Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·142 C 274/13·16.03.2014

Reisevertrag: Kein Verdienstausfall nach Reiseabsage wegen Verletzung der Schadensminderung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Absage einer Jamaika-Reise durch den Veranstalter Ersatz eines behaupteten Honorarausfalls, nachdem er seinen Urlaub widerrufen und gearbeitet hatte. Streitpunkt war, ob ein ersatzfähiger Verdienstausfallschaden nach § 651f Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gericht bejahte zwar dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen Reisemangels (Überbuchung), verneinte aber die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Einkommensverlusts. Der Kläger habe gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen und zudem sei ein dauerhafter Gewinnverlust nach §§ 249, 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan; Klage und Feststellungsantrag wurden abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsbegehren wegen behaupteten Verdienstausfalls nach Reiseabsage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann der Reiseveranstalter die gebuchte Unterkunft wegen Überbuchung nicht bereitstellen, liegt ein Reisemangel vor, der dem Grunde nach Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB auslösen kann.

2

Eine Ersatzunterkunft ist als Abhilfe nur dann zumutbar, wenn sie objektiv gleichwertig ist und keine wesentlichen Leistungsbestandteile der gebuchten Reise entfallen.

3

Der Reisende hat auch bei drohendem Verdienstausfall die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu beachten und muss sich so verhalten, als gäbe es keinen ersatzpflichtigen Schädiger.

4

Widerruft der Reisende seinen Urlaub trotz absehbar fehlender Dispositionsmöglichkeiten zur Vermeidung eines Verdienstausfalls, kann dies je nach Umständen zum vollständigen Wegfall eines Anspruchs auf Ersatz des geltend gemachten Einkommensverlustes führen.

5

Ein Verdienstausfallschaden bei (quasi-)selbständiger Tätigkeit setzt eine konkret feststellbare Gewinnminderung voraus; ein behaupteter dauerhafter Einnahmeverlust ist nur ersatzfähig, wenn sein Eintritt nach § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich ist und nicht lediglich abstrakt bleibt.

Relevante Normen
§ 651 f Abs. 1 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 249, 252 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Reisevertrag: Schadensminderungspflicht bei drohendem Verdienstausfallschaden durch Nichtantritt des Urlaubes bei berechtigtem Rücktritt vom Reisevertrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Schadenersatz in Anspruch.

3

Der Kläger, Chefarzt  der orthopädisch-chirurgischen Abteilung eines Kreiskrankenhauses, buchte bei der Beklagten ein Reise nach Jamaica in das Hotel T Resort / Montego Bay in der Zeit vom 03.02.2013 bis 13.02.2013 zu einem Gesamtreisepreis von 6.886,00 Euro. Zu dem Leistungsumfang dieses Hotels gehörte die kostenlose Nutzung eines Golfplatzes sowie Surfen, Segeln und Tauchen inklusive.  Die Beklagte teilte dem Kläger nach Buchung und Zahlung des Reisepreises mit, dass das Hotel ausgebucht sei. Mit E-Mail vom 16.01.2013 teilte der Kläger u.a. mit, dass Alternativen u.a. das Hotel CS oder das CO wären und die Beklagte Alternativen vorbereiten solle. Die Beklagte bot dem Kläger das Hotel CS an, das über keine Wassersportmöglichkeiten verfügte. Der Kläger lehnte die angebotenen Alternativen ab.  Mit E-Mail vom 28.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte bis zum 29.01.2013 18:00 Uhr auf, sich zu erklären, ob die gebuchte Reise durchgeführt wird oder nicht, anderenfalls werde der Kläger von seinem Rücktrittrecht Gebrauch machen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2013 machte der Kläger Schadenersatz geltend. Die Beklagte zahlte an den Kläger 400,00 Euro.

4

Der Kläger behauptet, dass ihm durch die Absage der Beklagten ein materieller Schaden in Gestalt von entgangenem Honorar entstanden sei. Er habe den für den Reisezeitraum angemeldeten Urlaub wieder zurückgegeben und im Krankenhaus gearbeitet. Die von ihm durchgeführten Operationen wie Hüft- und Knieprothesen, durch die er Privathonorare verdienen, bedürften einer langen Vorbereitung und würden im Voraus geplant. Sobald er in Urlaub gehe, werde der für seine Operationen vorgesehene Saal frei. Für den Reisezeitraum habe der Kläger daher keine eigenen Patienten mehr einbestellen können, da dies in den 2 Wochen zwischen Reiseabsage und geplantem Reiseantritt logistisch nicht möglich sei.  Zwar seien die ausgefallenen Operationen vollständig später nachgeholt worden, gleichwohl fehlten ihm diese zwei Einnahmenwochen im Jahr 2013, da mehr als die immer ausgebuchte Zahl von Operationen nicht zu machen sei. Im Ergebnis schiebe er diese zwei Wochen bis an das Ende seines Erwerbslebens vor sich her und könne sie nicht nachholen. Der Kläger habe in den Jahren 2007 bis 2012 eine jährliche Honorareinnahme von durchschnittlich 212.248,56 Euro. Jährlich führe er ca. 270 Operationen persönlich durch. Diese Einnahmen erziele er an 196 Arbeitstagen. Pro Tag seien dies 1.082,90 Euro. Durch die nicht stattgefundene Reise seien 8 Tage ausgefallen. Hieraus ergebe sich ein Betrag von 8.663,20 Euro, abzüglich 45 % Steuern ergebe sich ein Betrag von 4.764,76 Euro. Abzüglich gezahlter 400,00 Euro verblieben 4.364,76 Euro.

5

Der Kläger beantragt,

6

                             die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.260,00 Euro nebst Zinsen                             in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit                             dem 22.02.2013 zu zahlen.

7

hilfsweise festzustellen,

8

                         dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu                             erstatten, die aus der  Absage der Reise vom 03.02.2013 bis                                           13.02.2013 nach Jamaica, Hotel T in Ochos Rios entstanden sind.

9

Die Beklagte beantragt,

10

                die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte behauptet, dass die Annahme der angebotenen Alternativunterbringung im Hotel CS für den Kläger zumutbar gewesen sei, zumal die Anregung zu diesem Hotel von dem Kläger selbst stammte.

12

Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrag über eine Reise nach Jamaica kein Anspruch auf materiellen Schadenersatz gemäss § 651 f Abs. 1 BGB zu.

16

I.

17

Zwar besteht zugunsten des Klägers ein Schadenersatzanspruch gemäss § 651 f Abs. 1 BGB dem Grunde nach, da die Beklagte die gebuchte Unterkunft im Hotel T / Montego Bay nicht zur Verfügung stellen konnte;  Indes scheitert der Anspruch daran, dass der Kläger einen etwaigen hier als Schaden geltend gemachten Einkommensverlust selbst verschuldet hat und sich zudem auch ein ersatzfähiger konkreter Einkommensverlust nicht feststellen lässt.

18

Die Nichtzurverfügungstellung der gebuchten Hotelunterkunft T  wegen Überbuchung seitens der Beklagten stellt einen Reisemangel gemäss § 651 f Abs. 1 BGB vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie dem Kläger als Abhilfe keine objektiv gleichwertige und subjektiv zumutbare Ersatzunterkunft angeboten. Zwar ist es zutreffend, dass der Kläger selbst auf das Hotel CS  als Alternative hingewiesen hat und die Beklagte ihm eine Unterbringung dort anbot, indes war der Kläger berechtigt dieses Angebot auszuschlagen, da unstreitig dieses Hotel nicht über die Wassersportmöglichkeiten des gebuchten Hotels verfügte. Das Fehlen eines ganzen Segmentes an Sportmöglichkeiten, das zudem wie Wassersport bei einem Reiseziel wie der Karibik einen hohen Stellenwert einnimmt, lässt sich nicht mehr als lediglich unangenehme kleinere Abweichung ansehen, die der Reisende bei dem Angebot einer Ersatzunterkunft hinnehmen müsste. Das Verschulden der Beklagten an diesem Mangel wird vermutet. Entlastendes hat die Beklagte nicht vorgetragen.

19

Der von dem Kläger als Schaden dieses Reisemangels geltend gemachte Einkommensverlust ist indes durch ihn selbst herbeigeführt worden.

20

Hat bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden des Reisenden mitgewirkt, ist dies beim Umfang des Schadenersatzes zu berücksichtigen und kann je nach Grad des Verschuldens bis zu einem Anspruchswegfall führen. Dabei trifft den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB insbesondere die Pflicht, die Massnahmen zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in seiner Situation nach Treu und Glauben zur Schadensabwendung bzw. -minderung ergriffen hätte. Dies gilt auch bei der Vermeidung von drohenden Erwerbsschäden. Der Geschädigte hat sich auch in Hinblick auf einen etwaigen Verdienstausfall so zu verhalten, als wenn es keinen ersatzpflichtigen Schädiger gebe.

21

Ausgehend hiervon und auf Grundlage einer Wahrunterstellung seines Vortrages hätte der Kläger seinen Urlaub zur Vermeidung eines Einkommensverlustes antreten müssen. Dem Kläger war als Chefarzt die Problematik bewusst, dass er bei einem Widerruf seines Urlaubes keine eigenen Operationen würde durchführen können, da eine Umplanung logistisch nicht mehr möglich war, ihm war auch bewusst, dass dies dazu führt, dass ihm persönlich ein Einkommensverlust droht, der auf 8 Tage ca. 4.800,00 netto beträgt und von dem er annahm, ihn nie wieder aufholen zu können. Ein verständiger Mensch hätte in dieser Situation auch unter Berücksichtigung des bei ca. 270 Operationen im Jahr bei einem Arzt bestehenden Erholungsbedürfnisses und den Interessen der Familienmitglieder an einer gemeinsamen Reise den Urlaub nicht widerrufen sondern eine Alternativreise angetreten. Soweit dabei die von der Beklagten angebotenen Alternativen für ihn nicht in Betracht kamen, hätte der Kläger auch selbst eine andere Reise buchen und die Beklagte mit den Mehrkosten belasten können. Der hierdurch entstandene Schaden wäre deutlich geringer ausgefallen als der drohende Einkommensverlust. Gründe auf Seiten des Klägers, die ein Festhalten an dem bereits genommenen Urlaub für den Kläger persönlich unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht dargetan. Alleine der Umstand, dass das Hotel T ihm nicht zur Verfügung standen genügt dafür nicht angesichts der Tatsache, dass gerade in dem Preissegment der Reise des Klägers andere Optionen bestanden und sie für ihn - soweit die Angebote der Beklagten nicht gleichwertig waren - bei anderen Anbietern realisierbar gewesen wären.

22

Darüber hinaus stellt sich der von dem Kläger dargelegte Einkommensnachteil in Gestalt des behaupteten bleibenden Honorarausfalles auch nicht als ersatzfähiger Schaden nach §§ 249, 252 BGB dar, da sein Eintritt nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

23

Voraussetzung für eine Entschädigung wegen Einkommensverlustes ist bei selbständiger Tätigkeit eine konkret festzustellende Gewinnminderung. Zu ersetzen ist auch der Gewinn, der bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge zu erwarten wäre, so dass auch die künftige Einkommensentwicklung zu berücksichtigen ist. Dabei sind an die Darstellung des hypothetischen Geschehensablaufes keine zu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere genügt es konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen, gleichwohl müssen ausgehend davon die künftigen Entwicklungen auf Grund der vorgetragenen Tatsachen mit der im Rahmen von § 287 ZPO notwendigen Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Danach muss der Eintritt des Schadens überwiegend wahrscheinlich sein und nicht nur abstrakt bleiben.

24

Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger wegen der in zwei Wochen nicht durchführbaren Operationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Einkommenseinbusse verbleibt. Zunächst ist festzustellen, dass ein konkreter Einkommensverlust dem Kläger nicht entstanden ist. Unstreitig sind die von dem Kläger urlaubsbedingt konkret verschobenen Operationen nachgeholt worden. Geltend gemacht wird von dem Kläger vielmehr ein nicht mehr aufzuholender Honorarverlust dadurch, dass er endgültig an zwei Wochen seines Erwerbslebens keine Operationen durchführen konnte. Diese Annahme ist indes nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat ausgehend von den durchschnittlichen Jahreseinnahmen der letzten sechs Jahren und 196 Operationstagen errechnet, dass er durchschnittlich 1.082,90 Euro brutto an einem Operationstag erwirtschaftet hat und ausgehend hiervon seinen Verlust für 8 Tage berechnet. Mag aber die Berechnung der Jahreseinnahmen statistisch durch die grosse Zahl noch ein Abbild einer realistischen Entwicklung sein, gilt dies für die Berechnung auf Tagesbasis nicht, da diese Zahlen viel stärker von den ohnehin zu berücksichtigenden Schwankungen wie Entwicklung der Patientenanzahl, der Honorarhöhe je Operation, Klinikabgaben und Ärztepoolabgaben oder auch der vertraglichen  Entwicklung der Beziehung Kläger / Krankenhaus abhängen. Auf der hier zu berücksichtigenden Tagesebene ist es daher bereits nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass durchgehend jeder Operationstag mit einer Operation belegt sein wird. Denn bei 196 Operationstagen und von dem Kläger vorgetragenen ca. 270 Operationen ist von der Durchführung von 11 Operationen auf 8 Tage auszugehen: Dass diese Entwicklung sich in dieser Weise fortsetzt ist aufgrund der oben genannten Unwägbarkeiten im Gesundheitsbereich als nicht überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

25

II.

26

Aus den unter I. genannten Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet.

27

III.

28

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

29

Streitwert:    4.260,00 Euro (keine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag gemäss § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG)