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Amtsgericht Köln·142 C 561/15·08.01.2017

Klage auf Werklohn für Endreinigung der Schmutzwassergrube abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Werklohn für die Endreinigung einer Schmutzwassergrube; das Amtsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Zentrales Problem war das Nichtvorliegen eines nachgewiesenen Auftrags für die Endreinigung neben der unstreitigen Abwasserentsorgung. Die Beweisaufnahme ergab keine hinreichende Glaubhaftmachung einer zusätzlichen Auftragserteilung. Die Unterschrift auf einem Leistungsnachweis begründet kein konstitutives Schuldanerkenntnis.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 365,93 Euro als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Werklohn nach § 631 BGB setzt das Vorliegen eines wirksamen Auftrags bzw. Vertrags voraus; bloße Leistungserbringung ohne nachgewiesene Auftragserteilung begründet keinen Zahlungsanspruch.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines mündlichen Auftrags liegt beim Anspruchsteller; bei nicht sicher feststellbarer Auftragserteilung geht das non liquet zulasten des Klägers.

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Die Unterzeichnung eines Leistungsnachweises durch den Besteller begründet regelmäßig kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB; sie bestätigt allenfalls die Entgegennahme, nicht aber das Bestehen eines Rechtsgrundes.

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) setzen voraus, dass die vorgenommenen Leistungen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen; bei fehlender Kenntnis oder Zustimmung fehlt die Ersatzpflicht.

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Soweit kommunale Satzungen die Abrechnung bestimmter Tätigkeiten regeln, kann die Abrechnung zusätzlicher Leistungen (z. B. Endreinigung) unmittelbar zwischen Eigentümer und Entsorgungsunternehmen zu erfolgen haben; dies entbindet den Auftragnehmer von einem Zahlungsanspruch ohne gesonderte Auftragserteilung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 631 BGB§ 2 Abs. 3 Schmutzwassergrubensatzung der Stadt Köln§ 781 BGB§ 677, 670, 683 BGB§ 812 BGB

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger, der ein Unternehmen für Grubenentleerung und Kanalreinigung betreibt, steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 365,93 Euro gemäss Rechnung vom 31.08.2015 aus einem über die Endreinigung der Schmutzwassergrube des im Eigentum des Beklagten stehenden Objektes S.-gasse 00 in Köln geschlossenen Vertrages iVm § 631 BGB zu.

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Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Vertrag zustande kommen, aus dem sich die Berechtigung des Klägers ergibt auch für die Endreinigung der Schmutzwassergrube des Objektes S.-gasse 00 in Köln Werklohn zu beanspruchen. Der Kläger hat den ihn obliegenden Nachweis, dass er über die unstreitig beauftragte Entsorgung des Abwassers aus der Grube hinaus seitens des Beklagte auch mit der Zusatzleistung Endreinigung beauftragt wurde nicht geführt. Eine schriftliche Auftragserteilung ist unstreitig nicht erfolgt, eine mündliche durch den Beklagten lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

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Fest steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich, dass die Abrechnung einer Endreinigung anders als bei der Entsorgung des Abwassers nicht durch die Stadtentwässerungsbetriebe erfolgt sondern durch das Entsorgungsunternehmen unmittelbar.

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Der Zeuge V., der bei den Stadtentwässerungsbetrieben als Sachbearbeiter tätig ist und auch die Gebührenbescheide hinsichtlich der Schmutzwassergrube des Beklagten erstellte, hat bekundet, dass die Tätigkeit der Stadtentwässerungsbetriebe nur die Entsorgung des Schmutzwassers nach Massgabe der Schmutzwassergrubensatzung der Stadt Köln umfasste. Die Entsorgung beinhaltet dabei nur das Entleeren, Beseitigen und das Entsorgen der Restbestände aus der Grube während es bei der Stilllegung der Grube auch eines Ausspülens mit einer Spülleitung bedarf. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass die Stadtentwässerungsbetriebe hiermit nichts zu tun haben und der Auftrag von dem Eigentümer selbst an das jeweilige Entsorgungsunternehmen erteilt werden muss. Zu den Absprachen zwischen den Parteien nach Massgabe des vorgelegten Leistungsnachweises (Bl. 56 d.A.) des Klägers konnte sich der Zeuge nicht äussern, da sich dies seinem Bekunden nach seiner Kenntnis entzog. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie war sachlich und detailreich. Der Zeuge vermochte die Abläufe in Hinblick auf die Entsorgung des Abwassers, wie sie ihren Niederschlag in dem Gebührenbescheid vom 07.09.2015 (Bl. 44, 45 d.A.) gefunden haben, widerspruchsfrei und nachvollziehbar beschreiben. Die Aussage deckt sich auch mit § 2 Abs. 3 der Schmutzwassergrubensatzung der Stadt Köln, wo geregelt ist, dass die Entsorgung „die Entleerung der Schmutzwassergruben, die Abfuhr und Beseitigung des darin angesammelten Schmutzwassers, sowie dessen Überwachung im Rahmen der Abfuhr“ umfasst.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liess sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beklagte den Kläger zusätzlich und nach Aufklärung über die Kosten mit dem Reinigen und Entleeren der Grube beauftragte.

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Die Zeugin N., Mitarbeiterin des Klägers, hat bekundet, dass ein erstes Telefonat zwischen ihr und dem Beklagten im April 2015 stattgefunden hat; zuvor habe es keinen Kontakt gegeben. Hierbei habe er die Entleerung der Grube in Auftrag gegeben. Im Juli dann habe er von der Stilllegung seiner Grube berichtet, wobei die Zeugin die Firma I. Abwassertechnik empfohlen habe. Es habe noch weitere Gespräche gegeben, der Beklagte habe E-Mails gesendet und sie habe zurückgerufen. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass es ein Telefonat gegeben habe, in dem sie den Endreinigungstermin mit dem Beklagten abgestimmt habe. Die Zeugin hat ausgesagt, dass dieser Termin mit Herrn I. von der Firma I. Abwassertechnik abgesprochen worden sei. Die Zeugin hat bekundet, dass der Beklagte laut ihren Unterlagen am 24.08.2015 angerufen habe. Dies mache sie an dem Eintrag „S.-gasse 00 entleeren und reinigen“ in ihren Unterlagen an diesem Datum fest. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie nach der Rechnungsadresse gefragt habe, und ob diese mit der Lieferadresse übereinstimmt. Die Zeugin hat schliesslich bekundet, dass sie bei einer Grubenstilllegung die Kunden immer darauf hinweist, dass dies eine zusätzliche Leistung darstellt und dabei auch weitere Kosten entstehen.

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Die Aussage der Zeugin ist nur teilweise glaubhaft. Zwar hat die Zeugin den allgemeinen Ablauf einer Beauftragung mit einer Endreinigung detailreich und präzise beschrieben, die konkrete Erinnerung an eine Beauftragung durch den Beklagten führt sie indes alleine auf den Umstand zurück, dass sie sich erinnern könne, nach der  Übereinstimmung von Rechnungs- und Lieferungsadresse gefragt zu haben. Im Übrigen gründet ihre Aussage alleine auf den Eintrag in der Kladde vom 24.08.2015: „S.-gasse 00 entleeren und reinigen“. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Beklagte angerufen hat. Dem verlesenen Eintrag ist der Anrufer nicht zu entnehmen. Es ist nach Ansicht des Gerichtes nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschliessen, dass dieser Eintrag eine andere Ursache hat, nämlich den von der Zeugin bestätigten Kontakt mit der Firma I. Abwassertechnik. Diese wurde unstreitig von dem Beklagten mit dem notwendigen Umbau der Grube beauftragt. Voraussetzung für diesen Umbau war jedoch das Entleeren. Es ist daher angesichts der fehlenden konkreten Erinnerungen der Zeugin an eine ausdrückliche telefonische Beauftragung durch den Beklagten sowie des Fehlens eindeutiger schriftlicher Notizen der Zeugin zu einem solchen Telefonat nicht auszuschliessen, dass der Auftrag zur Entleerung durch die Fa. I. überbracht wurde. Diesbezüglich ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte die Fa. I. angewiesen hat, diesen Auftrag in seinem Namen dem Kläger zu erteilen. Das schliesst eine Kontaktaufnahme zwischen den Parteien nicht aus, da zwischen diesen unstreitig die über die Stadtentwässerungsbetriebe abzurechnende Reinigung zu koordinieren war. Auch aus der Erinnerung der Zeugin, dass sie nach der Rechnungs- und Lieferadresse gefragt hat, ergibt sich nicht sicher, dass der Beklagte ihr - wie seitens des Klägers behauptet - unmittelbar einen Auftrag auch zur Entleerung und Stilllegung erteilte. Dieser Erinnerung kann sich auch aus anderen mit dem Beklagten geführten Telefonate ergeben, in denen es um die Entleerung der Schmutzwassergrube ging. Zudem musste der Beklagte eine solche Frage nicht damit verknüpfen, dass er über den Auftrag an die Fa. I. hinaus dem Kläger einen gesonderten weiteren Auftrag erteilt, der eine gesonderte Rechnungsstellung durch den Kläger nach sich zieht. Schliesslich kann auch diese Frage im Zusammenhang mit den Absprachen zwischen dem Kläger und der Firma I. erörtert worden sein. Auch die Aussage der Zeugin zu den Mehrkosten ist nur teilweise glaubhaft. Zwar hat die Zeugin auch insoweit den üblichen Gang von derartigen Telefonaten beschrieben. Die pauschale Aussage aber, die Zeugin erteile diesen Hinweis immer, reicht indes nicht, um im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass sie in einem mit dem Beklagten geführten Telefonat auch die Preisfrage ansprach und ihn aufklärte,  dass und wenn ja welche Mehrkosten auf ihn zukommen. In dieser Hinsicht hat sie keine Einzelheiten aus einem möglichen Gespräch mit dem Beklagten genannt, die einen Kostenhinweis belegen könnten. Auch der von der Zeugin selbst erstellten Notiz ist hierzu nichts zu entnehmen. Die Nichterweislichkeit einer mündlichen Beauftragung geht im Sinne eines non liquet zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

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Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Schuldanerkenntnisses gemäss § 781 BGB im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des mit „Grube reinigen wegen Stilllegung“ überschriebenen Arbeitsnachweises vom 27.08.2015 (Bl. 94 d.A.) durch den Beklagten.

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Das Unterschreiben von Leistungsnachweisen führt im Werkvertragsrecht nicht dazu, dass eine selbstständige neue Verbindlichkeit im Sinne eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses begründet wird. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Unterzeichnende allenfalls die Entgegennahme der schriftlich niedergelegten Leistung nicht aber das wirksame Bestehe eines Rechtsgrundes. Die rechtliche Wirkung beschränkt sich daher darauf, dass der Besteller der Leistung nunmehr nachweisen muss, dass die in dem Leistungsnachweis erfassten Arbeiten nicht richtig erfasst wurden (BGH, NJW 2000, 1107). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn es der Verkehrssitte entspricht, dass eine Leistung ohne vorherige Beauftragung entgegengenommen wird und mit der Unterschrift genehmigt werden soll.

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Demgemäss kommt dem von dem Beklagten am 27.08.2015 abgezeichneten Leistungsnachweis des Klägers keine eigenständige einen Auftrag ersetzende Wirkung bzw. eine Leistung des Klägers genehmigende Wirkung zu. Der Kläger erbringt seine Leistungen nur aufgrund eines zuvor erteilten Auftrages, so dass es sich vorliegend nur um einen Leistungsnachweis handelt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Zettel nach der Aussage der Zeugin N. bereits Preisangaben enthielt. Ohne zuvor erteilten Auftrag musste der Beklagte bei Abzeichnen des Leistungsnachweises dem keine eigenständige rechtliche Bedeutung dergestalt beimessen, dass er nunmehr selbst die Ausführung der Arbeiten zu diesen Preisen genehmigte. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, in dem von dem Kläger an einem Tag unterschiedlich abzurechnenden Leistungen erbracht wurden und auch der Begleitschein für die Entsorgung des Schmutzwassers (Bl. 55 d.A.) von dem Beklagten unterzeichnet wurde, ohne dass aus den beiden Zettel  Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten klar erkennbar wären.

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Schliesslich stehen dem Kläger gegen den Beklagten auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag iVm §§ 677, 670, 683 BGB oder ungerechtfertigter Bereicherung iVm § 812 BGB zu. Eine Ersatzpflicht der Aufwendungen des Klägers für die über die Abwasserentsorgung hinausgehenden Arbeiten setzt bei der  Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, dass die Arbeiten dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen bzw. im Fall der aufgedrängten Bereicherung, dass es sich als treuwidrig erweist, wenn der „Bereicherte“ die nicht gewollten Leistungen nutzt. Vorliegend ist nicht nachgewiesen dass eine zusätzliche Tätigkeit des Klägers in Hinblick auf die Entleerung der Grube dem Willen des Beklagten entsprach, da er sich unstreitig in vertraglichen Beziehungen zu der Firma I. befand. Dass der Beklagte bei entsprechender Aufklärung gerade den Kläger beauftragt hätte, ist nicht erkennbar. Der Beklagte verhält sich in Hinblick auf die weiteren Leistungen des Klägers auch nicht entsprechend des Rechtsgedankens des § 814 BGB treuwidrig; denn auch insoweit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass er von Zusatzleistungen des Klägers wusste und sich nunmehr nur formal auf eine fehlende Beauftragung beruft, um einer Zahlungspflicht zu entgehen, die ihn in jedem Fall in gleicher Höhe entstanden wäre.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO.

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Streitwert: 365, 93 Euro