Mitverschulden der Sparkasse bei Auszahlung verpfändeter Mietkaution nach Verlustmeldung
KI-Zusammenfassung
Eine Sparkasse verlangte von der Kontoinhaberin Rückzahlung/Schadensersatz, nachdem sie nach Verlustmeldung ohne Aufgebotsverfahren ein verpfändetes Kautionssparguthaben umgebucht und teilweise ausgezahlt hatte und später an den Pfandgläubiger nochmals leisten musste. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch aus der Verlustmeldung trotz objektiv falscher Erklärung der Kundin, weil ein gravierendes Mitverschulden der Bank (§ 254 BGB) überwog. Ein Bereicherungsanspruch scheiterte zudem an Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), da das abgehobene Geld in den insolvenzreifen Betrieb floss. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten wurden wegen Teilerledigung und Widerklagerücknahme differenziert verteilt.
Ausgang: Zahlungsklage der Sparkasse gegen die Kontoinhaberin wegen überwiegenden Mitverschuldens und Entreicherung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einer Verlustmeldung abgegebene Erklärung, wonach keine Rechte Dritter am Sparguthaben bestehen, ist als vertragliche Nebenpflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft einzuordnen; ihre Verletzung kann einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen.
Eine formularmäßige Verlustmeldung begründet ohne ausdrückliche Übernahme einer Garantie regelmäßig keine verschuldensunabhängige Haftung; eine solche Haftungsverschärfung wäre in AGB zudem an § 307 BGB zu messen.
Unterlässt ein Kreditinstitut bei Verlustmeldung die Durchführung eines sicheren Aufgebotsverfahrens und übersieht bei Umbuchung/Auszahlung eine bekannte Verpfändung, kann sein Mitverschulden (§ 254 BGB) so überwiegen, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden vollständig entfällt.
Ein Pfandrecht an einer Sparguthabenforderung erlischt nicht allein durch Auflösung des Sparkontos oder Übertragung des Guthabens auf ein neues Konto; gegenüber dem Pfandgläubiger wirkt eine Leistung an den Verpfänder ohne Mitwirkung des Pfandgläubigers grundsätzlich nicht schuldbefreiend (§ 1281 BGB).
Bei einer rechtsgrundlosen Auszahlung kann der Empfänger die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) erheben, wenn das Erlangte endgültig verbraucht ist, ohne dass ein Gegenwert im Vermögen verbleibt; eine verschärfte Haftung (§ 819 BGB) setzt positive Kenntnis vom Rechtsgrundmangel voraus.
Leitsatz
Überwiegendes Mitverschulden einer Bank bei Auszahlung von gepfändeten Sparguthaben nach Verlustmeldung des Sparbuchs ohne Durchführung des Aufgebotverfahrens.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtkosten tragen die Klägerin zu 86 %, der Beklagte zu 2.) zu 8 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) gesamtschuldnerisch zu 6 %.
Die aussergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2.) zu 8 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) gesamtschuldnerisch zu 6 %. Die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin zu 94 % und die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet haben.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2.) neben dem Beklagten zu 1.) als Gesamtschuldner auf Rückzahlung und Schadenersatz wegen eines an die Beklagten ausgezahlten verpfändeten Sparguthabens in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Sparkasse. Der Beklagte zu 2.) betrieb einen Bäckereibetrieb mit mehreren Verkaufsstellen in Köln. Die Beklagte zu 1.) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1.) und war in dessen Betrieb beschäftigt.
Die Beklagten eröffneten bei der Klägerin am 25.03.1994 ein Sparkonto unter der Kontonummer 000000. Auf dieses Sparkonto zahlten sie den Betrag von 8.625,00 DM ein. Am gleichen Tag verpfändeten sie das Guthaben in einer von ihnen unterzeichneten Verpfändungserklärung als Sicherheit für Ansprüche der Q. GmbH als Vermieterin aus einem am 24.03.1994 geschlossenen Mietverhältnis. Das Sparkassenbuch wurde entsprechend der Vereinbarung in der Verpfändungserklärung der Q. GmbH übergeben und von ihr verwahrt. Wegen des weiteren Inhaltes der Verpfändungserklärung wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen.
Am 07.06.2011 meldeten die Beklagten das Sparbuch bei einer Filiale der Klägerin als verlustig. In der Verlustmeldung versicherten sie u.a., über das Guthaben nicht zugunsten anderer verfügt zu haben, sodass Dritte keine Ansprüche an dem Sparguthaben geltend machen könnten. Die Beklagten verpflichteten sich in der Verlustmeldung zudem dazu, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Zulassung einer Verfügung über das Sparguthaben ohne Vorlage des Sparbuchs erwachsen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verlustmeldung wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin verzichtete daraufhin auf die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Sparbuchs. Stattdessen buchte sie das Guthaben am 10.06.2011 auf ein von den Beklagten neu eingerichtetes Sparkonto mit der Nummer 111111 um. Dabei übersah sie die im März 1994 erfolgte Verpfändung des Guthabens zugunsten der Q. GmbH. Das Guthaben belief sich mit den bis zu diesem Zeitpunkt nachgetragenen Zinsen auf 5.800,30 Euro. Am 15.06.2011 nahm die Beklagte zu 1) das Sparbuch zu dem neu eingerichteten Sparkonto entgegen und ließ sich 4.000,00 Euro des Guthabens auszahlen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das von dem Beklagten zu 2.) betriebene Unternehmen in einer existenziellen Krise. Auf Antrag eines Gläubigers vom 01.09.2011 und auf Eigenantrag des Beklagten zu 2.) vom 28.11.2011 wurde am 01.01.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet (AG Köln 73 IN 613/11).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte die Q. GmbH das ihr zur Sicherung abgetretene Sparguthaben bei der Klägerin an. Auf Nachfrage der Klägerin versicherte sie, nicht mehr im Besitz des Sparbuches zu sein. Die Klägerin zahlte daraufhin nach Freigabe der Kaution durch den Insolvenzverwalter am 15.08.2013 5.822,33 Euro an die Q. GmbH aus. Der noch nicht abverfügte Betrag auf dem Sparbuch belief sich auf 1.805,71 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 4.016,62 Euro hat die Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2.) zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Anspruch wurde am 05.03.2014 festgestellt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Anspruch auch aus dem Grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht wird.
Die Klägerin meint, dass die Verpfändung des Guthabens an die Q. GmbH bis zuletzt fortbestanden habe. Deshalb habe sie durch die Umbuchung und Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 4.000,00 Euro an die Beklagte zu 1) nicht frei werden können und sei verpflichtet gewesen, nach Eintritt der Pfandreife gegenüber der Q. GmbH erneut zu zahlen. Sie habe deshalb auch gegen die Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Auszahlung an die Q. GmbH und dem Restguthaben auf dem Sparkonto in Höhe von 4.016,62 Euro. Die Klägerin meint weiter, dass ihr wegen dieses Betrages auch ein Anspruch auf Schadloshaltung aus der Verlustmeldung v. 07.06.2011 zustehe. Sie behauptet, dass den Beklagten die Verpfändung des Guthabens bis zuletzt bekannt gewesen sei.
Die Klägerin hat zunächst weiter beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Sparbuch zu dem Sparkonto Nr. 1111111 an die Klägerin herauszugeben. Das Sparbuch wurde dem Vertreter der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2015 ausgehändigt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2.) hat weiter mit bei Gericht am 15.10.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 13.10.2014 widerklagend beantragt festzustellen, dass die streitgegenständliche Forderung nicht aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Die Widerklage hat der Beklagte zu 2.) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2015 zurückgenommen. Die Klägerin hat insoweit Kostenantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt jetzt noch,
die Beklagte zu 1.) als Gesamtschuldnerin neben dem gesondert in Anspruch genommenen Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin 4.016,62 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, das für die Q. GmbH bestellte Pfandrecht sei durch die Löschung des Sparkontos zusammen mit der Forderung, an der es bestand, untergegangen. Sie behaupten weiter, dass die Pfändung bei der Klägerin nicht dokumentiert worden sei, da ansonsten die Klägerin die Valuta nicht auf ein neu errichtetes Sparbuch umgebucht und den Beklagten den Zugriff hierauf ermöglicht hätte. Bei einem Besuch der Beklagten zu 1.) in einer Filiale der Klägerin sei diese auf das Sparguthaben angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass die Valuta doch besser angelegt werden könne. An die Verpfändungsvereinbarung mit der Q. GmbH könne man sich aufgrund des großen Zeitabstandes von knapp 20 Jahren nicht erinnern. Die Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, entreichert zu sein. Dazu behaupten sie, dass die abgehobenen 4.000 Euro wie alle sonstigen Vermögenswerte in den Ende 2011 insolventen Betrieb des Beklagten zu 2) geflossen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 03.11.2014 (Bl. 69 d.A.) durch Vernehmung der Beklagten zu 1.) als Partei. Nachdem die Klägerin der Parteivernehmung widersprochen hat, hat das Gericht in dem Termin zu mündlichen Verhandlung vom 09.02.2015 die Beklagten gemäss § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 09.02.2015 (Bl. 82 ff d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat die Insolvenzakte des Insolvenzverfahrens 73 IN 613/11 AG Köäln beigezogen.
Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - soweit noch rechtshängig - unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1.) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 4.016,62 Euro wegen der am 15.06.2011 an die Beklagte zu 1.) erfolgte Auszahlung des Sparguthabens zu.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1.) keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Sparguthabens aus der in der Verlustmeldung vom 07.06.2011 getroffenen Vereinbarung über die Zuverfügungstellung des Guthabens ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens für das in Verlust geratene Sparbuch iVm §§ 280, 283 BGB.
Die Beklagte zu 1.) hat allerdings schuldhaft ihre Pflichten aus dieses Vereinbarung verletzt, da ihre Angabe, es beständen an dem in dem verlorenen gegangenen Sparguthaben keine Rechte Dritter objektiv unrichtig war.
Die Klägerin hat sich in der Verlustmeldung verpflichtet, der Beklagten zu 1.) das Sparguthaben wieder zur Verfügung zu stellen, wenn die Beklagte vor Ausstellung des neuen Sparbuches versichert, über das Sparguthaben nicht verfügt zu haben und für den Fall, dass hieraus der Klägerin Schäden entstehen, diese zu ersetzen. Die Beklagte zu 1.) verpflichtete sich damit zu wahrheitsgemässen Angaben zu dem Bestand von Rechten Dritter an dem Sparguthaben. Eine Pflichtverletzung sollte ihre Schadensersatzpflicht nach sich ziehen. Diese Pflichtverletzung liegt vor. Die Erklärung der Beklagten zu 1.) in der Verlustmeldung vom 07.06.2011 war objektiv unrichtig. Das Sparbuch war mit Rechten Dritter belastet, da es an die Q. GmbH verpfändet worden war. Die in der unrichtige Erklärung liegende Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB erfolgte auch schuldhaft. Da das Verschulden nach § 280 Abs. 1 BGB vermutet wird, muss derjenige, der sie begangen hat, beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht nach § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat. Diesen Nachweis hat die Beklagte zu 1.) nicht zu führen vermocht. Alleine der Vortrag, die Klägerin habe sie auf die Existenz des Sparguthabens hingewiesen und die Verpfändung des Guthabens sei den Beklagten nach fast 20 Jahren entfallen, genügt zur Entlastung nicht. Soweit die Beklagte zu 1.) die Versicherung in der Verlustmeldung abgab, ohne sich ganz sicher zu sein, dass keine Rechte Dritter bestehen, handelte sie zumindest fahrlässig, d.h. unter ausser Achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäss § 276 Abs. 2 BGB. Angesichts der Bedeutung einer im Geschäftsverkehr abgegebenen Pfändungserklärung, stellt es sich als sorgfaltswidrig dar, wenn man ohne die Durchführung von weiteren Überprüfungen und ohne sichere Kenntnis eine Erklärung abgibt, dass an einem Vermögensgegenstand keine Rechte Dritter bestehen. Es ist nicht erkennbar oder dargelegt, dass die Beklagte zu 1.) Massnahmen ergriffen hat, um zu prüfen, um was für ein Sparguthaben es sich handelt, als sie - nach ihrem Vortrag - von der Klägerin auf das Guthaben angesprochen wurde. Es hätte neben der Suche nach dem Sparbuch zumindest nahegelegen ggfs. unter Hinzuziehung von Privat- und Geschäftsunterlagen nachzuforschen, warum 1994 ein Sparkonto eröffnet worden ist, warum dort ein Betrag von 8.625,00 DM eingezahlt wurde und was damit geschehen sein könnte. Die Pflichtverletzung war auch für den Schaden, der der Klägerin entstanden ist, kausal. Denn hätten die Beklagten der Klägerin nicht versichert, dass das Guthaben auf dem alten Sparkonto unbelastet von Rechten Dritter sei, hätte diese der Kontoauflösung und der Gutschrift des Guthabens auf das neue Sparkonto und einer Verfügung der Beklagten hierüber nicht zugestimmt.
Dem Schadenersatzanspruch der Klägerin steht jedoch ein das Verschulden der Beklagten zu 1.) verdrängendes, eigenes Verschulden entgegen, das nach § 254 Abs. 1 BGB zu beachten ist.
§ 254 BGB ist anwendbar. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Anwendbarkeit des § 254 BGB mit der Begründung, die Verlustmeldung vom 07.06.2011 enthalte keinen Schadensersatzanspruch sondern einen verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch.
Entgegen ihrer Ansicht wird durch die in der Verlustmeldung abgegebene Versicherung der Beklagten zu 1.), nicht über das Sparguthaben verfügt zu haben in Verbindung mit der Erklärung, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der aus der Zulassung der Verfügung über das Sparguthaben ohne Vorlage des Buches entsteht, keine verschuldensunabhängige Haftung für den Fall begründet, dass sich die Versicherung als nicht zutreffend herausstellt.
§ 276 BGB, der die Verantwortlichkeit des Schuldners regelt, sieht für den Regelfall vor, dass ein Schuldner für eine Pflichtverletzung nur verantwortlich ist, wenn ihm ein Verschulden in Gestalt von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn es ist eine strengere Haftung bestimmt oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen. Das bedeutet, dass eine verschuldensunabhängige Haftung ausdrücklich angeordnet oder vereinbart sein muss.
Dies ist nicht der Fall. Eine gesetzliche Anordnung liegt nicht. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des Inhaltes der Verlustmeldung lässt sich dieser keine Erklärung mit dem Inhalt entnehmen, dass die Beklagte zu 1.) im Sinne einer Garantiehaftung für die Folgen einer unrichtigen Versicherung eintreten wollte. Eine derartige Zusicherung ist bereits von dem Wortlaut nicht gedeckt. Indem die Beklagte zu 1.) sich zur Übernahme eines entstehenden Schadens verpflichtet, erklärt sie nicht, dass sie auf die Möglichkeit, sich zu entlasten, verzichtet. Wollte man aber der Verlustmeldung eine solche Bedeutung beimessen wollte, wäre sie wegen Verstosse gegen § 307 BGB unwirksam. Da es sich bei der Erklärung in der Verlustmeldung um einen von der Klägerin vorformulierten Text handelt, unterliegt die Verlustmeldung der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff BGB. Haftungsverschärfungen in AGB sind aber nach § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam, da sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 276 BGB - Haftung nur bei Vertretenmüssen - nicht in Einklang zu bringen sind (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 307 Rn 96).
Der Klägerin ist ein Mitverschulden vorzuwerfen, weil sie der Beklagten zu 1.) ein neues Sparbuch ausstellte ohne die Verpfändung an die Q. GmbH zu beachten.
§ 254 Abs. 1 BGB setzt ein sog. „Verschulden gegen sich selbst voraus“, d.h. eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit, die eigenen Interessen zu wahren. Dabei hängt das Ausmaß des vom Geschädigten zu tragenden Schadens von zwei Aspekten ab. In erster Linie kommt es auf das Gewicht der Kausalität an. Es ist zu ermitteln, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit die jeweiligen Verhaltensweisen die Rechtsgutsverletzung herbeigeführt haben. In zweiter Stufe ist der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Überwiegen die gegen den Geschädigten sprechenden Umstände in eindeutiger Weise, ist es möglich, ihn den Schaden gänzlich tragen zu lassen.
Zu der Auflösung des alten Sparkontos und der Überweisung des dort vorhandenen Guthabens auf das von den Beklagten zu 1) und 2) neu eingerichtete Sparkonto wäre es bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsverhalten der Klägerin nicht gekommen. Ihr Fehlverhalten besteht darin, dass es trotz der ihr bekannten Verpfändungserklärung dennoch zu einer Auflösung des alten Sparkontos und einer Gutschrift des Guthabens auf das neue Konto der Beklagten gekommen ist. Dieses Fehlverhalten wiegt schwer. Die Klägerin hat als Sparkasse regelmäßig mit Mietkautionssparbüchern und der Verpfändung der entsprechenden Guthabenforderungen zu tun. Deshalb gelten für sie besonders hohe Sorgfaltsanforderungen. Sowohl der Gläubiger der Guthabenforderung als auch der Pfandgläubiger muss sich darauf verlassen können, dass die Klägerin ihren entsprechenden Pflichten bei der Verpfändung von Guthabenforderungen ordnungsgemäß nachkommt. Die hohen Sorgfaltsanforderungen dürfen der Klägerin neben der Tatsache, dass sie alltäglich mit solchen Geschäften zu tun hat, auch deshalb auferlegt werden, weil ihr die Einhaltung dieser Pflichten grundsätzlich ohne größeren Aufwand möglich ist. Die unzulässige Auflösung eines Sparkontos durch den Gläubiger einer Guthabenforderung ohne Einverständnis des Pfandgläubigers lässt sich beispielsweise problemlos durch einen entsprechenden Eintrag in einer Zentraldatei bewerkstelligen, auf die alle Angestellten zugreifen müssen, wenn die Auflösung eines Sparkontos beantragt wird. Worauf das Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen ist – ob auf ein Versehen der bei dem Vorgang involvierten Angestellten oder einem Organisationsverschulden der Klägerin selbst bei der Wissensweitergabe –, ist dabei ohne Belang. Im ersten Fall müsste sich die Klägerin das Fehlverhalten ihrer Angestellten nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen, im zweiten Fall kämen die Grundsätze über die Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB zum Tragen. Indiziell spricht dabei vieles für ein Organisationsverschulden. So ist es nicht nur am 07.06.2011 zur Kontoauflösung gekommen, ohne dass die Verpfändungserklärung bemerkt worden ist, auch am 15.06.2011 – mehr als eine Woche danach – wurde bei der Auszahlung der 4.000 Euro und der Übergabe des neuen Sparbuchs die Verpfändung übersehen. Der Fehler wurde von der Klägerin auch erst mehrere Monate später, frühestens mit der Anforderung des Sparguthabens durch die Q. GmbH im März 2012, entdeckt. Hinzu tritt, dass die Klägerin gemäss § 16 SpkVO NRW den Gläubiger auf das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von in Verlust geratenen Sparbüchern verweisen kann. Da in diesem Verfahren der Verlust u.a. durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen ist und die Rechte Dritter ausgeschlossen werden, ist dieses Verfahren deutlich sicherer als eine blosse Verzichtserklärung. Dass die Klägerin vorliegend die Durchführung des Aufgebotsverfahrens erwogen hätte bzw. Gründe, warum sie meinte, diesen sichereren Weg im konkreten Fall nicht wählen zu müssen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Insgesamt liegen damit mehrere Sorgfaltsverstösse vor, die insgesamt zu der Feststellung führen, dass der Klägerin ein erheblich schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dieses Fehlverhalten rechtfertigt es ihr einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen Mitverschuldens zu versagen. Denn das festgestellte Fehlverhalten der Beklagten – die Beantragung der Auflösung des alten Sparkontos und die Übertragung der Guthabenforderung auf das neue Sparkonto ohne sich genauere Kenntnis über den Ursprung des Guthabens zu verschaffen – tritt hinter dem Fehlverhalten der Klägerin zurück. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, woraus sich konkret Anhaltspunkte für ihre Behauptung ergeben sollen, dass die Beklagten bei der Verlustmeldung vorsätzlich handelten. Alleine die Behauptung, die Beklagte zu 1.) habe bei Abgabe der Verlustmeldung gewusst, dass das Sparguthaben verpfändet war, ist zu unsubstantiiert, als das hierüber durch Parteivernehmung der Beklagten zu 1.) hätte Beweis erhoben werden müssen. Den ggfs. ein Indiz für eine Kenntnis der Beklagten zu 1.) begründenden Vortrag aber, dass die Beklagte von selbst die Klägerin aufgesucht habe um den Verlust des Sparbuches zu melden, ohne dass eine Mitarbeiterin der Klägerin die Beklagte zu 1.) zuvor auf die Existenz des Guthabens hingewiesen habe, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. In der Anhörung der Beklagten haben diese zudem übereinstimmend angegeben, von der Verpfändung nicht gewusst zu haben, der Beklagten zu 2.) hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass ihm das Auftauchen des Sparbuches in der damaligen Situation, in der sich sein Unternehmen befand, wie ein „Glückslotto“ vorgekommen sei. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte gefunden, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründen könnten. Ist aber die Kenntnis der Beklagten von der Verpfändung nicht nachgewiesen, kann ihnen gegenwärtig nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden. Da es zudem nicht ungewöhnlich oder lebensfremd erscheint, dass bei einem grösseren Betrieb, zu dem nach dem Inhalt der beigezogenen Insolvenzakte neben einer Backstube acht weitere eigene Verkaufsfilialen und zwei weitere Verkaufsgeschäfte gehören, nach ca. 20 Jahren in Vergessenheit gerät, dass ein Sparbuch bei einem Mietvertrag zu Kautionszwecken verpfändet wurde, lässt sich lediglich eine einfache Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1.) bei der Abgabe der Versicherung in der Verlustmeldung feststellen. Unter Abwägung dieser Verschuldensanteile ist das Verschulden der Klägerin als so gravierend anzusehen, dass dahinter der Verschuldensanteil der Beklagten zu 1.) zurücktreten muss.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.016,62 Euro nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu.
Zwar liegen die Voraussetzungen eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach vor, da die Beklagte zu 1.) durch die Einrichtung des neuen Sparkontos etwas ohne Rechtsgrund erhielt, indes kann sich die Beklagte zu 1.) mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäss § 818 Abs. 3 BGB berufen, da zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass das Geld unmittelbar in das in der Krise befindliche Unternehmen des Beklagten zu 2.) geflossen ist.
Die Einrichtung des neuen Sparkontos mit der Kontonummer 111111 und der Eintrag eines Guthabens in Höhe von 5.822,33 Euro durch die Klägerin ist eine vermögenswerte Position, die sie der Beklagten zu 1.) bewusst und gewollt einräumte.
Diese Leistung erfolgte aber ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Beklagte zu 1.) zu diesem Zeitpunkt gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Gutschrift des Sparguthabens auf einem neuen Konto hatte; denn eine Gutschrift hätte nur zu Gunsten der Q. GmbH vorgenommen werden dürfen, solange diese ein Pfandrecht an dem Guthaben hatte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Pfandrecht der Q. GmbH an dem Sparguthaben wegen § 1281 BGB weder durch Auflösung des alten Sparkontos noch durch die Gutschrift des Guthabens auf dem neuen Konto erloschen.
Ein Pfandrecht an einem Sparguthaben erlischt nicht, wenn eines neuen Sparkonto angelegt und das Guthaben übertragen wird; denn die Auflösung des alten Sparkontos betrifft rechtlich gesehen nur den zugrundeliegenden Sparvertrag, berührt aber nicht den damit kombinierten Darlehensvertrag zwischen Kunden und Bank. Bei Verfügungen über Sparkonten ist nämlich wie bei jeder Kontoart zwischen Verfügungen über die Einlagenforderung und solchen über das zugrunde liegende Dauerschuldverhältnis, insbesondere durch Änderung oder Aufhebung der Geschäftsbeziehung, zu unterscheiden (Wagner, NJW 1991, 1790, 1791). Bei Letzteren handelt es sich um Änderungen des der Kontoführung zugrunde liegenden Geschäftsvertrags, beim Sparkonto also des Sparvertrags (Wagner a.a.O.). Anspruchsgrundlage für die Guthabenforderung des Kontoinhabers ist das vom Sparvertrag rechtlich zu sondernde Einlagengeschäft, bei Spareinlagen ein mit dem Sparvertrag (§§ 675,611 BGB) kombiniertes Darlehen (§ 488 BGB) des Kontoinhabers an das Kreditinstitut. Die Verfügungsbefugnis für beide Rechtsstellungen ist dabei im Sparvertrag geregelt. Ist ein Sparkonto verpfändet wirkt sich die Auflösung eines Sparkontos daher rechtlich gesehen nur auf den Sparvertrag aus, während ein an der Guthabenforderung bestehendes Pfandrecht durch die Auflösung des Sparvertrages nicht berührt wird.
Auch die Gutschrift der weiterhin verpfändeten Guthabenforderung auf das neue Sparkonto der Beklagten zu 1.) führte nicht zu einem Erlöschen des Pfandrechtes; denn sie wirkte gegenüber der Q. GmbH nicht schuldbefreiend.
Für eine befreiende Leistung ist nach § 1281 BGB bei Bestehen eines Pfandrechtes eine gemeinschaftliche Leistung an den Gläubiger und den Pfandgläubiger erforderlich. Leistet der Schuldner entgegen seiner Pflicht aus § 1281 S. 1 BGB an den Gläubiger allein, so muss er sich vom Pfandgläubiger so behandeln lassen, als hätte er nicht geleistet. Etwas anderes gilt allenfalls, dann wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Verpfändung hatte.
Die Klägerin hat vorliegend nicht an die Beklagten und die Q. GmbH geleistet. Sie kann sich gegenüber der Q. GmbH auch nicht schuldbefreiend auf die §§ 1275, 407 BGB berufen, da sie bei der Übertragung des Guthabens auf das neue Sparkonto der Beklagten Kenntnis von Verpfändung des Guthabens hatte. Insofern kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB analog nicht auf die Person des handelnden Sparkassenangestellten an, der die Übertragung des Guthabens vorgenommen hat, sondern darauf, dass das Wissen um die Verpfändung innerhalb der Sparkasse vorhanden war und aufgrund von Organisationsverschulden wie dargelegt nicht richtig dokumentiert und weitergegeben worden ist.
Selbst wenn man aber in der Auflösung des Sparkontos und der Übertragung der Guthabenforderung auf das neue Konto eine Aufhebung und einen Neuabschluss eines Darlehensvertrages sehen wollte, bliebe es dabei, dass das Pfandrecht zugunsten der Q. GmbH weiter besteht.
§ 1276 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass ein verpfändetes Recht durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden kann. Bleibt die Zustimmung aus, ist die Verfügung dem Pfandgläubiger gegenüber relativ unwirksam, Dritten gegenüber jedoch wirksam (BGH NJW 1967, 200, 201).
Die Aufhebung der Darlehensforderung bzgl. des Guthabens auf dem alten Sparkonto mit der Kontonummer 0000000 hätte aber ein verpfändetes Recht betroffen, die der Q. GmbH gegenüber als Pfandgläubigerin nur mit ihrer Zustimmung wirksam geworden wäre. Eine solche Zustimmung hat die Q. GmbH jedoch weder gegenüber der Beklagten noch der Sparkasse erklärt. Aus Sicht der Q. GmbH wäre deshalb sowohl der Sparvertrag mit der Kontonummer 0000000 als auch die dazugehörige Guthabenforderung aus Darlehen als weiter rechtlich existent zu behandeln.
Der Anspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da nicht feststeht, dass die Klägerin die rechtsgrundlose Gutaschrift zugunsten der Beklagten in Kenntnis der Verpfändung vorgenommen hat.
§ 814 BGB ist eine Konkretisierung des Grundsatzes, wonach widersprüchliches Verhalten zu einer Rechtsverwirkung führt. Die für das Schadensersatz- und Haftungsrecht entwickelten Regeln über die rechtsgeschäftliche Wissenszurechnung innerhalb von Organisation sind auf das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis in § 814 BGB nicht übertragbar. Das Gesetz versagt dem Leistenden in § 814 BGB den Rückforderungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein Organisationsmangel stellt aber nicht einen Fall des widersprüchlichen Verhaltens, sondern einen des vorwerfbaren Verhaltens dar (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1312). Es kommt somit bei einer juristischen Person im Rahmen des § 814 Abs. 1 BGB allein auf die Kenntnis desjenigen an, der die Leistung entweder tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1312; OLG Brandenburg, NJW-RR 2013, 1295). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Kenntnis bei der für den Bereicherungsgläubiger handelnden Person ist der Kondiktionsschuldner.
Vorliegend haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass der Mitarbeiter, der nach ihrem Vortrag auf die Existenz des Guthabens hingewiesen hat, bei Anlegen des neuen Sparkontos wusste, dass ein Pfandrecht bestand. Alleine der Umstand, dass der Klägerin dieser Umstand hätte in diesem Moment bekannt sein müssen genügt wie dargestellt nicht.
Grundsätzlich ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das Erlangte herauszugeben. Das Erlangte bestand hier zunächst in der Gutschrift in Höhe von 5.800,30 Euro auf das neu eingerichtete Sparkonto der Beklagten. Nach der Vereinnahmung des auf dem neuen Konto noch bestehenden Guthabens beschränkt sich das Erlangte auf das (Mit-)Eigentum an den Geldscheinen in Höhe von 4.000 Euro, die an die Beklagte am 15.06.2011 ausgezahlt worden sind. Da die Geldscheine selbst nicht mehr vorhanden sind, ist die Beklagte dem Grunde nach § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Höhe von 4.000 Euro verpflichtet. Eine Einstandspflicht für den übrigen von der Klägerin geforderten Betrag von 16,62 Euro (4.016,62 Euro – 4.000 Euro) kommt unter bereicherungsrechtlichen Aspekten allenfalls bei einer verschärften Haftung der Beklagten zu 1) nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB in Betracht.
Allerdings kann sich die Beklagte zu 1.) auf eine Entreicherung gemäss § 818 Abs. 3 BGB berufen; denn das Geld ist nach der Überzeugung des Gerichtes in den kurz vor der Insolvenz stehenden Betrieb des Beklagten zu 2.) geflossen.
Eine Entreicherung liegt vor, wenn sich bei Geltendmachung des Anspruchs weder der Bereicherungsgegenstand noch dessen Gegenwert in irgendeiner Form im Vermögen des Kondiktionsschuldners befindet. Sie ist grundsätzlich bei unwirtschaftlicher Verwendung des Empfangenen zu bejahen, etwa dann, wenn der Kondiktionsschuldner den Bereicherungsgegenstand wegschenkt (vgl. hierzu Lorenz, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2007, § 818 Rn. 35; Stadler, in: Jauernig, BGB-Kommentar, 15. Auflage 2014, § 818 Rn. 27 f.). Jedoch fehlt es auch in diesen Fällen an einem Wegfall der Bereicherung, wenn der Bereicherungsschuldner sich durch das Verschenken des Bereicherungsgegenstandes anderweitige Aufwendungen erspart hat. Deshalb muss danach gefragt werden, wie sich der Empfänger verhalten hätte, wäre ihm der rechtsgrundlos erlangte Vorteil nicht zugeflossen. Ein Wegfall der Bereicherung ist dann zu bejahen, wenn er den verschenkten Gegenstand, hätte er ihn nicht rechtsgrundlos erhalten, nicht aus eigenen Mitteln beschafft hätte.
Nach Massgabe des Inhaltes der Verhandlung und unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten in ihrer gemäss § 141 ZPO durchgeführten Parteianhörung, die an Stelle der wegen fehlenden Einverständnisses der Klägerin gemäss § 447 ZPO unterbliebenen Parteivernehmung der Beklagten zu 1.) durchgeführt wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1.) das Guthaben des Sparkontos in Höhe von 4.000,00 Euro dem Beklagten zu zu 2.) überliess, um Verbindlichkeiten des in der Krise befindlichen Betriebes des Beklagten zu 2.) zu tilgen und den Betrieb am Leben zu erhalten, es also vollständig verbraucht wurde, ohne dass die Beklagte zu 1.) aber auch der Beklage zu 2.) hierfür etwas erlangt hätte.
Die Beklagten haben übereinstimmend bekundet, dass im Zeitpunkt der Abhebung der 4.000,00 Euro durch sie am 15.06.2011 sich der Betrieb des Beklagten zu 2.) bereits in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand. Die Beklagte zu 1.) hat diesbezüglich bekundet, dass jeder „mit der Pistole hinter ihnen gestanden hätte“ und Sachen nur noch gegen Vorkasse verkauft wurden. Der Beklagte zu 2.) hat bekundet, dass man Zahlungen von teilweise bis zu 10.000,00 Euro habe leisten müssen. Von dem Geld wurden dann Vorräte im Handelshof gekauft bzw. das was für den Verkauf benötigt wurde. Einzahlungen auf dem Geschäftskonto erfolgten in dem Umfang, dass wieder Verfügungen getroffen werden konnten. Privatvermögen bestand nach Angaben der Beklagten nicht bzw. man nahm zu diesem Zeitpunkt auch keine klare Trennung mehr zwischen privat und geschäftlich vor. Diese Angaben waren glaubhaft. Bei den Aussagen der Beklagten wurde deutlich, dass ihnen die Insolvenz des Betriebes des Beklagten zu 2.) auch emotional sehr zugesetzt hat. Die Angaben hinsichtlich der Verwendung des Geldes stehen auch in Einklang mit dem unstreitigen Umstand, dass es im Juni 2011 bereits erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gab. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2.) wurde nach Massgabe der Insolvenzakte wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.01.2012 aufgrund eines Gläubigerantrages vom 01.09.2011 eröffnet. Dadurch dass das Geld in den vor der Insolvenz stehenden Betrieb geflossen ist, wurde der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit lediglich hinausgeschoben und die Beklagten konnten den Geschäftsbetrieb etwas länger aufrechterhalten. Eigene Aufwendungen konnten die Beklagte zu 1.) in diesem Zeitpunkt nicht ersparen, da sie über keine Mittel mehr verfügte, auch waren die 4.000,00 Euro nicht ausreichend um alle Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2.) zu decken. Die Beklagte zu 1.) hat durch die Verwendung der 4.000,00 Euro auch nichts erlangt. Gehalt hat sie nicht erhalten und die durch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erzielten Einkünfte sind sofort wieder in Einkäufe und in die Tilgung anderer Verbindlichkeiten geflossen.
Eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB der Beklagten zu 1.) besteht nicht. Dass die Beklagte zu 1.) Kenntnis von der Verpfändung des Sparguthabens bei Abgabe der Verlustmeldung hatte ist nicht feststellbar.
Nach dieser Vorschrift ist der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung, wenn er den Mangel des Rechtsgrunds bei Empfang der Leistung kennt, vom Empfang an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Er kann sich dann insbesondere nicht mehr auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 1 BGB tritt aber nur ein, wenn der Empfänger positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes sowie der damit einhergehenden Rechtsfolgen hatte, grobe Fahrlässigkeit hingegen reicht nicht aus. Eine juristisch korrekte Qualifizierung ist dabei nicht vonnöten, es kommt insoweit auf die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ an (Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.02.2014, Ed. 30, § 819 Rn. 3). Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes hat danach bereits derjenige, der sich der Einsicht, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschließt (s. BGHZ 133, 246, 249 f.). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des § 819 Abs. 1 BGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller.
Ausgehend hiervon fehlte es bereits an hinreichend konkretem Vortrag der Klägerin zu der Kenntnis der Beklagten. Insoweit kann auf das oben bei der Abwägung zu den Verschuldensanteilen im Zusammenhang mit einem Schadersatzanspruch der Klägerin verwiesen werden.
Im Ergebnis kann sich die Beklagte zu 1.) daher zu Recht auf einen Wegfall der Bereicherung gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klägerin berufen.
III.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabeantrages betreffend des Sparbuches sind gemäss § 91 a ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin hatte insoweit einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 371 BGB, der erst durch die Übergabe des Sparbuches während der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2015 erfüllt wurde. Zwar war die Klage insoweit gegen den Beklagten zu 2.) zunächst unzulässig, da sie ihm am 18.12.2013 zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde als das Insolvenzverfahren über sein Vermögen bereits eröffnet war und wegen des Verlustes seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen gemäss § 80 InsO nicht passivlegitimiert war. Indes hat der Insolvenzverwalter durch bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 01.07.2014 eingegangener Erklärung das Sparbuch freigegeben (Bl. 76 d.A.) mit der Folge, dass auch die Passivlegitimation des Beklagten zu 2.) gegeben war, was ihm jedenfalls mit ihm am 17.07.2014 zugegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2014 auch bekannt wurde.
Die Kosten der Widerklage sind dem Beklagten zu 2.) nach Rücknahme der Widerklage gemäss § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Die Widerklage war unzulässig, da die begehrte Feststellung, dass die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2.) nicht auf unerlaubter Handlung beruht, an der Rechtskraft der entsprechenden am 05.03.2014 vorgenommenen Eintragung in der Insolvenztabelle scheitert, denn der Beklagte zu 2.) hat gegen die Eintragung als Deliktsforderung im Prüfungstermin keinen Widerspruch erhoben.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen im Übrigen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert:
4.377,62 Euro ((Klageantrag zu 1.): 4.016,62 Euro + Klageantrag zu 2.): 361,00 Euro (20 % aus 1.805,00 Euro)) bis zum 02.01.2015, danach 4.677,62 (Widerklage: 300,00 Euro) bis zum 09.02.2015, danach 4.016,62 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Köln, 27.04.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht | |