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Amtsgericht Köln·142 C 541/18·14.04.2019

Aussetzung und Vorlage an EuGH: Anwendung der FluggastVO bei Vorverlegung

ZivilrechtSchuldrechtLuftverkehrsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Ausgleichsleistungen nach VO (EG) 261/2004 wegen Vorverlegung ihres Fluges um 3 Std. 50 Min.; die Beklagte weist die Ansprüche zurück. Streitpunkt ist, ob eine Vorverlegung als Annullierung, Nichtbeförderung oder als große Verspätung (nach Sturgeon) zu qualifizieren ist. Das Amtsgericht Köln hält die Auslegung für unklar, stellt Vorlagefragen an den EuGH und setzt das Verfahren aus.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und Vorlage mehrerer Auslegungsfragen zur VO 261/2004 an den EuGH zur Klärung der Anwendbarkeit bei Vorverlegungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 5 VO ist dahin auszulegen, ob die Vorverlegung eines Fluges unter den Begriff der ‚Annullierung‘ fällt.

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Bei der Auslegung der VO ist das mit der Verordnung verfolgte hohe Schutzniveau der Fluggäste und der Verbraucherschutz zu berücksichtigen.

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Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Vorverlegung, schließt dies nicht ohne weiteres eine Ausgleichspflicht aus; es ist zu prüfen, ob Vorverlegungen funktional Annullierung, Nichtbeförderung oder große Verspätung entsprechen.

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Soweit Vorverlegungen nicht als Annullierung oder Nichtbeförderung einzustufen sind, ist zu prüfen, ob die von EuGH in Sturgeon für große Verspätungen entwickelten Grundsätze auf Vorverlegungen übertragbar sind.

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Bei der Prüfung der Ausgleichspflicht ist auch das zeitliche Ausmaß der Vorverlegung maßgeblich; maßgeblich ist, ab welchem Umfang dem Fluggast erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen.

Relevante Normen
§ Fluggastverordnung (FluggastVO)§ Art. 4 FluggastVO§ Art. 5 lit. c) FluggastVO§ Art. 6 FluggastVO

Leitsatz

Fluggastverordnung: Vorlage an den EuGH zu der Frage, ob die Regelungen der FluggastVO über einen Ausgleichsanspruch auch bei der Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.  Ist Art. 5 VO dahin auszulegen, dass eine Annullierung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?

2.  Soweit Frage 1. mit Nein beantwortet wird, ist Art. 4 VO dahin auszulegen, dass eine Nichtbeförderung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?

3.  Soweit auch Frage 2. mit Nein beantwortet wird, sind die von dem EuGH in der Sturgeon Entscheidung entwickelten Grundsätze zur grossen Verspätung auf die Vorverlegung anwendbar ?

4. Soweit Fragen 1./2. oder 3. mit ja beantwortet werden: Hängt die Frage, ob eine Vorverlegung wie eine Annullierung/Nichtbeförderung/grosse Verspätung zu behandeln ist, davon ab, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung hat und wenn ja, ab welchem zeitlichen Ausmaß stellt eine Vorverlegung eine Annullierung bzw. Nichtbeförderung oder aber eine ausgleichspflichtige  Vorverlegung dar ?

Gründe

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I.

3

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung auf der Grundlage EG-VO 261/2004 (Im Folgenden: VO) in Anspruch.

4

Die Kläger waren für den 30.06.2018 auf Flug 000 der Beklagten mit geplanter Abflugzeit um 10.00h von Köln nach Edingsburgh gebucht. Einen Tag vor Abflug teilte die Beklagte den Klägern per Email mit, dass der Flug auf 6:10h vorverlegt wird. Die Kläger erhielten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen aber nicht ermöglichte, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit abzufliegen und das Endziel Edingburgh höchstens zwei Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit  zu erreichen.  Die Kläger begehren nunmehr wegen der Vorverlegung des Fluges um 3 Stunden und 50 Minuten  eine Ausgleichsleistung nach der VO in Höhe von jeweils 250,00 Euro.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei der Vorverlegung um eine Annullierung i. S. d. Art. 5 VO handele, da die Beklagte ihre ursprüngliche Planung, den Flug um 10:00h durchzuführen aufgegeben habe, was einer Annullierung gleichstehe.

6

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur verurteilen, an die Kläger jeweils 250,00 EUR, zusammen 500,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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II.

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Der Erfolg des Klageantrags im Hinblick auf die begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250,00 EUR (500,00 EUR insgesamt) hängt nunmehr davon ab, ob die Vorverlegung einer Annullierung oder aber einer grossen Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt und wenn ja, ob und wenn ja, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung haben muss.

9

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO entstehen für Fluggäste bei Annullierung eines Fluges Ansprüche auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8, 9 VO sowie Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO. Eine Annullierung wird in Art. 2 lit. l) VO als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

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Höchstrichterliche nationale Rechtsprechung gibt es zu der vorgetragenen Konstellation bisher nicht. zum Teil wird eine Annullierung angenommen (AG Bremen, Urteil vom 24.07.2015 - 25 C 41/15 - zitiert nach BeckRS 2015, 13528).  Zum Teil wird eine Anwendung des Art. 5 VO auf Fälle der Vorverlegung abgelehnt (LG Hannover, Urteil vom 04.06.2014 - 6 S 4714 - zitiert nach BeckRS 2015, 03100).

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Die Definition der Annullierung nach Art. 2 lit. l) VO lässt es als möglich erscheinen, dass auch die Fälle der Vorverlegung - sog Verfrühung - eine Annullierung darstellen können, da auch in diesen Fällen der ursprüngliche Flugplanung aufgegeben bzw. geändert wird. Jedenfalls könnte eine - hinreichend grosse - Vorverlegung wie eine Nichtbeförderung oder wie eine grosse  Verspätung zu behandeln sein, da der Fluggast auch im Falle der Vorverlegung mit Unannehmlichkeiten konfrontiert wird, wie etwa einer notwendig werdende Um- oder Neuorganisation der Anreise zum Flughafen und/oder der Weiterreise nach Ankunft am Endziel. Es könnte daher wegen des mit der VO verfolgten Zieles, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, geboten sein, die Fluggäste auch vor kurzfristigen Vorverlegungen zu schützen.

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Andererseits spricht gegen eine Ausgleichspflicht in Fällen der Vorverlegung, dass anders als Verspätungsfälle - die jedenfalls in Art. 6 VO einen Niederschlag auch im Wortlaut gefunden haben - die VO zu Vorverlegungen schweigt. Zudem unterscheiden sich Vorverlegungen von Annullierungs- und  Nichtbeförderungsfällen sowie Fällen der grossen Verspätung dadurch, dass der Fluggast soweit er eine Mitteilung nach Massgabe von Art. 5 lit c) VO erhalten  hat keine Ungewissheit darüber hat, ob bzw. wann er sein Endziel erreicht.

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Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den dargelegten Gründen unter Berücksichtigung einer europarechtskonforme Auslegung aus Art. 5 VO nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, ob von der Ausgleichspflicht auch Fälle der Vorverlegung erfasst werden.

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Die Frage wird daher dem Gerichtshof mit der Bitte um Beantwortung vorgelegt.