranstalterin, deren Inhaberin die Beklagte ist.
Der Kläger löste die Gutscheine für eine Reise vom 15.08.2013 bis zum 29.08.2013 ein. Dieser Reisetermin wurde von der Beklagten mit Email vom 08.05.2013 bestätigt. Am 05.08.2013 - kurz vor Reiseantritt - erkundigte sich der Kläger in dem Hotel nach dem Vorliegen einer Reservierung für die gebuchte Reisezeit. Dort erfuhr er, dass für den Zeitraum keine Reservierung vorlag. Auf Nachfrage bei der Beklagten teilte diese mit, dass die Beklagte in dem gewünschten Reisezeitraum entgegen vorheriger Absprache keine Reise anbieten kann. Der Kläger erhielt von der H GmbH die gezahlten 2.538,00 Euro zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, dass spätestens mit der Email vom 08.05.2013 zwischen ihm und der Beklagten ein Reisevertrag zustande gekommen. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, entsprechend der Angabe auf den Gutscheinen eine Reiseleistung im Wert von 4.732,00 Euro - 2 x 2.366,00 Euro - zu erbringen. Da die Leistung nicht erbracht wurde, sei die Beklagte abzüglich der von der H GmbH gezahlten 2.538,00 Euro zur Zahlung von weiteren 2.194,00 Euro Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.194,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 358,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines Nichterfüllungsschadens gemäss § 651 f Abs. 1 BGB zu.
I.
Zwar ist zwischen den Parteien ein wirksamer Reisevertrag über eine Reise des Klägers nach Madeira in der Zeit vom 15. bis 29.08.2013 zustande kommen und liegt ein Reisemangel vor, da die Beklagte die Reise absagte; die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Gutscheine und der Wertangabe ist indes kein Schaden, den der Kläger im Rahmen der anzuwendenden reisevertragsrechtlichen Vorschriften der §§ 651 a ff BGB gegen die Beklagte geltend machen kann.
In der vorliegen Vertragskonstellation ist zu unterscheiden zwischen dem Kaufvertrag über einen Gutschein und dem bei Einlösen geschlossenen Vertrag. Dem Gutscheingeschäft liegt ein Kaufvertrag über eine Sache oder ein Recht gemäss §§ 433, 453 BGB zugrunde. Wird der Gutschein gekauft und übergeben, ist der Kaufvertrag erfüllt und gleichzeitig kommt ein Vorvertrag zwischen dem Gutscheininhaber und demjenigen zustande, der die in dem Gutschein verbriefte Leistung verspricht. Das Versprechen ist in dem verbrieften Umfang bindend und beinhaltet, mit dem Gutscheininhaber einen weiteren Vertrag zu den verbrieften Konditionen abzuschliessen. Sobald der Gutscheininhaber die Erbringung der Leistung verlangt, kommt es zu dem Abschluss des Hauptvertrages. Die weiteren Rechtsfolgen etwa bei Leistungsstörungen des Hauptvertrages richten sich alleine nach den für diesen Vertrag geltenden Vorschriften.
Bei der Ausgabe eines entgeltlichen Reisegutscheines durch die H GmbH ist Kaufgegenstand das Recht zu den in dem Gutschein genannten Bedingungen mit dem in den Gutscheinen genannten Partnerunternehmen der H GmbH, hier der Beklagten, einen Reisevertrag zu schliessen. Dabei handelt es sich inhaltlich um einen Rabattgutschein, da der Reisende nach Zahlung des Kaufpreises das Recht erhält, eine höherwertige Reise zu einem günstigeren Preis zu erhalten. Indem der Kläger die Gutscheine bei der Beklagten einlöste, was diese mit E-Mail vom 08.05.2013 bestätigte, ist zwischen den Parteien ein Reisevertrag geschlossen worden und richtet sich die weitere Abwicklung nach den §§ 651 a ff BGB.
Schadenersatzansprüche des Reisenden wegen Nichterfüllung richten sich im Reisevertragsrecht nach § 651 f BGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nach Abs. 2 kann er weiter bei der Reisevereitelung oder einer erheblichen Beeinträchtigung wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit Entschädigung in Geld verlangen. Abs. 1 regelt den Vermögensschaden, Abs. 2 den immateriellen Schaden. Zu den Vermögensschäden gehören dabei die nutzlosen Aufwendungen und konkret nachgewiesene Mehrkosten, nicht jedoch ein in Geld bemessener den tatsächlichen Reisepreis evtl. übersteigender „Reisewert“. Der Urlaubswert besteht in der Erreichung des individuellen Reisezweckes – in der Regel Erholung - in einem bestimmten Zeitraum. Wird dieser Zweck wegen Vereitelung der Reise seitens des Reiseveranstalters nicht erfüllt, handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der der Regelung des § 651 f Abs. 2 BGB unterliegt, nicht aber um einen Vermögensschaden, der sich abstrakt aus der Differenz von Preis und „Reisewert“ bestimmen lässt. Dementsprechend kann der Reisende, der z.B. einen Urlaub mit Frühbucherabbat bucht im Falle der Reisvereitelung nicht die Differenz zwischen rabattierten Reisepreis und tatsächlichen Preis als Nichterfüllungsschaden verlangen, sondern nur den Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB verfolgen.
Ausgehend hiervon kann der Kläger die Differenz zwischen den im Gutschein angegebenen Wert und dem Kaufpreis nicht als Schaden verlangen, da die rechtlichen Beziehungen zu der Beklagten alleine durch die reisevertragsrechtlichen Vorschriften bestimmt werden. Dass der Kläger in Hinblick auf die Reisevereitelung seitens der Beklagten Aufwendungen oder Mehrkosten hatte, behauptet er nicht. Offen bleiben kann auch die Frage, ob der in den Gutscheinen angegebene Wert ggfs. im Rahmen der Buchung einer Ersatzreise und des hierbei entstehenden Anspruches nach § 651 c Abs. 3 auf Aufwendungsersatz bei Selbstabhilfe zu berücksichtigen ist; denn entsprechende Kosten macht der Kläger nicht geltend.
Aber selbst wenn man die reisevertragsrechtlichen Besonderheiten ausser Betracht liesse, bestehen Bedenken gegen die Schadensberechnung des Klägers. Da ein konkreter Schaden in Gestalt eines Geldabflusses aus dem Vermögen dem Kläger nicht entstanden ist, etwa durch Buchung einer Ersatzreise, nimmt er, indem er den Reisepreis und den Wert gegenüberstellt eine rein abstrakte Schadensberechnung vor; eine solche ist indes nur unter Kaufleuten und nur zur Erleichterung der Beweisführung zulässig. Dies trifft auf den Kläger, der eine private Reise buchte, nicht zu.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.194,00 Euro.