Reiseunfall durch schlecht beleuchtete Wasserschläuche: Schadensersatz, hälftiges Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Der Reisende verlangte vom Reiseveranstalter Minderung/Schadensersatz, nachdem seine Ehefrau in der Hotelanlage über schwarze Bewässerungsschläuche stürzte und sich den Arm brach. Das Gericht bejahte einen Reisemangel wegen unzureichender Beleuchtung und fehlender zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen; der Veranstalter haftet für Pflichtverletzungen des Hotels. Der ersatzfähige Mangelfolgeschaden wurde nach einer einheitlichen Beeinträchtigungsquote (30%) und der Dauer der Beeinträchtigung bemessen, jedoch wegen Mitverschuldens der Ehefrau um 50% gekürzt. Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude des nicht verletzten Ehegatten wurde verneint; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur anteilig zugesprochen.
Ausgang: Klage auf reiserechtlichen Schadensersatz wegen Unfall teilweise erfolgreich; weitergehende Forderungen (u.a. § 651f Abs. 2 BGB) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel liegt vor, wenn Hoteleinrichtungen, die nach dem Leistungsbild auch abends genutzt werden sollen, wegen unzureichender Beleuchtung und nicht gesicherter Hindernisse nicht gefahrlos benutzbar sind.
Der Reiseveranstalter haftet nach § 278 BGB für Verletzungen von Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten durch den eingesetzten Leistungsträger; ein Nichtvertretenmüssen ist darzulegen.
Bei der Bewässerung mit über Gehwege verlegten, schlecht erkennbaren Schläuchen sind bei erkennbar unzureichender Beleuchtung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Warnhinweise/Markierungen) erforderlich.
Körperverletzungen infolge eines Reisemangels sind als Mangelfolgeschaden dem Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB zuzuordnen; der Ersatz orientiert sich daran, welche Reiseleistungen der Reisende infolge des Mangels nicht mehr nutzen kann.
Ein Mitverschulden des verletzten Reisenden ist im Rahmen von § 651 f Abs. 1 BGB nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen; die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude des nicht verletzten Mitreisenden setzt eine erhebliche Beeinträchtigung seines eigenen Urlaubsnutzens voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 sowie aussergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und Schadenersatz in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Marsa Alam / Ägypten in das Hotel D. Beach vom 07.09.2007 bis 28.09.2007. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.786,00 Euro zzgl. Versicherungskosten in Höhe von 100,00 Euro. Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise an. Am Abend des 10.09.2007 machten der Kläger und seine Ehefrau einen Spaziergang durch die Ferienanlage. Dabei benutzten sie die dort vorhandenen Gehwege. Die Ehefrau des Klägers stolperte über zwei zu diesem Zeitpunkt über einen Gehweg verlegte schwarze Wasserschläuche, die zur Bewässerung der Grünanlagen verwendet wurden. Bei dem Sturz erlitt die Ehefrau des Klägers einen Arnbruch, Prellungen am Oberschenkel und Knie rechts sowie Schürfwunden. Sie erhielt in der Klinik eine Unterarmgipsschiene, die einige Tage später erneuert werden musste. Weiter musste die Ehefrau des Klägers die Klinik regelmässig aufsuchen. Der Kläger zeigte den Unfall am 11.09.2007 an, worüber unter demselben Tag eine Leistungsänderungsmitteilung erstellt wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für das Unfallereignis einzutreten habe. Es läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Gehwege seien nur schwach ausgeleuchtet gewesen und man habe die schwarzen Schläuche nicht sehen können. Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund dessen eine Reisemangel vorliege, der zu einer Reisepreisminderung berechtige, jedenfalls einen Schadenersatzanspruch begründe. Er ist weiter der Ansicht, dass auf den Reisepreisanteil seiner Frau in Höhe von 1.443,00 Euro eine Minderung von 70 % und auf seinen eine in Höhe von 40 %, entsprechend 1.587,30 Euro, gerechtfertigt sei. Jedenfalls stehe dem Kläger eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäss § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 1.305,57 Euro zu. Weiter habe die Beklagte die aussergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.587,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsvergütung von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.587,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsvergütung von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Bewässerung der Grünanlagen bei viel Lärm durchgeführt worden sei. Weiter seien die Gehwege auch im Bereich der Unfallstelle mit Lampen gut beleuchtet gewesen. Zudem sei dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund eines früheren Besuches der Anlage ein Jahr zuvor bekannt gewesen, dass durch auf Gehwege verlegte Wasserschläuche Gefahren drohen. Der Unfall beruhe daher auf Eigenverschulden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 01.09.2008 (Bl. 64 ff. d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen C. und I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen Bl. 70 bis 73 d.A. verwiesen.
Ferner wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Buchungsbestätigung, die Leistungsänderungsmitteilung und die eingereichten Lichtbilder verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäss § 651 f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 597,06 Euro wegen des Unfalles vom 10.09.2007 zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
I.
Die Reise des Klägers war in Hinblick auf den Unfall am 10.09.2007 mangelbehaftet.
Die Beweisaufnahme hat zur Gewissheit des Gerichtes ergeben, dass der von dem Kläger und seiner Frau am 10.09.2007 benutzte Gehweg nur unzureichend beleuchtet war, mit der Konsequenz, dass Hindernisse auf dem Weg – wie hier die schwarzen Wasserschläuche – nur schlecht zu sehen waren. Die Zeugin C. hat bekundet, dass der Weg an den Seiten ca. 25 cm hohe Lampen im Gras oder Büschen gehabt habe, die in Abstand von etwa 10 Metern mal links mal rechts standen. Der Zeuge I. hat dies bestätigt mit der Abweichung, dass der Abstand zwischen den Lampen 5 Meter betragen habe. Beide Zeugen waren sich einig, dass die schwarzen Schläuche in der gegebenen Situation nicht bzw. schwer zu erkennen waren.
Die Bewässerung der Grünanlagen bei Dunkelheit mit auf ungenügend beleuchteten Gehwegen verlegten schwarzen Wasserschläuchen erweist sich als Reisemangel. Zu den vertraglich geschuldeten Reisleistungen gehört es, dass die dem Reisenden zur Verfügung gestellten Hoteleinrichtungen von diesem ohne Gefahr genutzt werden können. Dementsprechend haben die von dem Veranstalter eingesetzten Leistungsträger ihnen obliegende Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten einzuhalten. Hierzu gehört es auch, dass Gehwege in der Anlage, die wie hier auch abends genutzt werden können gefahrlos begangen werden können. Hinsichtlich des insoweit einzuhaltenden Maßstabes sind zwar die Besonderheiten des jeweiligen Reiselandes zu beachten, indes gilt auch insoweit gerade auch unter Berücksichtigung international gültiger Hotelstandards, dass für das Hotel ohne weiteres zu erkennende Gefahrenquellen zu sichern sind. Hierzu gehört es, dass bei der Durchführung von Arbeiten auf dem Hotelgelände und insbesondere unter Einbeziehung der auch abends durch Spaziergänger frequentierten Gehwege eine Gefährdung der Gäste vermeiden wird. Reichen hierfür vorhandene der Sicherheit dienende Massnahmen – wie die Beleuchtung der Gehwege – nicht aus, weil die Lampen zum einen zu weit auseinanderstehen, zum anderen ihre Reichweite zusätzlich durch Pflanzen nicht unerheblich beeinträchtigt ist und ist die dadurch entstehende Beleuchtung erkennbar unzureichend, müssen weitergehende Massnahmen – wie Schilder, farbige Markierungen an den Schläuchen etc. – ergriffen werden. Solche sind vorliegend nicht erfolgt. Das Unterlassen von weiteren Sicherungsmassnahmen für zu dem Verschulden des Leistungsträgers. Ein Nichtvertretenmüssen ist nicht dargelegt, mit der weiteren Folge, dass die Beklagte für diese Pflichtverletzung gemäss § 278 BGB haftet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich hier auch nicht nur das allgemeine Unfallrisiko der Ehefrau des Klägers verwirklicht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Kläger einen Bereich der Anlage zu einem Zeitpunkt nutzte, wo dieser zur Nutzung vorgesehen war. Gerade die vorhandene Beleuchtung an den Gehwegen signalisiert dem Hotelgast, dass man sich auf diesen Wegen auch abends und nachts bewegen darf. Damit wird jedoch bei dem Gast ein Vertrauen dahingehend geschaffen, dass die Benutzung auch gefahrlos möglich ist bzw. für die Sicherheit gesorgt ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit vom dem durch die Abteilung 138 entschiedenen (138 C 46/07 – Urteil vom 10.05.2007 dadurch, dass der dort betretenen Bereich wegen des Ausfalles der Beleuchtung ganz dunkel war, wobei allerdings die grundsätzlich vorhandene Beleuchtung darauf hindeutet, dass auch dort der Bereich betreten werden durfte, so dass sich das Betreten bei völliger Dunkelheit eher als überwiegendes Mitverschulden darstellen dürfte. Diesen Aspekt betont zu Recht das LG Magdeburg in der weiter von der Beklagten vorgelegten Entscheidung vom 03.07.2008 – 9 O 1202/07. Dabei lag auch diesem Fall ein Ausfall von Beleuchtung in einem grundsätzlich beleuchteten und zugänglichen Bereich zugrunde (Saunavorraum). Vorliegend indes war die Beleuchtung nicht ausgefallen, sondern sie war nicht ausreichend, um den Gehweg sicher überblicken zu können. Soweit die Zeugin C. darlegt, man habe nur den Verlauf des Weges sehen können eigentlich sei es stockdunkel gewesen, ist dies ersichtlich eine Wertung und ändert nichts an der Tatsache, dass Licht vorhanden war, der Weg also zur Benutzung freigegeben schien und man, da man sich nichts abseits des Weges fortbewegte mit Hindernissen nicht unbedingt rechnen musste. Insbesondere mussten man nicht mit solchen Hindernissen rechnen, die nicht ständig oder regelmässig vorhanden sind sondern nur von Fall zu Fall und an verschiedenen Stellen aber nicht unbedingt quer über dem Gehweg wie Wasserschläuche, deren Erkennbarkeit durch ihre wenig über Bodenhöhe hinausgehende Lage und im konkreten Fall durch ihre Farbe – schwarz – noch besonders beeinträchtigt war. Angesichts dieser Umstände des konkreten Falles liegt eine Pflichtverletzung und nicht nur eine Verwirklichung des eigenen Unfallrisikos vor. Ein Reisemangel liegt demnach vor.
Aufgrund dieses Mangels steht dem Kläger in Hinblick auf die Reisebeeinträchtigung, die er und seine Frau durch den unstreitig erfolgten Sturz, der insbesondere zu dem Bruch des Armes führte, erlitten haben, ein Schadenersatzanspruch gemäss § 651 f Abs. 1 BGB zu.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf in der von dem Kläger zitierten Entscheidung NJW-RR 2003, 59 ff., dass ein derartiger Fall in den Anwendungsbereich des § 651 d Abs. 1 BGB fällt. Gerade durch die im Wortlaut des § 651 d BGB enthaltene Beschränkung der Minderung auf die Dauer des Bestehens des Mangels, als auch in Hinblick auf die bei Pflichtverletzungen auftretende Verschuldensproblematik ist es systematisch richtiger diese Fälle unter § 651 f Abs. 1 BGB zu verorten, in dessen Anwendungsbereich auch die sog. Mangelfolgeschäden fallen, wenn der Mangel selbst nicht mehr besteht (konkret die Schläuche wieder eingerollt sind) und in dessen Anwendungsbereich auch die Fragen nach einem etwaigen Mitverschuldens nach § 254 BGB ohne Bruch einbezogen werden können, während das OLG Düsseldorf hier – ohne Not – den § 242 BGB bemühen muss. Letztlich handelt es sich aber hierbei um eine theoretische Frage, da der zu ersetzende Mangelfolgeschaden im Rahmen des § 651 f Abs. 1 BGB sich daran orientiert, was der verunfallte Reisende nunmehr – ohne dass eine weitere Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen vorliegt – an Reiseleistungen in zurechenbarer Weise mangelbedingt nicht mehr nutzen kann. Das durch Verzicht auf Reiseleistungen beschriebene Ausmass der Reisebeeinträchtigung orientiert sich wiederum am Reisepreis und lässt sich durch Quoten entsprechend der Minderung beziffern.
Vorliegend ist das Gericht der Auffassung, dass die Reisebeeinträchtigung des Klägers und seiner Ehefrau insgesamt auf 30 % des Gesamtreisepreises beläuft. Da es sich vorliegend um eine sog. Familienreise handelt, bei der der Kläger alleiniger Vertragspartner ist und seine Ehefrau begünstigte Dritte, ist die Quote der Beeinträchtigung einheitlich bezogen auf den Gesamtpreis zu bestimmen.
Bei der zur Bestimmung der Höhe erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen gemeinsamen Urlaub geplant haben, der durch den Armbruch und insbesondere den danach zu tragenden Gips insbesondere hinsichtlich der Beweglichkeit innerhalb und ausserhalb des Hotels beeinträchtigt worden ist und vor allem die Ehefrau des Klägers hinderte, im Hotel angebotene Freizeitaktivitäten in Anspruch zu nehmen, insbesondere baden zu gehen. Andererseits war die Ehefrau des Klägers und schon gar nicht der Klägers selbst durch die Verletzung in dem Sinne "gebunden", dass sie sich etwa überwiegend auf dem Zimmer hätten aufhalten müssen. So waren beide in der Lage sich im Hotel und in der Anlage zu bewegen. Auch konnten sie wesentliche Leistungen wie Verpflegung, Service, Unterbringung nutzen, aber auch an Veranstaltungen, die keine wesentliche eigene Beteiligung erforderten, teilnehmen. Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass eine Schadenersatz in Höhe von 50 % des zu Grunde zulegenden Reisepreises für ausreichend angesehen wird.
Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages ist entgegen der Ansicht des Klägers von dem Gesamtpreis in Höhe von 2.786,00 Euro auszugehen. Die 100,00 Euro Versicherungskosten sind als Entgelt für eine Leistung der Versicherungsgesellschaft kein Bestandteil des Reisepreises. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Unfall sich erst am 10.09.2007 ereignet, so dass insgesamt nur 18 Tage beeinträchtigt waren. Ausgehend von einem Tagesgesamtpreis von 132,67 Euro (2.768,00 Euro./.21 Reisetage) ergibt sich bei 30 % und 18 Tagen ein Betrag in Höhe von 1.194,12 Euro.
Auf diesen Betrag ist indes noch ein Mitverschuldensanteil der Ehefrau des Klägers in Höhe von 50 % anzurechnen. Insoweit schlisst sich das Gericht der Auffassung des OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung an, dass die Ehefrau des Klägers bei der Anwendung der gebotenen eigenen Sorgfalt die Wasserschläuche hätte erkennen und so den Sturz hätte verhindern können. Gerade der auch von der Zeugin C. bekundete Umstand, dass die Beleuchtung aus ihrer Sicht nur sehr schlecht war, hätte ihr Veranlassung geben müssen, langsam zu gehen und immer wieder den unmittelbar vor ihr liegenden Weg zu prüfen. Ein weiteres Mitverschulden aus dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger und seiner Frau die Situation bekannt gewesen wäre, aufgrund eines früheren Aufenthaltes, ist nicht nachgewiesen. Zwar waren der Kläger und seine Frau schon einmal in der Anlage. Dass ihnen aber bekannt gewesen wäre, dass schon damals bei der Bewässerung Wasserschläuche auf den Gehwegen abgelegt werden, hat die Beweiserhebung und insbesondere die Aussage des Zeugen I. , der hierzu nichts sagen konnte, nicht ergeben.
Damit hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 651 f Abs. 1 BGB einen Anspruch in Höhe von 597,06 Euro
Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Soweit der Kläger noch im Wege der Hilfsbegründung bezüglich eines über Schadenersatz/ Minderung hinausgehenden Teiles bis 1.305,57 Euro für sich eine Entschädigung gemäss § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude begehrt, ist ein Anspruch nicht gegeben. Auch insoweit schliesst sich das Gericht der Argumentation des OLG Düsseldorf in dem oben genannten Fall an, dass bezogen auf den Kläger, als dem der nicht selbst verletzt wurde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubsnutzens im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB nicht vorliegt. Die Beeinträchtigung des Klägers bestand dar8in, dass er seiner Frau Hilfestellungen leisten musste und an der ein oder anderen Stelle – aber auch nicht immer – auf eigene Aktivitäten verzichten musste, um seiner Frau Gesellschaft zu leisten. Dies alleine rechtfertigt keine über 50 % hinausgehende Beeinträchtigung der Reiseleistungen in seiner Person.
Weitere Ansprüche, insbesondere evtl. in der Person der Ehefrau des Klägers entstandene, sind nicht geltend gemacht worden, insoweit fehlte dem Kläger auch die Aktivlegitimation.
Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäss §§ 286, 288 BGB jedenfalls seit dem 26.11.2007. Weiter hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von aussergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro gemäss § 286 BGB, da die Beklagte bereits durch die Schreiben des Klägers vom 03.10./28.10.2007 in Verzug gesetzt wurde und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach Verzugseintritt sich auch im Reisevertragsrecht als zweckentsprechend darstellt. Der Höhe nach war der Anspruch aber auf einen Streitwert bis 600,00 Euro zu beschränken, da die Hauptforderung nur in Höhe von 597,06 Euro begründet ist. Hieraus ergibt sich bei im Übrigen gleicher Berechnung eine Vergütung von 83,54 Euro. Der weitere Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
Klage: 1.587,30 Euro (§§ 651 d Abs.1, 651 f Abs. 1 BGB, 45 I Satz 3
GKG)
Hilfsanspruch: 990,24 Euro (§§ 651 f Abs. 2 BGB, 45 I Satz 2 GKG )
Gesamt: 2.577,54 Euro