Reisepreisminderung: Schreiben des Reisebüros wahrt § 651g BGB nicht
KI-Zusammenfassung
Der Reisende verlangte vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung wegen behaupteter Hotel- und Verpflegungsmängel. Streitentscheidend war, ob innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB Ansprüche wirksam geltend gemacht wurden. Das Gericht verneinte dies, weil das Reisebüroschreiben mit der Bitte um „Bearbeitung“ aus Empfängersicht nur Kritik, nicht aber ein Zahlungsbegehren erkennen ließ. Eine Nachfragepflicht des Veranstalters zur Klärung wurde abgelehnt; die Klage wurde daher ohne Prüfung der Mängel abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 651g Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende innerhalb der Monatsfrist hinreichend deutlich macht, dass er wegen Reisemängeln eine Kompensation vom Veranstalter verlangt.
Für die Auslegung, ob eine Anspruchsanmeldung vorliegt, ist der Empfängerhorizont des Reiseveranstalters maßgeblich; eine bloße Beschwerde oder Kritik genügt nicht.
Leitet ein Reisebüro als Branchenkundiger eine Mängelliste mit der Bitte um „Bearbeitung“ weiter, darf der Reiseveranstalter regelmäßig davon ausgehen, dass kein Zahlungsbegehren erhoben wird, wenn dieses nicht erkennbar erklärt wird.
Eine generelle nachvertragliche Pflicht des Reiseveranstalters, bei unklaren Schreiben zur Wahrung des § 651g BGB nachzufragen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Reisende über die Voraussetzungen der Anspruchsanmeldung vor Reiseantritt informiert wurde.
Wird die Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels wirksamer Geltendmachung versäumt, sind Ansprüche auf Reisepreisminderung ausgeschlossen; auf das Vorliegen von Reisemängeln kommt es dann nicht mehr an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reisveranstalterin, auf Reisepreisminderung in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagte eine Reise für sich und seine Ehefrau nach Monastir / Tunesien in das Hotel L. Center in der Zeit vom 29.08.2008 bis zum 12.09.2008. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 1.296,00 Euro. Der Kläger trat die Reise an. Der Kläger rügte vor Ort am 30.08.2008 und am 03.09.2008 Mängel, worüber unter dem 10.09.2008 eine Leistungsänderungsmitteilung erstellt wurde. Nach Reiseende ging bei der Beklagten am 22.09.2008 ein Schreiben des Reisebüros N. vom 19.09.2008 ein. In diesem Schreiben hiess es: "Anbei erhalten Sie eine Kundenbeschwerde mit der Bitte um Bearbeitung." Als Anlagen waren beigefügt ein Schreiben des Klägers mit der Überschrift "Reklamation", das eine Auflistung von Mängeln enthält. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 17 d.A. verwiesen. Weiter war das Protokoll der Leistungsänderungsmitteilung beigefügt. Der Kläger mandatierte seine Bevollmächtigtem am 11.10.2008. Mit Schreiben vom 14.10.2008 bedankte sich die Beklagte für die konstruktive Kritik. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2008 wurde die Beklagte zur Zahlung einer Reisepreisminderung aufgefordert.
Der Kläger behauptet, dass die Reise mit Mängeln behaftet gewesen sei. In dem Zimmer sei die Toilettenbrille zerbrochen gewesen. Die Stange des Handtuchhalters sei unzureichend befestigt gewesen. Die Klimaanlage habe keine ausreichende Leistung erbracht, ausserdem habe sie Wasser verloren, das auf den Boden getropft sei. Die Bettwäsche sei nur zweimal in zwei Wochen gewechselt worden. Der Strand sei verdreckt gewesen: So hätten sich Müll und Unrat, Flaschen und Scherben am Strand und im Wasser befunden. Das Wasser sei dreckig gewesen. Der Pool sei nicht gereinigt worden, das Wasser sei trüb gewesen. Rund um den Pool habe es dreckige Tische und herumliegende Zigaretten gegeben. Bei der Verpflegung sei Essen wiederverwendet worden. Das Brot und der Pizzateig seien hart gewesen, genauso der Überbackkäse. Die Zutaten seien weich und verkocht gewesen. Die Gerichte seien trocken gewesen. Es habe täglich dieseleben Speisen gegeben. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Reisepreis zu 46,5 % zu mindern sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 602,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger die einmonatige Frist des § 651 g BGB versäumt habe. Dem von dem Reisebüro übersandten Schreiben stelle keine Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche dar.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 03.05.2010 (Bl. 76 d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen D. und A. . Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Aussagen Bl. 93/95 sowie 104/105 verwiesen.
Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Buchungsfakturierung, die Katalogbeschreibung und die Leistungsänderungsmitteilung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäss § 651 d Abs. 1 BGB zu.
I.
Der Kläger ist mit Ansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen, da er die Anmeldefrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt hat. Das Schreiben des Reisebüros vom 19.09.2008 nebst Anlagen wird den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB nicht gerecht
Nach § 651 g Abs. 1 BGB sind Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c ff BGB innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende bei dem Veranstalter geltend zu machen. Geltendmachung bedeutet, dass der Reisende deutlich macht, dass er wegen Mängel Forderungen gegen den Veranstalter stellen will. Nicht erforderlich ist eine rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche (BGH, NJW 2005, 1420 ff.). Für den Veranstalter muss aus dem Schreiben eindeutig zu erkennen sein, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden und er aufgefordert ist, diese auf ihre Berechtigung ggfs. durch Recherchen vor Ort zu prüfen. Massgebend ist auch hier der Empfängerhorizont; d.h. durfte der Veranstalter das Schreiben des Reisenden als blosse Kritik bzw. Aufforderung zur Verbesserung der Leistungen etwa durch Einwirken auf die Leistungsträger in der Zukunft auffassen oder musste er sein Schreiben dahingehend auffassen, dass von ihm eine unmittelbare Reaktion in Gestalt eines finanziellen Ausgleiches erwartet wird. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden und haben sich an einen durchschnittlich gebildeten Reisenden und rechtlichen Laien zu orientieren. Andererseits muss – will man die tatbestandlichen Voraussetzung der "Geltendmachung" nicht aufgeben – aus einem Schreiben deutlich werden, dass eine Reaktion im Sinne einer Kompensation dem Reisenden gegenüber erwartet wird und nicht nur eine Geste wie eine Entschuldigung oder Dank für Kritik.
Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 19.09.2008 nicht gerecht. Die erkennende Abteilung des Gerichtes hält insoweit an seiner im Verfahren geäusserten Auffassung fest. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger seinem Reisebüro eine Mängelliste und eine Kopie der Leistungsänderungsmitteilung überreichte und diese Unterlagen an die Beklagte mit einem Schreiben vom 19.09.2009 übersandt wurden, in dem um Bearbeitung gebeten wird. Zwar erfüllen die Mängelliste des Klägers und die Leistungsänderungsmitteilung für sich genommen die Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB an eine ausreichend konkrete Mängelbeschreibung. Dies alleine reicht nach § 651 g Abs. 1 BGB aber nicht aus. Soweit vertreten wird, dass bereits die Mängelbeschreibung ausreicht, wenn diese nur erheblicher Natur sind (insbesondere LG Frankfurt, etwa in NJW 1987, 1441) vermag dies zum einen nicht zu überzeugen, weil damit die Tatbestandsvoraussetzung Geltendmachung aufgegeben würde (wie hier LG Hannover RRa 2003, 77) kann aber dahinstehen, da auch die von dem Kläger aufgelisteten Mängel nicht von erheblicher Natur sind. Die damit erforderliche Geltendmachung liegt nicht vor. Es ist, da das Schreiben von dem Reisebüro stammt und in ihm weder eine Anschrift des Klägers angegeben ist noch mitgeteilt wird, dass das Reisebüro namens und im Auftrag des Klägers handelt, für die Beklagte bereits nicht ohne weiteres erkennbar, wer um Bearbeitung der Beschwerde bittet. Da die Beklagte aber am 14.10.2008 dem Kläger antwortete, ist davon auszugehen, dass die Beklagte von einem Handeln des Reisebüros im Interesse der Kunden ausging. Allerdings ist dem Schreiben der Beklagten vom 14.10.2008 zu entnehmen, dass die Beklagte das Schreiben des Reisebüros nur als Äusserung von Kritik verstanden hat und nicht als Weiterleitung eines Zahlungsbegehrens des Klägers. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes in der Beschwerdeentscheidung vom 21.10.2009 musste die Beklagte in dem Schreiben vom 19.09.2008 auch keine Zahlungsaufforderung erkennen. Dabei ist für die Auslegung auf Grundlage des Empfängerhorizontes von Bedeutung, dass es Verfasser des Schreibens nicht der Kläger als durchschnittlicher Reisender und juristischer Laie war sondern das Reisebüro. Von diesem kann erwartet werden, dass es die im Reiserecht massgeblichen Normen und Begrifflichkeiten dem Grunde nach kennt und es daher auch mitteilt, wenn der Kunde bei Abgabe der Mängellisten im Reisebüro ein Zahlungsbegehren bekundet hat. Das bedeutet aber auch, dass der Veranstalter kein Zahlungsbegehren unterstellen muss, wenn das Reisebüro dies nicht eindeutig sagt; Der Veranstalter darf darauf vertrauen, dass das Reisebüro die Wünsche des Kunden ermittelt hat und sie entsprechend weitergibt. Wenn dann nur die Bearbeitung einer Beschwerde gewünscht wird, darf dies dahingehend verstanden werden, dass der Kunde das Reisebüro gebeten hat, den Veranstalter auf Missstände hinzuweisen und Kritik entgegenzunehmen, nicht aber als Forderung eines finanziellen Ausgleiches (wie hier LG Hannover RRa 2002, 72, AG Duisburg RRa 2005, 68 f.). Abgesehen von der hier vorliegenden Besonderheit, dass das Reisebüro als kompetenter Erklärungsbote fungierte, ist der Bearbeitungsbitte aber auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger eine Antwort erwartet. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Reisende selbst dem Veranstalter Mängel mitteilte und schrieb, dass er nicht bereit sei, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen. Damit wird aber klar, dass man ohne eine Kompensation enthaltene Reaktion des Veranstalters weitere Schritte einleiten wird. Nach Auffassung der erkennenden Abteilung ergibt sich für die Auslegung des Schreibens des Reisebüros nichts anderes durch den Umstand, dass dem Schreiben neben der Mängelliste auch die Leistungsänderungsmitteilung beigefügt war. Der Erklärungswert der Leistungsänderungsmitteilung geht nur insoweit über den der Mängelliste hinaus, als dokumentiert wird, dass die Mängel vor Ort gerügt worden sind und von der Reiseleitung entgegengenommen wurden. Eine konkludente Zahlungsaufforderung lässt sich dem nicht entnehmen. Näher liegt, dass mit der Änderungsmitteilung bekräftigt und belegt werden sollte, dass die Mängel in der Liste tatsächlich vorlagen und von der Reiseleitung auch "anerkannt" wurden.
Schliesslich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, bei dem Kläger nachzufragen, wie sein Schreiben zu verstehen ist. Es bestehen bei der erkennenden Abteilung bereits grundsätzliche Zweifel, ob eine derartige Nachfragepflicht als nachvertragliche Treuepflicht im Bereich des § 651 g BGB angenommen werden kann. Der BGH hat diese Rechtsfigur (BGH a.a.O) erwähnt, aber in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht angewandt, da er die Wendung "man sei nicht bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen" als für eine Zahlungsaufforderung ausreichend angesehen hat. Der BGH bezieht sich dabei auf einen Aufsatz von Tempel, seinerzeit Vors.Richter am LG Frankfurt, in NJW 1987, 2841, der wieder die Entscheidung seines Gerichtes des LG Frankfurt a.a.O zitiert. In dieser wird die Nachfragepflicht aus Treu und Glauben mit einem Satz statuiert, wobei die Entscheidung aber gar nicht darauf beruht, sondern dort bereits die Mängelliste als ausreichend angesehen wird (ohne dabei aber auf die besondere Rolle des Reisebüros als Überbringer einer Mängelliste einzugehen). Eine Herleitung der Nachfrageverpflichtung des Veranstalters fehlt demnach. Eine nachvertragliche Aufklärungspflicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wird indes nur dann angenommen wenn sich nach Vertragsbeendigung noch Gefahren für das Leistungs- und Integritätsinteresse des Vertragspartners ergeben, von denen dieser keine Kenntnis hat (Palandt, BGB, 70. Aufl. § 280 Rn. 30). Dieser Fall liegt hier aber in Hinblick auf die Rechte des Reisenden spätestens seit Einführung der BGB Info VO nicht mehr vor. Denn der Reisende ist von dem Reiseveranstalter nach der BGB Info VO bereits vor Reiseantritt umfassend über seine Rechte und deren Ausübung in Kenntnis zu setzen. Die Hinweispflichten nach § 6 BGB Info VO erfassen in Abs. 2 Ziffer 8 auch ausdrücklich den § 651 g BGB und seine Voraussetzungen. Stützt sich aber die Annahme einer Nachfragepflicht auf einer aus Treu und Glauben abgeleiteten nachvertragliche Aufklärungspflicht bei fehlender Kenntnis von entscheidungserheblichen Umstände ist für sie kein Raum mehr wenn diese Aufklärung bereits vorher stattgefunden hat. Einem durchschnittlich gebildeten Reisenden, der auf den § 651 g BGB hingewiesen wurde und dem mitgeteilt wird, dass er Ansprüche innerhalb einer Frist geltend machen muss, ist aber nicht nur zuzumuten die Frist zu wahren sondern sich so klar auszudrücken, dass sein Begehren als Geltendmachung verstanden wird. Denn auch im umgangssprachlichen Verständnis wird geltend machen mit verlangen, fordern gleichgesetzt. Dies gilt aber erst recht dann, wenn der Reisende sich eines im Reisevertragsrecht bewanderten Reisebüros als Erklärungsboten bedient. In einer solchen Situation von einem Veranstalter zu verlangen, nachzufragen, ob nicht doch ein Zahlungsbegehren gemeint ist, hat mit einer nach Treu und Glauben gerechtfertigten Aufklärung nichts mehr zu tun, sondern entbindet den Reisenden ohne gesetzliche Rechtfertigung von dem Risiko einer unzureichenden Anmeldung und der von ihm zu wahrenden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Denn das der Gesetzgeber den Veranstalter nicht verpflichten wollte, den Reisenden auch über die inhaltlichen Anforderungen der Geltendmachung weiter zu belehren, zeigt ebenfalls die abschliessende Regelung der Hinweispflichten des Veranstalters in der BGB Info VO.
Aber selbst wenn man vorliegend eine Nachfrageverpflichtung annehmen wollte, hätte die Beklagte dagegen nicht verstossen. Denn auch nach Massgabe der eine solche Verpflichtung vertretenen Stimmen greift sie nur bei Unklarheiten und Zweifeln. Solche können sich aber allenfalls dann ergeben, wenn der Reisende als juristischer Laie sich unklar äussert; Bedient sich der Reisende eines Reisebüros darf er darauf vertrauen, dass dieses sich als mit der Branche vertraut klar ausdrückt. Entsprechend braucht der Veranstalter an dem Bedeutungsgehalt einer Mitteilung eines Branchenangehörigen nicht zu zweifeln. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Veranstalter selbst zu erkennen gegeben hat, dass er trotz unklaren Inhaltes seinem weiteren Vorgehen eine Zahlungsaufforderung zugrundelegt, etwa den Reisenden mitteilt man werde nach Einholung von Auskünften aus dem Zielgebiet Stellung nahmen oder aber bereits Kompensationen anbietet. Beruft sich der Veranstalter dann im Verfahren auf die Versäumung der Frist des § 651 g BGB wegen fehlender Geltendmachung, handelt er treuwidrig, weil er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt. Mit einer nachvertraglichen Treupflicht hat das nichts zu tun. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Beklagte hat im Schreiben vom 14.10.2008 klar gemacht, dass sie das Schreiben des Reisebüros vom 19.09.2008 nur als Kritik verstanden hat.
Sieht man somit nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes in dem Schreiben des Reisebüros keine Geltendmachung, ist die Frist des § 651 g BGB versäumt, da bis zum 12.10.2008 keine Anmeldung mehr erfolgte. Eine Entschuldigungsgrund ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch bereits am 11.10.2008 - also noch innerhalb der Frist - seine Bevollmächtigten mandatierte, eine Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 651 g BGB und ggfs. Nachholung einer fristgemässen Zahlungsaufforderung daher noch möglich war.
Die Klage war abzuweisen, ohne dass auf das Bestehen von Mängeln nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und etwaige hieraus resultierende Minderungsansprüche einzugehen war.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 602, 64 Euro