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Amtsgericht Köln·142 C 270/16·20.09.2020

Kfz-Haftpflicht: Regress wegen grob fahrlässiger Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt vom Versicherungsnehmer Erstattung einer an den Unfallgegner gezahlten Regulierungssumme wegen unterbliebener Schadensanzeige und fehlender Aufklärung. Das Gericht sah eine rechtzeitige Anzeige und ausreichende Aufklärung nicht als bewiesen an; eine Meldung an den Versicherungsmakler genügte nicht. Es bejahte eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ohne Kausalitätsgegenbeweis und kürzte die Leistung quotal um 80 %. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels nachgewiesener Rechnung/Zahlung abgewiesen; Verjährung trat wegen Hemmung durch Mahnbescheid nicht ein.

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen (80 % Regress), im Übrigen (v.a. RA-Kosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anzeige eines Schadensfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung muss fristgerecht gegenüber dem Versicherer bzw. einem empfangszuständigen Versicherungsvertreter erfolgen; eine Mitteilung an einen allein für den Versicherungsnehmer tätigen Versicherungsmakler genügt grundsätzlich nicht.

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Der Versicherungsnehmer verletzt Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten grob fahrlässig, wenn er auf wiederholte Aufforderungen des Versicherers zur Schadenmeldung und Sachverhaltsaufklärung nicht reagiert, obwohl die Informationen für die Regulierung bedeutsam sein können.

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Kann der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung berechtigt, seine Leistung nach Maßgabe der Schwere des Verschuldens quotal zu kürzen.

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Eine Haftung des Versicherers wegen pflichtwidriger Regulierung setzt eine völlig unsachgemäße, auf unzureichender Prüfung beruhende Schadensregulierung voraus; die bloße Behauptung, die Forderung des Unfallgegners sei überhöht, genügt nicht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden sind nur ersatzfähig, wenn eine Vermögenseinbuße dargelegt ist, insbesondere durch Zahlung oder eine fällige und durchsetzbare Gebührenforderung aufgrund ordnungsgemäßer Rechnung nach § 10 Abs. 1 RVG.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG§ 280 BGB§ 281 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 204 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin von 2.308,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt den Beklagten Rückerstattung auf Rückzahlung einer von ihr vorgenommenen Schadensregulierung in Anspruch.

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Die Klägerin war die KfZ-Haftpflichtversicherung des KfZ des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen K-X 00. Der Beklagte war Versicherungsnehmer. Die Versicherungsscheinnummer lautete 1234. Dem Vertrag lagen die AKB der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten der AKB wird auf Bl. 74 ff d.A. Bezug genommen. Zwischen dem Sohn des Beklagten, welcher den PKW des Beklagten fuhr und dem PKW der Frau A. N. einem Seat Altea XL 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen GM-y 00 kam es am 26.10.2014 zu einem Verkehrsunfall in Köln auf der Straße „An der Malzmühle“. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2014, 29.10.2014, 06.11.2014 und 17.11.2014 zur Abgabe einer Schadensanzeige auf. Der Rechtsbeistand der Unfallgegnerin Frau N. machte mit Schreiben vom 04.11.2014 gegenüber der Klägerin die Erstattung eines Schadens in Höhe von 3.739,95 Euro geltend (Bl. 24 d. A.). Die Klägerin forderte den Beklagten am 03.12.2014 auf (Bl. 26 d. A.) die Regulierungssumme in Höhe von 2.885,32 Euro zurückzuerstatten.

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Die Klägerin behauptet, sie habe von dem Beklagten keine Schadenmeldung erhalten. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte seine der Klägerin gegenüber bestehende Obliegenheit den Schaden zu melden, verletzt habe. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der Beklagte hätte Angaben zu dem Unfall machen müssen, damit diese das Ob und den Umfang der Regulierung hätte aufklären können. Die Klägerin behauptet, dass sie den Schaden in einer Höhe von 2.885,32 Euro nach Einigung mit der Unfallgegnerin reguliert habe

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Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über die Forderung beantragt, der dem Beklagten am 05.09.2015 zugestellt wurde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 2.885,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2015 zu zahlen, sowie an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2015 zu zahlen

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe der Versicherung den Schaden mitgeteilt unter anderem durch Telefonate (z.B. am 08.11.2014 um 10.35 Uhr) mit dem Zeugen E., durch die Rechtsanwälte M. in Köln und ein Telefonat mit der Zeugin B. Der Beklagte behauptet weiter, er habe noch am Tag des Unfalls mit seinem Versicherungsmakler dem Zeugen L. gesprochen und auf den Unfall hingewiesen. Am Tag darauf hätten diese zusammen eine Schadensanzeige angefertigt und per Fax an die Klägerin übersandt. Der Beklagte behauptet, sein Sohn habe keine oder nur anteilige Schuld an dem Unfall, sodass die Klägerin den Schaden nicht in der Höhe zu regulieren gebraucht habe. Er ist der Ansicht, die Sachverständigenkosten und der Nutzungsausfallschaden seien nicht begründet gewesen. Der Beklagte erhebt schliesslich die Einrede er Verjährung

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.2019 (Bl. 152 d.A.) bzw. 07.01.2020 (Bl. 158 d.A.) durch die Vernehmung der Zeugen E. und L., sowie der Zeugin B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020 (Bl. 186 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr an die Unfallgegnerin gezahlten Regulierung in Höhe von 2.500,00 Euro aus dem KFZ - Haftpflichtversicherungsvertrag iVm  E.1.1, E.1.3, E.6.1, E.6.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

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Der Beklagte, der als Versicherungsnehmer des bei der Klägerin versicherten Unfallwagens mit dem amtlichen Kennzeichen K-X 00  aus dem wirksam zustande gekommenen  Haftpflichtversicherungsvertrag passivlegitimiert ist, hat gegen seine Anzeige - und  Aufklärungspflicht aus E.1.1 AKB und E 1.3 AKB der wirksam in den Vertrag einbezogenen AKB verstoßen, indem er es grob fahrlässig versäumt hat, das Schadensereignis vom 26.10.2014 der Kläger rechtzeitig anzuzeigen und der Klägerin Informationen zu dem Unfall zu geben.

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Eine den Versicherungsbedingungen entsprechende rechtzeitige Anzeige des Unfalles sowie eine Aufklärung der Klägerin über die Unfallumstände ist nicht erfolgt, womit der Beklagte seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzte.

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Gemäß E.1.1 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadensereignis, welches zu einer Leistung des Versicherungsgebers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Gemäß E. 1.3  AKB ist der Versicherungsnehmer weiter verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Sinn und Zweck der Anzeige- und Aufklärungspflicht ist es, dass dem Versicherungsgeber die Möglichkeit gegeben wird, sich rasch in die Schadenermittlung und in die Verhandlungen einzuschalten.  Für die Anzeige nach E 1.1. AKB genügt es, wenn sich aus ihr Art und Gewicht des Schadensereignisses in groben Umrissen ergibt, während bei der Aufklärung der Versicherungsgesellschaft - nach E. 1.3 der AKB im Bereich der KFZ Haftpflichtversicherung auch ohne Aufforderung der Versicherungsgesellschaft - ausführlichere Mitteilungen erforderlich sind. Anzeige und Aufklärung können dabei mündlich erfolgen. Während eine Anzeige gegenüber einem Versicherungsvertreter im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG genügt, gilt dies nicht für eine Anzeige bei einem alleine für den Versicherungsnehmer  tätigen Versicherungsmakler, es sei denn dieser wäre ausdrücklich von der Versicherungsgesellschaft mit der Regulierung beauftragt. Rechtsfolge einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeige-  bzw. Aufklärungspflicht ist nach E 6.1. AKB der Verlust des Versicherungsschutzes, während eine grob fahrlässige Verletzung zur Kürzung der Leistungen führen kann. Darlegungs- und beweisbelastet für die Verletzung der Anzeigepflicht ist die Versicherungsgesellschaft, so dass sie den Nichterhalt einer von dem Versicherungsnehmer dargelegten und nachgewiesenen Anzeige beweisen muss.

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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte seiner Anzeige- und Aufklärungspflicht nicht nachkam.

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Der Zeuge E., der bei der Klägerin als Versicherungskaufmann beschäftigt ist, hat bekundet, dass er sich an den Vorgang nicht erinnern kann. Aus der von ihm zu seiner Vernehmung mitgebrachten Schadenakte der Klägerin geht hervor, dass die Unfallgegnerin den Schaden bei der Klägerin gemeldet hat und der Versicherungsnehmer sich am nächsten Tag zum Unfallhergang melden wollte. Einen Tag nach dem Unfall wurde an den Beklagten eine E-Mail mit der Bitte um Übersendung des Schadensformulars, welches sich im Anhang befunden hat, gesendet. Weiter wurde die Übersendung des Schadensformulars nochmals per Post veranlasst (Bl. 227/231 d.A.). Gemäß der Akte des Zeugen E. wurden zwei weitere Erinnerungen zur Schadensmeldung an den Beklagten ohne Erfolg per Post gesandt (Bl. 218 /209 d.A). Die Erinnerung vom 17.11.2014 enthielt auch den Hinweis auf die Obliegenheitspflichtverletzung (Bl. 209 d.A.). Diese Massnahmen  blieben ohne Ergebnis, woraufhin am 03.12.2014 die Versicherungsschutzversagung an den Versicherungsbetreuer des Beklagten gesandt wurde (Bl. 206 d.A.). Danach geht aus der Akte des Zeugens hervor, dass sich der Beklagte zwei Mal telefonisch bei der Klägerin über die Höhe der Schadensregulierung beschwerte (Bl. 194 d.A). Danach lief der Kontakt über Anwälte. In der Akte des Zeugen befindet sich weder ein Fax des Versicherungsmaklers, des Zeugen L., noch eine Schadensmeldung durch die Rechtsanwälte M. Diese widersprachen lediglich der Regeressforderung und übersandten den schon vorhandenen Unfallbericht (Bl. 201 f. d.A.) Die auf die Schadensakte gestützte Aussage des Zeugen E. ist glaubhaft. Der Zeuge  hat ausführlich geschildert, wie nach der Kenntnisnahme eines Schadens vorgegangen und wie eine Schadensakte geführt wird. Der Zeuge konnte zwar nicht ausschließen, dass es bei der Schadensaktenführung auch zu Fehlern kommt, zum Beispiel durch Unterlassen der Anfertigung einer Telefonnotiz nach einem Telefonat.  Die Zeugin B., ebenfalls Mitarbeiterin bei der Klägerin, hat bekundet, dass sie sich an  kein Telefonat mit dem Beklagten erinnern kann. Sie habe jedoch laut Telefonnotiz im September 2015 mit dem Beklagten wegen des Mahnbescheides telefoniert, den dieser erhalten habe. Allerdings war sie nicht die Sachbearbeiterin des Schadenfalls und konnte dem Beklagten keine Auskünfte erteilen. Sie sei die Sachbearbeiterin für einen anderen Schadensfall des Beklagten gewesen. Der Zeuge L., der für den Versicherungsmakler  T. Z. in Köln tätig ist, hat bekundet, dass der Beklagte mit ihm zusammen in dessen Versicherungsbüro über den Unfall sprach. Er habe dann bei der Klägerin angerufen und dort niemanden erreicht. In der Kundenzentrale habe er nach einer Faxnummer der Schadenabteilung gefragt, die man ihm gegeben habe. Er habe dann den polizeilichen Unfallbericht an die Klägerin per Fax an deren Schadensabteilung gesendet, einen Sendebericht habe er jedoch nicht mehr. Zudem hat er bekundet, dass er die Versicherungsnummer des Beklagten nicht auf den Unfallbericht geschrieben und mit keiner weiteren Notiz versehen habe. Zwar haben sich bei der Aussage des Zeugen L. keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit ergeben, indes konnte sich das Gericht nicht von ihrer Richtigkeit überzeugen. Es  lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass der Zeuge tatsächlich den Unfallbericht an die Klägerin per Fax versandt hat. Für ein entsprechendes Tätigwerden fehlt es an objektiven Umständen, die hierauf hindeuten. Dies gilt sowohl für die Unterlagen, die gefaxt worden sein sollen wie auch für die Vorlage eines Sendeberichtes. Fehlt es aber bereits an dem Nachweis der Absendung des Faxes kommt es auf den von der Klägerin zu führenden Nachweis des Nichterhaltes nicht an. Dass der Zeuge L. keine mündliche Anzeige vornahm hat er selbst bekundet, da er bei der Kundeabteilung nur die Faxnummer erfragte. Die weiteren telefonischen Kontaktaufnahmen des Beklagten mit der Klägerin betrafen weder die Anzeige des Unfalles noch dienten sie der Aufklärung sondern erfolgten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin im Wege des vorliegenden Regresses.

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Das Verhalten des Beklagten - fehlende Anzeige und fehlende Aufklärung - erweist sich zwar nicht als vorsätzlich, wohl aber als grob fahrlässig im Sinne der AKB. .

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Vorsätzlich handelt des Versicherungsnehmers, wenn er im Zeitpunkt seines Verhaltens  um seine Obliegenheit weiß und deren Verletzung will. Die Darlegungslast für das Vorliegen von Vorsatz trägt die Versicherungsgesellschaft. Sie ist erfüll, wenn dem Vortrag zu entnehmen ist, dass nach den Umständen des Falles ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers mit gewisser Wahrscheinlichkeit naheliegt. Grobe Fahrlässigkeit verlangt ein besonders grobes, schlechthin unentschuldbares Außerachtlassen dessen, was im konkreten Fall jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hätte einleuchten müssen. Bereits aus den bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegenden Versicherungsbedingungen musste dem Versicherungsnehmer bekannt sein, dass bei Eintritt eines Schadensfalles eine unverzügliche Meldung des Schadens an die Versicherungsgesellschaft notwendig ist und man der Versicherung gegenüber zur Aufklärung durch Weitergabe von Informationen verpflichtet ist. Dies gilt erst recht dann, wenn die Versicherungsgesellschaft wegen des Unfalles zu dem Versicherungsnehmer Kontakt aufnimmt. Dabei muss sich der Versicherungsnehmer auch das Verschulden derjenigen zurechnen lassen, die er mit der Anzeige und Aufklärung betraut hat, sog. Wissenserklärungsvertreter. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Versicherungsnehmers durch eine andere Person ist für die Annahme einer Betrauung nicht erforderlich, sondern es genügt die – ausdrückliche oder stillschweigende – Übertragung der Aufgabe. Dementsprechend können auch Versicherungsmakler als Wissensvertreter anzusehen sein, da sie Sachwalter des Versicherungsnehmers sind.

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Vorliegend ist die Klägerin bereits der Darlegungslast zum Vorliegen eines Vorsatzes des Beklagten nicht nachgekommen. Alleine die fehlende Anzeige und die fehlende Reaktion des Beklagten auf die Anschreiben begründen keinen Vorsatz des Beklagten in Bezug auf sein Unterlassen. Zudem steht das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Vorsatz entgegen, da der Beklagte jedenfalls nachgewiesen hat, dass er durch Kontaktaufnahme zu seinem Makler willens war, eine Anzeige vorzunehmen. Auf der anderen Seite hat der Beklagte aber auch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er nicht grob fahrlässig handelte. Unstreitig hat er auf die Versuche der Kontaktaufnahme seitens der Klägerin nicht reagiert, was sich für sich genommen als besonders schwerer Verstoss gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer darstellt. Dies umso mehr als er selber behauptet, dass seinen Sohn als Fahrer des versicherten Fahrzeuges an dem Unfall kein Verschulden trifft. Diese Informationen wäre ggfs. für die Klägerin bei der Schadensregulierung von Bedeutung gewesen, was dem Beklagten hätte klar sein müssen. In Hinblick auf die Einschaltung des Versicherungsmaklers vermag sich der Beklagte nicht zu exkulpieren. Die nicht festzustellende Weiterleitung der Schadensanzeige an die Klägerin muss sich der Beklagte zurechnen lassen, da er den Zeugen L. als seinen Versicherungsmakler mit dieser Aufgabe betraute.

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Mangels Widerlegung der groben Fahrlässigkeit liegt damit zugunsten der Klägerin eine Beschränkung der Leistungspflicht vor. Diese wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass nach E.6.2. AKB feststeht, dass sich die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich für das Ob und den Umfang der Schadensregulierung betreffend des Unfalles vom 26.10.2014 ist.

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Eine Berufung auf eine Leistungsbeschränkung ist nach E. 6.2. AKB ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung sich weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft ursächlich war. Dieser sog. von dem Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis liegt vor, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Freiheit von der Leistung oder eine Beschränkung der leistungspflicht tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.

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Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich keine Tatsachen, mit denen ein Kausalitätsgegenbeweis zu führen wäre. Im Gegenteil trägt der Beklagte selbst vor, dass seine Informationen geeignet gewesen wären, bei der Klägerin eine andere Einschätzung des Unfallgeschehens zu bewirken; denn nach seiner Darstellung hat sein Sohn den Unfall allenfalls anteilig verursacht. Hieraus ergibt sich, dass nach Ansicht des Beklagten die  Klägerin alleine auf der Grundlage der Angaben des Unfallgegners nicht in der Lage war, den Unfall richtig zu bewerten, so dass sich die Obliegenheitsverletzung auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten für die Klägerin nachteilig auswirkte.

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Die Klägerin hat durch Vorlage des Überweisungsbeleges vom 21.01.2015 (Bl. 55 d.A.) und Vorlage der der Regulierung zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen (Bl. 56 - 58 d.A.) nachgewiesen, dass ein Schaden in Höhe von 2.885,32 Euro bestand und  reguliert wurde, so dass ein Regressanspruch der Klägerin dem Grunde nach entstanden ist.

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Die Obliegenheitsverletzungen des Beklagten rechtfertigen eine Leistungskürzung um 80 %, so der Regress in Höhe von 2.308,26 Euro begründet ist.

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Nach E. 6.1 AKB ist die Versicherung im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gem. E.1 – E.5 AKB berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Masstab für die Kürzung der Leistung ist die Schwere des Verschuldens. Die Kürzung bewegt sich in einem Bereich zwischen 0 und 100. Auch bei grober Fahrlässigkeit und nicht nur bei Vorsatz kann eine Kürzung auf 0 in Betracht kommen, wobei dies allerdings die Ausnahme ist bei Fällen besonders schwerer Fahrlässigkeit. Eine solche kann vorliegen bei dem Zusammentreffen mehrerer Verstöße. Es bedarf dabei stets einer Abwägung des Einzelfalles und einer Gesamtbewertung.

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Vorliegend hat der Beklagte sowohl gegen seine Anzeigepflicht nach E 1.1 AKB als auch gegen seine Aufklärungspflicht nach E 1.3 AKB verstoßen. Er hat den Unfall seines Sohnes weder angezeigt noch der Klägerin Informationen zu dem Unfallhergang weitergegeben. Bei Anzeige und Aufklärung handelt es sich um elementare Pflichten des Versicherungsnehmers in der KFZ Haftpflichtversicherung. Ohne die Anzeige und weitergehende Informationen ist die Versicherung alleine auf die Angaben des Unfallgegners angewiesen, was eine sachgerechte Beurteilung erheblich einschränkt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass beide Pflichten einen ähnlichen Zweck verfolgen, sich also zum Teil decken. Im konkreten Fall ist weiter zu beachten, dass es der Klägerin obwohl ihr nur die Angaben des Unfallgegners vorlagen möglich war eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen, die zu einer teilweisen Abwehr der gegnerischen Ansprüche führte. Zudem ist auf Seiten des Beklagten festzustellen, dass er - auch wenn er sich das Verschulden des Versicherungsmaklers zurechne lassen - selbst Maßnahmen ergriffen hat, um seiner Pflicht nachzukommen. Unter Abwägung dieser Umstände ist eine Kürzung um 80 % gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Bei einem regulierten Betrag in Höhe von 2.885,32 Euro  ist dies ein Betrag in Höhe von 2.308,26 Euro.

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Dem Anspruch der Klägerin kann der Beklagte keinen Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB  auf Befreiung von der Verbindlichkeit entgegenhalten, weil die Klägerin die Regulierung unter Verletzung ihrer gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflicht  aus A 1.1.4 der AKB auf pflichtgemässe Ausübung des Regulierungsermessens  vorgenommen hat.

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Nach A 1.1.4. AKB ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt aber auch verpflichtet, Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer zu erfüllen oder abzulehnen und hierzu im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens Erklärungen abzugeben. Insbesondere hat er im Rahmen der Ermessensausübung auf berechtigte Interessen des Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht verletzt er, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, der Versicherer also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage „auf gut Glück“ den Geschädigten befriedigt. Dabei darf der Versicherer im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie wie etwaige (Prozess-)Kosten und die absolute Höhe des Anspruchs berücksichtigen.

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Vorliegend hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Klägerin den Schaden wie geschehen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen zu regulieren von sachfremden Erwägungen geleitet war oder sich grob unrichtig darstellt. Die Klägerin hat ihre Prüfung des Schadensfalles vielmehr beschrieben und die ihr im Zeitpunkt der Regulierungsentscheidung vorliegenden Unterlagen eingereicht. Eine unsachgemäße Schadensregulierung ergibt sich hieraus nicht.

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Die Klageforderung ist durchsetzbar, sie ist nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist für den Regressanspruch beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von diesem erlangt hat.

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Der Anspruch der Klägerin entstand 2014, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2014 zu laufen begann. Sie wurde durch die Zustellung des Mahnbescheides am 05.09.2015 gehemmt. Die letzte gerichtliche Verfahrenshandlung, die Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten erfolgte am 21.09.2015, so dass ab diesem Zeitpunkt der Hemmungszeitraum von 6 Monaten begann ( § 204 Abs. 2 BGB). Der Zeitraum endete am 21.03.2016. Ab diesem Zeitraum lief die Verjährung erneut bis zum 01.06.2016. An diesem Tag wurde der weitere Vorschuss eingezahlt und das Verfahren an das AG Köln abgegeben. Die letzte Verfahrenshandlung stellte die Aufforderung zur Einreichung der Klagebegründung dar. Diese erfolgte am 03.06.2016. Der Hemmungszeitraum endete am 03.12.2016. Die nächste Verfahrenshandlung war der Eingang der Anspruchsbegründung am 27.11.2018 per Fax. Damit lief die Verjährung vom 31.12.2014 bis zum 05.09.2015, vom 21.03.2016 bis zum 01.06.2016 und vom 03.12.2016 bis zum 27.11.2018. Dies sind 1044 Tage. Damit ist die Verjährung von drei Jahren (1095 Tage) nicht abgelaufen, ohne dass es darauf ankommt, ob Verhandlungen geführt wurden oder nicht.

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II.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB ab Zustellung des Mahnbescheides jedenfalls ab dem 06.09.2015.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten können aus §§ 286, 288 BGB nicht beansprucht werden, da es an der Darlegung eines der Klägerin entstandenen Schadens gemäss § 249 BGB fehlt.

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§ 249 BGB setzte eine Vermögenseinbuße vor. Bei Rechtsanwaltskosten liegt eine solche vor, wenn diese gezahlt wurden oder aber wenn eine Belastung mit einer Verbindlichkeit vorliegt. In diesem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet, der sich bei Zahlungsweigerung in einen Zahlungsanspruch umwandeln kann. Dies gilt aber nur, wenn die Verbindlichkeit dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich besteht, sie also fällig und durchsetzbar ist. Bei Honorarforderungen des Rechtsanwalts setzt die Durchsetzbarkeit der Forderung nach § 10 Abs. 1 RVG eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraus. Soweit in diesem Zusammenhang auf § 257 BGB Bezug genommen und argumentiert wird, dass es auf die Rechnung i. S. v. § 10 Abs. 1 RVG nicht ankomme, weil die Vergütung des Rechtsanwalts mit Auftragserteilung und erster Tätigkeit fällig werde, ist dies auf den Fall des auf Befreiung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Verzugsschadensersatzanspruches aus § 286 BGB nicht anwendbar. § 257 BGB erfasst die Fälle, in denen der Befreiungsgläubiger im Interesse des Ersatzpflichtigen Verbindlichkeiten durch Vertrag eingeht und ihm dabei Kosten entstehen. Dann kann er von dem Ersatzpflichtigen Befreiung verlangen, ohne dass die eingegangene Verbindlichkeit fällig wäre. Beauftragt aber eine Partei nach Verzugseintritt einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung, so geschieht dies nicht im Interesse des Geschädigten, sondern alleine im Interesse der den Anwalt beauftragenden Partei. Daneben können nicht fällige und auch nicht durchsetzbare Forderungen zu einem Schaden nur dann führen, wenn sie – weil gleichwohl erfüllbar – tatsächlich erfüllt werden. Ein auf Befreiung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch besteht daher nur dann, wenn dem Auftraggeber von seinem Anwalt eine dem § 10 RVG entsprechende Rechnung gestellt wurde.

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Vorliegend ist weder ersichtlich oder dargelegt, dass die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gezahlt hätte noch dass ihr etwaige Gebührenansprüche gemäß § 10 Abs. 1 RVG in Rechnung gestellt wurden.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709, 713  ZPO.

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Streitwert: 2.885,32 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

49

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

50

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

51

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

52

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.