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Amtsgericht Köln·142 C 558/15·15.01.2017

Aufhebung Teilversäumnisurteil: Klage wegen Telekom‑Vertragsforderungen wegen Vertragsübernahme abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung und Schadensersatz aus einem Telekommunikationsvertrag. Das Gericht hob das Teilversäumnisurteil auf und wies die Klage ab, weil die Beklagte nicht mehr Vertragspartei war: Die Klägerin hatte eine Vertragsübernahme zugunsten der Firma H. durch schlüssiges Verhalten angenommen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung war nicht erforderlich.

Ausgang: Teilversäumnisurteil aufgehoben; Klage in der Sache abgewiesen, da Beklagte nicht mehr Vertragspartei war (Vertragsübernahme anerkannt).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Forderung aus einem Vertrag steht dem Anspruchsteller nur zu, wenn dieser zum relevanten Zeitpunkt Vertragspartei ist; bei wirksamer Vertragsübernahme entfällt die Passivlegitimation des früheren Vertragspartners.

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Die Annahme einer Vertragsübernahme kann nach § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten erfolgen; eine ausdrückliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Erklärung des Annahmewillens durch das Verhalten der Partei hinreichend zum Ausdruck kommt.

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Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 611 BGB oder eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt als Vertragspartner anzusehen ist.

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Eine vorinstanzliche Teilversäumnisentscheidung kann durch rechtzeitigen und formgerechten Einspruch aufgehoben werden; ist der Einspruch begründet, ist die Klage in der Sache abzuweisen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 611 BGB§ 628 Abs. 2 BGB§ 151 Abs. 1 Satz 1 BGG§ 151 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Das Teilversäumnisurteil des Gerichtes vom 25.07.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 27.06.2016, diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

 Ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil des Gerichtes vom 27.06.2016 ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.

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Er hat in der Sache auch Erfolg, die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung aus einem mit der Beklagten geschlossenen Telekommunikationsvertrag in Höhe von 142,80 Euro iVm § 611 BGB für den Zeitraum von Juni 2013 bis August 2013 zu. Ferner steht ihr kein Anspruch auf Schadenersatz nach Kündigung des Vertrages gemäss § 628 Abs. 2 BGB in Höhe von 299,32 Euro zu.

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Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Zwischen den Parteien wurde Ende April eine Vertragsübernahme durch die Fa. H. in I./Frankreich vereinbart. Ein entsprechender Antrag auf Vertragsübernahme wurde von der Beklagten gestellt und von der Klägerin angenommen.

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Der Antrag auf Vertragsübernahme nebst erforderlichen Unterlagen wurde seitens des Zeugen U. Ende April 2013 in einem V. Shop der Klägerin abgegeben.

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Der Zeuge U. hat in seiner Vernehmung bekundet, dass es sich bei der Fa. H. um seine Firma handele, bei der seine Tochter die Beklagte Geschäftsführerin  ist. Es sei seiner Erinnerung nach ein schriftlicher Antrag bei der Klägerin auf Vertragsübertragung gestellt worden. Ihm sei von der Klägerin mitgeteilt worden, dass es dazu der Vorlage eines Handelsregisterauszuges bei einem V-Punkt seiner Wahl bedarf. Mit dem französischen Handelsregisterauszug Auszug sei der Zeuge zu dem V-Punkt in M., X- Platz gegangen. Dort sei über die Übertragung gesprochen worden,  die Sache sei geprüft und „abgehakt“ worden und es sei ein Telefax versandt worden. Ob er einen Vordruck ausgefüllt hat, wusste der Zeuge nicht mehr genau. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er sich an eine Bestätigung der Vertragsübertragung seitens der Klägerin nicht erinnern könne. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet. Erinnerungslücken wurden eingeräumt. Alleine der Umstand, dass er der Vater der Beklagten zieht seine Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel, zumal er durch seine Aussage auch eingeräumt hat, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten um solche seiner Firma handelt. Die Aussage korrespondiert mit den weiteren Umständen des Falles. Insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 24.03.2013 ergibt sich, dass die Beklagte nicht nur einen Wunsch nach Änderung der Rechnungsanschrift an die Klägerin herantrug, sondern es um Übertragung des Vertrages auf die Firma ging. In diesem Schreiben wurde sie dazu aufgefordert, sich mit dem Auftrag zur Übertragung und einem Handelsregisterauszug zu einem V- Shop zwecks Datenabgleich und Unterschrift eines Mitarbeiters zu begeben. Es ist aufgrund dieses Schreibens nachvollziehbar, dass der Zeuge einen Shop seiner Wahl aufsuchte.

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Der Antrag auf Vertragsübernahme erreichte die Klägerin und wurde von ihr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BGG angenommen, ohne dass es einer ausdrücklichen Bestätigung bedurfte. Der Annahmewille der Klägerin kam durch die Änderung der Rechnungsanschriften zum Ausdruck.

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Es ist unstreitig, dass der Vertrag am 19.03.2013 ursprünglich mit der Beklagten geschlossen wurde. Es ist weiter unstreitig, dass der Name der Firma des Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine Rolle spielte. Der Umstand aber, dass die Klägerin unstreitig in den streitgegenständlichen Rechnungen ab Mai 2013 den Firmennamen der H. aufgenommen hat, zeigt, dass es bei der Klägerin zu einer Massnahme in Hinblick auf den Vertrag kam. Hierbei kann es sich nur um die Vertragsübertragung handeln; denn Anhaltspunkte für eine blosse Änderung der Rechnungsanschrift sind nicht ersichtlich und  werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr zeigt das Schreiben vom 24.02.2013, dass zwischen den Parteien sicher eine Vertragsübertragung im Raum stand. Aus der massgeblichen Sicht der Beklagten konnte die Änderung der Anschrift in der Rechnungen und der weiteren Umstand, dass sie keine Rechnungen mehr erhielt nur bedeuten, dass die Unterlagen zu der Vertragsübertragung vollständig also auch mit dem Antrag bei der Klägerin angekommen sind und die Übertragung seitens der Klägerin akzeptiert wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass in den Rechnungen kleingedruckt weiter als Vertragspartnerin die Beklagte aufgeführt wird. Durch die Beibehaltung des Namens der Beklagten in den Rechnungen erklärt sich nicht, wie es zu einer Änderung der Anschrift in den Rechnungen kam, wenn diese nicht durch die auch bei der Klägerin aktenkundige Vertragsübertragungsanfrage in die Wege geleiten worden ist. Die Beklagte durfte zuletzt auch ohne weitere Bestätigung seitens der Klägerin von einer erfolgten Vertragsübertragung ausgehen, weil am Ende des Schreibens vom 24.04.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Erfüllung der Voraussetzungen alles weitere von der Klägerin veranlasst wird. Die Klägerin hat hier nicht darauf hingewiesen, dass es noch einer formalen schriftlichen Bestätigung ihrerseits bedarf.

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Der Annahme eines Vertragsschlusses gemäss § 151 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich in ihren AGB unter Ziffer 14.2 eine vorherige schriftliche Einverständniserklärung bei der Vertragsübertragung ausbedungen hat. Eines solche liegt vor. Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 24.04.2013 der Vertragsübertragung schriftlich zugestimmt und die Beklagte – nach Erteilung der generellen Zustimmung - über die weiteren von ihr zu veranlassenden Schritte informiert.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 344, 713 ZPO.

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Streitwert:  506,38 Euro bis zum 25.07.2016, danach 442,12 Euro.