Teil‑Versäumnisurteil: Anspruch aus Telekommunikationsvertrag über 442,12 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung und Schadensersatz aus einem Telekommunikationsvertrag; die Beklagte erschien im Sitzungstermin nicht, weshalb das Gericht im Versäumnisurteil verurteilte. Es sprach 442,12 € zzgl. Zinsen und Mahnkosten zu, wies jedoch Sperrungskosten ab, da die Voraussetzungen des §45k Abs.2 TKG nicht dargetan waren. Eine unberechtigte Leistungseinstellung kann zur Leistungsverweigerung der Gegenseite nach §§275, 323 BGB führen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 442,12 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt, übrige Forderungen (Sperrungskosten) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen können sich nach den Regeln des Dienstvertrags (§ 611 BGB) ergeben und sind bei schlüssiger Darlegung der Rechnungsbeträge zuzusprechen.
Schadenersatzansprüche nach Kündigung eines Dienstvertrags können sich nach § 628 Abs. 2 BGB ergeben, wenn der Schaden ersichtlich und schlüssig dargetan ist.
Die Sperrung von Telekommunikationsleistungen wegen Zahlungsverzugs ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG (Mindestbetrag nach Anrechnung von Anzahlungen und rechtzeitige schriftliche Androhung mit Hinweis auf gerichtlichen Rechtsschutz) vorliegen.
Wird eine Sperrung ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG vorgenommen, begründet dies eine Pflichtverletzung des Anbieters, die die Gegenpartei zur Leistungsverweigerung bzw. zum Rücktritt bzw. zur Leistungsbefreiung nach §§ 275, 323 BGB berechtigen kann.
Für Mahnkosten ist bei Vorlage entsprechender Mahnschreiben ein pauschaler Anspruch möglich; Verzugszinsen sind bei Verzug begründet und der Höhe nach schlüssig zu machen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 442,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 sowie 7,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäss § 313 a, b ZPO
Entscheidungsgründe
Die Verurteilung in dem tenorierten Umfang beruht auf der Säumnis der Beklagten in dem Termin vom 27.06.2016.
Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Telekommunikationsdienstleistungen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag vom 19.03.2013 zu der Rufnummer 0151 41968404 in Höhe von 442,12 Euro ist schlüssig.
Der geschuldete Betrag setzt sich zusammen aus den Rechnungsbeträgen für Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 34,95 Euro, für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 36,45 Euro, die die Beklagte der Klägerin nach § 611 BGB schuldet. Ferner ist ein Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz nach Kündigung des Vertrages in Höhe von 299,32 Euro schlüssig dargelegt.
Unbegründet ist die Klage hinsichtlich der in der Rechnung für August 2013 enthaltenen Sperrungskosten in Höhe von 10,00 Euro, da die Klägerin zu den Voraussetzungen des § 45 k Abs. 2 TKG nicht schlüssig vorgetragen hat; denn wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre nur durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
Mangels fehlender schlüssiger Darlegung zu einer wirksamen Sperrung erweist sich die Einstellung der Leistungen der Klägerin ab September 2013 als Pflichtverletzung und führt gemäss §§ 275, 323 BGB zur Leistungsbefreiung der Beklagten. Hierauf wurde die Klägerin im Termin vom 29.02.2016 hingewiesen.
Mahnkosten sind für drei vorgelegte Mahnschreiben in Höhe von 3 x 2,50 Euro schlüssig und der Zinsanspruch ist schlüssig aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen beruhenn auf den §§ 92, 708 Nr.2, 713 ZPO.
Streitwert: 506,38 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.