Anwaltsvergütung: Beweislast bei Tätigkeit vor Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt verlangte Honorar für eine arbeitsrechtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust der Fahrerlaubnis seines Mandanten. Streitig war, ob die anwaltliche Tätigkeit nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung und sonst kostenfrei erfolgen sollte. Das Gericht bejahte dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch, weil angesichts der Dringlichkeit ein sofortiges Tätigwerden geschuldet war und der Mandant die behauptete Kostenfreistellung nicht bewies. Der Anspruch wurde lediglich wegen fehlerhafter Gebührenberechnung gekürzt; im Übrigen blieb das Versäumnisurteil bestehen.
Ausgang: Klage auf Anwaltsvergütung dem Grunde nach überwiegend zugesprochen, jedoch wegen fehlerhafter Gebührenberechnung gekürzt; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweislast für das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung ist nach der Stellung der Bedingung im Vertragsgefüge zu bestimmen; maßgeblich ist, ob es sich um eine vertragstypische oder atypische Abrede handelt.
Bei anwaltlichen Mandaten ist die Beauftragung unter dem Vorbehalt einer Rechtsschutz-Deckungszusage grundsätzlich vertragstypisch; bestreitet der Mandant eine Vergütungspflicht vor Deckungszusage, kann den Anwalt die Beweislast für eine unbedingte Beauftragung treffen.
Ist nach den Umständen ein sofortiges anwaltliches Tätigwerden erforderlich und vom Mandanten erkennbar gewollt, trägt der Mandant die Beweislast dafür, dass ausnahmsweise Kostenfreiheit für den Fall ausbleibender Deckungszusage vereinbart wurde.
Erteilt der Mandant eine Vollmacht und überlässt zur Bearbeitung Unterlagen, ohne dass sich aus den Umständen ein bloß vorsorgliches Tätigwerden ergibt, darf der Mandant bei bereits aufgenommenen Maßnahmen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung von Kostenfreiheit ausgehen.
Eine entstandene Geschäftsgebühr ist nach dem zutreffenden Gegenstandswert zu berechnen; eine fehlerhafte Streitwertstufe führt zur Kürzung des Honoraranspruchs auf die korrekte Gebühr.
Leitsatz
Anwaltsvertrag; Beweislastverteilung bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung: Tätigkeit des Anwaltes nur bei Erteilung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzvesicherung.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 18.02.2013 wird mit der Massgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 18.02.2013, diese trägt der Beklagte ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.
Der bei der LWC als Stadtbahnfahrer beschäftigte Beklagte suchte am 19.09.2011 den Kläger auf und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Gegenstand der Beauftragung war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachtes der Trunkenheit im Strassenverkehr. Der Beklagte war am 18.09.2011 gegen 5:00 Uhr mit 0,67 mg/l von der Polizei auf einer Fahrt mit seinem Privatfahrzeug angehalten und kontrolliert worden. Der Führerschein des Beklagten war beschlagnahmt worden. Der Beklagte, der arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchtete, unterschrieb am 19.09.2011 dem Kläger eine weitere Vollmacht, die mit „Arbeitsrechtliche KVB Angelegenheit“ überschrieben ist und händigte dem Kläger seinen mit LWC geschlossenen Arbeitsvertrag aus. Der Beklagte setzte seine Arbeit als Stadtbahnfahrer fort. Am 22.09.2011 wurde dem Beklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Beklagte liess sich am 22.09.2011 auf Anraten des Klägers seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 09.10.2011 durch seinen Hausarzt bescheinigen. Der Kläger trat mit der Arbeitgeberin des Beklagten, der LWC , am 04.10.2011 fernmündlich in Kontakt und erkundigte sich nach den Möglichkeiten von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand zu nehmen und ihn nötigenfalls unter Kürzung der Bezüge anderweitig zu beschäftigen. Ihm wurde am 10.10.2011 telefonisch bestätigt, dass dem Beklagten nicht gekündigt wird und er im Rangierdienst eingesetzt wird. Mit Schreiben des Klägers vom 24.10.2011 wurde bei der Rechtschutzversicherung des Beklagten um Kostendeckung wegen der strafrechtlichen und einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit nachgesucht. Die Rechtschutzversicherung erteilte Kostendeckungszusage für die Vertretung in der strafrechtlichen Angelegenheit. Am 14.11.2011 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, nach der der Beklagte ab dem 17.11.2011 im Bereich Fahrzeugmanagement der LWC eingesetzt wurde. Die Kostenübernahme für die Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit wurde mit Schreiben der Rechtschutzversicherung vom 17.11.2011 abgelehnt. An dieser Haltung hielt die Rechtschutzversicherung trotz weiterer Schreiben des Klägers fest. Am 16.01.2012 erging gegen den Beklagten ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Strassenverkehr, in dem eine Geldstrafe von 1.200,00 Euro festgesetzt wurde und ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Kläger rechnete seine in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit entfaltete Tätigkeit mit Schreiben vom 24.05.2012 dem Beklagten gegenüber in Höhe von 661,16 Euro ab, wobei er ausgehend von drei Monatsgehältern des Beklagten in Höhe von 6.778,74 Euro brutto einen Gegenstandswert in Höhe von bis 7.000,00 Euro und eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 von 535,50 Euro zzgl. Auslagenpauschale und MwSt ansetzte.
Gegen den im Termin vom 18.02.2013 säumigen Beklagten ist auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist an den Kläger 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen. Gegen das ihm am 07.03.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 12.03.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 11.03.2012 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger bei der Mandatierung in der strafrechtlichen Angelegenheit darauf hingewiesen habe, dass er in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit nur tätig werden solle, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung gewähre. Die Vollmacht für die arbeitsrechtliche Angelegenheit sei nur vorsorglich erteilt worden. Der Kläger habe erklärt, dass seine Tätigkeit diesbezüglich für den Beklagten kostenfrei bleibe.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 27.05.2013 (Bl. 54 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugin N. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.09.2013 (Bl. 65 ff d.A.) Bezug genommen.
Es wird weiter verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 18.02.2013 ist form- und fristgerecht, mithin zulässig.
Er hat in der Sache aber überwiegend keinen Erfolg, die Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Honoraranspruch aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag iVm § 611 BGB in Höhe von 603,93 Euro für die Wahrnehmung der Interessen des Beklagten in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit betreffend der LWC. Dass die Beauftragung des Klägers und seine Tätigkeit unter der aufschiebende Bedingung der Erteilung einer Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung stand und der Kläger kostenfrei tätig sein sollte, wenn die Rechtschutzversicherung keine Kostendeckungszusage erteilt, konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten geht.
Nach der h.M. (BGH, NJW 1985, 497; 2002, 2862) trägt derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist. Diese sog. Leugnungstheorie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Behauptung des Gegners es liege eine aufschiebende Bedingung für das Rechtsgeschäft vor um ein substantiiertes Bestreiten handele und daher der Anspruchsteller die Vereinbarung eines unbedingten Geschäftes beweisen müsse. Die Einwendungstheorie hingegen ist der Ansicht, dass es sich bei dem Vortrag, es liege eine aufschiebende Bedingung vor um eine Einwendung handele, die nach allgemeinen Grundsätzen derjenige zu beweisen habe , der sie erhebe. Nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes ist weder die eine noch die andere Ansicht in ihrer Absolutheit zutreffend. Vor allem erweisen sich beide Theorien als nicht praxistauglich, da sie nicht die Art der jeweiligen aufschiebenden Bedingung in ihrem jeweiligen vertraglichen Umfeld berücksichtigen. Es ist aber nicht entscheidend, ob überhaupt eine aufschiebende Bedingung streitig ist, sondern welche Stellung sie im Gefüge der vertraglichen Abrede einnimmt. Handelt es sich um eine Bedingung, die einer Vertragsbedingung gleichsteht oder ihr nahekommt, also vertragstypisch ist, erscheint es gerechtfertigt die Beweislast demjenigen aufzuerlegen, der aus einem solchen Vertrag Rechte herleiten will, obwohl die regelmässig zu erwartende vertragstypische Bedingung fehlt. Handelt es sich aber um eine für einen Vertragstyp ungewöhnliche Bedingung, also nicht vertragstypische Bedingung, so ist es - wie bei einem Regel-Ausnahme Verhältnis üblich, gerechtfertigt demjenigen die Beweislast aufzuerlegen, der die nicht vertragstypische Bedingung für sich in Anspruch nimmt. Übertragen auf eine konkrete vertragliche Situation wie bei einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag bedeutet dies Folgendes: Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Kostendeckungszusage seitens der Rechtschutzversicherung ist eine für den anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag schon aufgrund der Verbreitung von Rechtschutzversicherung eine übliche Bedingung bei der Beauftragung eines Anwaltes. Es ist vertragstypisch, dass der Anwalt zunächst die Rechtschutzversicherung anschreibt und um Kostendeckung nachsucht bevor er in der Sache tätig wird. In diesem Normalfall ist es daher nach dem oben Gesagten entsprechend der Leugnungstheorie gerechtfertigt, dem Anwalt die Beweislast aufzuerlegen, dass er auch ohne Deckungszusage für den Mandanten vergütungspflichtig tätig werden sollte, wenn der Mandant sich darauf beruft, der Anwalt sollte zuerst eine Deckungszusage einholen. Sind die konkreten Umstände bei Auftragserteilung aber so gelagert, dass ein zügiges Tätigwerden des Anwaltes erforderlich war und von dem Mandanten auch berechtigterweise erwartet werden durfte und sich weiter ein Abwarten, ob die aufschiebende Bedingung - Deckungszusage - eintritt oder nicht, als nicht interessengerecht, ja als schädlich erweisen könnte, ist es gerechtfertigt entsprechend der Einwendungstheorie dem Mandanten die Beweislast aufzuerlegen, dass ausnahmsweise Kostenfreiheit der bereits begonnenen und in der Regel nur gegen Vergütung zu beanspruchenden Tätigkeit des Anwaltes selbst für den Fall vereinbart wurde, dass eine Kostendeckungszusage nicht erteilt wird. Zu prüfen ist daher für die Frage der Beweislastverteilung, ob es sich um ein normales Mandat mit bestehender Rechtschutzversicherung handelt, so dass ein Tätigwerden des Anwaltes erst ab Erteilung der Kostendeckungszusage vereinbart war oder um einen Fall bei dem ein sofortiges Tätigwerden erforderlich war und vom Mandanten auch erwartet wurde.
Vorliegend ist Letzteres der Fall.
Der Beklagte hat dem Kläger bereits unabhängig von dem Ergebnis der Kostendeckungszusage am 19.09.2011 eine Vollmacht zu seiner Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit erteilt. Dass die Vollmacht nur vorsorglich für ein späteres Tätigwerden des Klägers nach Erteilung der Kostendeckungszusage für den Fall der Kündigung erteilt werden sollte, ist der Vollmacht selbst nicht zu entnehmen. Weiter hat der Beklagte dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Arbeitsvertrag Unterlagen zur Bearbeitung überlassen. Aus den Umständen des Falles ergibt sich auch, dass ein sofortiges Handeln in Bezug auf die arbeitsrechtliche Angelegenheit geboten war; denn der Führerschein des Beklagten war beschlagnahmt worden und ihm war bewusst, dass er nunmehr kein Fahrzeug mehr im öffentlichen Strassenverkehr mehr führen durfte. Damit wusste er auch, dass er ab dem 18.09.2011 seinem Beruf als Fahrer bei der LWC nicht mehr ausüben konnte. Dass dies unmittelbare Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis haben würde und eine Reaktion der Arbeitgeberin nach sich ziehen muss, war ihm ebenfalls bewusst. Auch lag auf der Hand, dass es geboten war präventiv zu handeln, bevor die Arbeitgeberin anderweitig Kenntnis erhält. Insbesondere lag das Abwarten einer etwaigen, nicht unwahrscheinlichen Kündigung erkennbar nicht im Interesse des Beklagten. Soweit der Kläger daher in dieser Situation bereits vor Erteilung oder Ablehnung einer Kostendeckungszusage wie hier geschehen unstreitig gegenüber der Arbeitgeberin auf Grundlage der erteilten Vollmacht tätig wurde, durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass dies ohne ausdrückliche Vereinbarung für ihn kostenfrei bleibt soweit die Zusage der Rechtsschutzversicherung nicht erteilt wird. Den Beweis, dass diese mit seinem Wissen bereits ausgeübte Tätigkeit des Klägers kostenfrei sein sollte, wenn eine Kostendeckungszusage nicht erfolgt, hat der Beklagte nicht geführt.
Die Zeugin N. hat zunächst bekundet, dass sie sich nicht konkret daran erinnern kann, dass der Beklagte dem Kläger bei dem Beratungstermin am 19.09.2011 sagte, er solle nur tätig werden, wenn die Rechtsschutzversicherung den Fall übernimmt. An Einzelheiten konnte sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat die Zeugin dann ausgesagt, dass es klar gewesen sei, dass der Kläger nur bei einer Deckungszusage tätig werden sollte. Sie hat sodann weiter ausgesagt, dass sie mitbekommen hat, dass die Angelegenheit wegen der Tätigkeit des Beklagten als Strassenbahnfahrer dringend gewesen ist. Der persönlich nach § 141 ZPO angehörte Beklagte hat bekundet, dass der Kläger gesagt habe, er solle die Vollmacht für den Fall, dass eine Kündigung erfolgt unterschreiben und diese solle erst wirksam werden wenn die Deckungszusage erfolgt. Der persönlich gemäss § 141 ZPO angehörte Kläger hat dies schlicht als Frechheit bezeichnet. Die Aussage der Zeugin N. war nicht glaubhaft. Die Zeugin, die nach Scheidung von dem Beklagten weiter mit ihm zusammenlebt, hat sich widersprüchlich geäussert. Zuerst hat sie auch unter Berufung auf die lange Zeit bekundet, keine konkreten Erinnerungen zu haben, erst auf Befragen der Beklagtenseite will es ihr klar gewesen sein, dass der Kläger nur bei Kostendeckung tätig werden sollte. Warum die Zeugin zunächst nichts mehr wusste, dann aber die Dinge für sie klar waren, ist durch die Zeugin nicht erklärt worden, es bleibt als Erklärung, dass ihr erst auf die nachdrückliche Frage der Beklagtenseite bewusst wurde, dass sie im Sinne des Beklageninteresses die Frage nach dem Vorbehalt der Kostendeckung bejahen sollte. Zudem steht diese Erklärung wie auch die Bekundung die zweite Vollmacht sei für eine etwaige Kündigung auch im Widerspruch zu der Bekundung, dass ihr auch klar war, dass die arbeitsrechtliche Sache dringend war. Auch der Beklagte vermochte diesen Widerspruch zwischen der offenkundigen Dringlichkeit der Klärung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse und seiner Bekundung die Vollmacht sei im Voraus für eine etwaige Kündigung gedacht, nicht zu erklären. Ausgehend von dieser Darstellung ist bereits nicht zu verstehen, warum der Beklagte die arbeitsrechtliche Problematik überhaupt am 19.09.2011 angesprochen hat, wenn er doch selbst der Auffassung war, dass er bis zu einer Kündigung abwarten kann. Gerade der Umstand, dass der Beklagte den Kläger sofort am 19.09.2011 nach der Beschlagnahme des Führerscheines am 18.09.2011 aufsuchte und ihn unstreitig umfassend über seine beruflichen Verhältnisse informierte zeigt doch, dass ihm gerade – nachvollziehbarer Weise - an einer sofortigen Klärung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse gelegen war und ein entsprechendes sofortiges Tätigwerden des Klägers wollte.
Der Höhe nach ist der damit ohne Vorbehalt der Erteilung der Deckungszusage entstandene Anspruch überwiegend begründet. Dass der Kläger in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit gegenüber der Arbeitgeberin tätig wurde, ist unstreitig, so dass eine Geschäftsgebührt entstanden ist. Der Gegenstandswert ausgerichtet an dem dreifachen Bruttomonatsgehalt wird nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden, er entspricht § 42 Abs. 3 GKG a.F. Indes ist die Berechnung nicht zutreffend. Die abgerechneten 535,60 Euro entsprechen einer 1,3 fachen Gebühr bei einem Streitwert bis 8.000 Euro, während die 1,3 fache Gebühr bei dem hier massgeblichen Streitwert bis 7.000,00 Euro 487,50 Euro beträgt. Zuzüglich 20,00 Euro Pauschale und MwSt ergeben sich dann 603,93 Euro.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäss §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 344, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 661,16 Euro