Fluggastrechte-VO: Vorverlegung/fehlgeplante Buchung als Annullierung? (Vorlage EuGH)
KI-Zusammenfassung
Ein Fluggastrechte-Dienstleister verlangt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlung nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen einer Umbuchung des bestätigten Flugs auf einen um einen Tag vorverlegten Flug. Streitpunkt ist, ob die Nichtdurchführung eines von einem Vermittler bestätigten, vom Luftfahrtunternehmen aber anders geplanten Flugs als „Annullierung“ gilt und ob eine Vorverlegung überhaupt unter Art. 5 VO fällt. Das AG Köln setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 5 und 7 VO 261/2004 vor.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und Fragen zur Auslegung von Art. 5 und 7 VO 261/2004 dem EuGH vorgelegt (Vorlagebeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Eine bestätigte Buchung i.S.v. Art. 2 lit. g VO (EG) Nr. 261/2004 kann auch durch ein Reiseunternehmen vermittelt oder bestätigt werden; eine Bestätigung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nicht zwingend erforderlich.
Für die Einordnung als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist es grundsätzlich ohne Belang, an welchem der in Rede stehenden Tage der Flug tatsächlich durchgeführt werden sollte, sofern das Luftfahrtunternehmen den Flug ausführt.
Der Fluggast muss zur Wahrung seiner Rechte aus der VO (EG) Nr. 261/2004 grundsätzlich keine Nachforschungen zu internen Buchungsabläufen zwischen Reiseunternehmen und Luftfahrtunternehmen anstellen; Buchungsfehler sind primär im Innenverhältnis regressrechtlich zu klären.
Ob die Nichtdurchführung eines durch einen Vermittler bestätigten, vom Luftfahrtunternehmen jedoch für einen anderen Zeitpunkt geplanten Flugs eine „Annullierung“ i.S.v. Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellt, ist auslegungsbedürftig und kann eine Vorabentscheidung des EuGH erfordern.
Ob eine Vorverlegung („Verfrühung“) eines Flugs als Annullierung i.S.v. Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 zu behandeln ist und ob dies von Umfang/Schwelle der Vorverlegung abhängt, ist unionsrechtlich klärungsbedürftig.
Leitsatz
Fluggastverordnung: Vorlagebeschluss zur den Fragen, ob die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt durch einen Reiseveranstalter oder Flugvermittler bestätigten, aber seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO darstellt und die Regelungen der FluggastVO auch bei einer Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Stellt die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt durch einen Reiseveranstalter oder Flugvermittler bestätigten, aber seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO dar, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auslösen kann ?
2.
a. Ist Art. 5 VO dahin auszulegen, dass eine Annullierung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?
b. Soweit Frage 2. a. mit ja beantwortet werden: Hängt die Frage, ob eine Vorverlegung wie eine Annullierung zu behandeln ist, davon ab, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung hat und wenn ja, ab welchem zeitlichen Ausmaß stellt eine Vorverlegung eine Annullierung dar ?
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/04 (nachfolgend „VO“), tätig ist nimmt die Beklagte, eine deutsche Fluggesellschaft, aus abgetretenem Recht der Fluggäste Frau G. A., Herr R. A. und Frau E. A. (nachfolgend "Fluggäste") auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der VO in Anspruch.
Die Fluggäste buchten bei der Firma U. N. GmbH (nachfolgend "U. N.") am 06.08.2018 Flüge der Beklagten mit der Flugnummer XXX 111 für den 28.10.2018 um 11.05 Uhr vom Flughafen Heraklion zum Flughafen Köln/Bonn (Strecke 2253 km). Die geplante Ankunftszeit war 14:00 Uhr.
Die Firma U. N. verkauft (Nur-)Flüge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dazu heißt es in ihren AGBs, dass die Firma Flugplatzkontingente Dritter bzw. von ausführenden Luftfahrtunternehmen erwirbt und diese in eigenem Namen an Fluggäste im Rahmen eines NUR-FLUG-VERKAUFS weitervermittelt. Eine Tätigkeit im Namen oder auf Rechnung des Luftfahrtunternehmens erfolgt nicht.
Am 18.10.2018 teilte eine Mitarbeiterin der Firma U. N. der Beklagten per E-Mail mit, dass versehentlich ein Flug für den 28.10.2018 für 11.05 Uhr von Heraklion nach Köln/Bonn angelegt wurde und erkundigte sich im Zuge dessen danach, ob noch weitere Plätze für den Flug am 27.10.2018 um 11.05 Uhr von Heraklion nach Köln/Bonn zur Verfügung stünden. So dann wurden die Fluggäste auf den Flug am 27.10.2018 umgebucht, der zur selben Zeit in Heraklion starten und in Köln landen sollte. Mit Schreiben vom 19.10.2018 wurden den Fluggästen von der Firma U. N. die neuen Flugzeiten mitgeteilt.
Am 01.11.2018 haben die Fluggäste die Flugdaten auf der Homepage der Klägerin eingegeben und anschließend die Abtretung Ihrer Ausgleichsansprüche aus der VO an die Klägerin vorgenommen.
Am 02.11.2018 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 16.11.2018 zur Zahlung aufgefordert. Mit Antwortschreiben bat die Beklagte um Übersendung der Buchungsunterlagen gebeten, die sie von der Klägerin per E-Mail am 12.02.2018 erhielt. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Entschädigung innerhalb der nächsten 14 Tage, also bis zum 26.02.2018 zu zahlen. Eine Zahlung fand nicht statt.
Die Klägerin ist der Ansicht, den Fluggästen stünde ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO zu, da eine Flugzeitenänderung um einige Stunden, entweder nach vorne oder nach hinten, einer Annullierung gleich zu stellen sei. Zudem spiele es keine Rolle, wo die Zedenten den Flug gebucht haben. Das Risiko einer unterlassenen Ausführung einer bestätigten Buchung trage das Luftfahrtunternehmen und nicht der Fluggast. Ein Versehen des Vertragspartners falle in den Risikobereich der Beklagten.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie schon kein ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, da sie zu keiner Zeit beabsichtigt habe, den streitgegenständlichen Flug durchzuführen.
II.
1.
Der Erfolg des Klageantrags im Hinblick auf die begehrte Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro hängt nunmehr zunächst davon ab, ob die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt bestätigten, aber für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges, für den aber durch eine Vermittlerin von Flügen eine Buchungsbestätigung erteilt wurde, eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO darstellt und ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auslöst.
Zweifel daran, dass es sich bei der Beklagten um das ausführende Luftfahrtunternehmen eines Fluges von Heraklion nach Köln handelt, hat das Gericht nicht. Für diese Einordnung ist es ohne Belang, ob der Flug am 28.10.2018 oder 27.10.2018 ausgeführt werden sollte.
Die Fluggäste befanden sich auch in Besitz einer Buchungsbestätigung für einen Flug der Beklagten mit der Flugnummer XXX 111 für den 28.10.2018 um 11.05 Uhr vom Flughafen Heraklion zum Flughafen Köln/Bonn.
Art. 2 lit. g) VO definiert die Buchung dahingehend, dass der Fluggast über einen Flugschein oder anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert oder registriert wurde. Die VO stellt damit nicht auf eine Bestätigung durch den ausführenden Luftfahrtunternehmer ab, sondern lässt auch die Bestätigungen durch z.B. Reiseveranstalter ausreichen. Nachdem es sich bei der VO um eine Verordnung zum Schutz der Fluggäste handelt und der EuGH stets betont, dass ein hohes Schutzniveau zu sichern ist, wäre jegliche andere Handhabung auch für den Fluggast unzumutbar. Denn dem Fluggast sind Details des Buchungsvorgangs zwischen dem Reiseveranstalter bzw. Flugvermittler und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt. Eine Pflicht zu Nachforschungen, ob die Buchungen ordnungsgemäß und fehlerfrei vorgenommen worden sind, besteht nicht. Eine unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen kann allenfalls für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Reiseveranstalter bzw. Flugvermittler und ausführendem Luftfahrtunternehmen Bedeutung haben, nicht aber für den Fluggast. Ob das Unternehmen den Flug nur vermittelt oder aber auf eigenes Risiko veranstaltet, ist eine Differenzierung, auf die es nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht ankommt. Maßgeblich ist allein, dass der Kunde über eine von einem Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung verfügt, die für die Fliegenden und den Flug die entsprechenden Daten individualisiert. Auf die Frage, ob es das ausführende Luftfahrtunternehmen selbst in irgendeiner Weise zu verantworten hat, dass in seinem System keine Buchung vorgenommen wurde, kommt es nach der Regelung der Verordnung nicht an.
Danach lag hier eine bestätigte Buchung nach Art. 2 lit. g) VO vor. Vorliegend haben die Fluggäste den Flug nicht bei der Beklagten unmittelbar gebucht, sondern bei der Firma U. N.. Diese Firma trat als Flugvermittlerin auf, die für die Fluggäste einen entsprechenden Flug bei der Beklagten buchte bzw. die Buchung vermittelte. Eine vertragliche Beziehung gingen die Zedenten dabei unmittelbar nur mit der Flug- vermittlerin ein. Die Fluggäste verfügten damit über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten von Heraklion nach Köln/Bonn für den 28.10.2018 um 11.05 Uhr, welche durch die Firma U. N. ausgestellt wurde.
Fraglich ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - aber, ob auch eine Konstellation wie die vorliegende - Bestätigung eines für einen bestimmten Zeitpunkt auszuführenden Fluges, der tatsächlich für einen anderen Zeitpunkt geplant war - von der Verordnung erfasst werden soll und im Wege der Auslegung und mit Blick auf Sinn und Zweck der Verordnung eine Annullierung im Sinne des Art. 5 der VO angenommen werden kann.
Eine Annullierung nach Art. 2 lit. l VO liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen einen ursprünglich geplanten Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchführt. Eine Nichtdurchführung ist immer dann anzunehmen, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges endgültig aufgegeben wurde, das heißt, der Flug letztendlich nicht durchgeführt wurde.
Stellt man im Rahmen der Annullierung erneut auf die Sicht des Fluggastes ab, wird man zu dem Ergebnis kommen, dass eine Annullierung aus Sicht der Fluggäste im vorliegenden Fall anzunehmen ist. Am 19.10.2018 erhielten die Fluggäste die Benachrichtigung der Firma U. N. über eine Flugplanänderung des streitgegenständlichen Fluges vom 28.10.2018 auf den 27.10.2018. In diesem Schreiben heißt es „dass bei Ihrem ursprünglich gebuchten Flug eine Änderung der Flugdaten stattgefunden hat“ (Bl. 35 d. A.). Dieser Hinweis lässt für den Fluggast den Schluss zu, dass der von ihm ursprünglich gebuchte Flug für den 28.10.2018 nicht mehr durchgeführt wird und deshalb der Flug am 27.10.2018 als neuer Flug zur Verfügung steht.
Allerdings kann man auch die Ansicht vertreten, dass keine Annullierung vorliegt, wenn der Bestätigung des Fluges tatsächlich ein seitens der Flugvermittlerin fehlerhaft angelegter Flug zugrundeliegt und das ausführende Luftfahrtunternehmen von der fehlerhaften Anlegung des Fluges keine Kenntnis hat. Denn das Luftfahrtunternehmen hat in diesem Fall den bestätigten Flug gar nicht geplant und es hat auch keinen Einfluss auf den bei der Flugvermittlerin fehlerhaft angelegten Flug gehabt. Für den für den 28.10.2018 verkauften bzw. vermittelten Flug lag keine Planung vor. Indes lässt sich auch nicht sagen, dass gar keine Flugplanung existierte, da eine solche für den 27.10.2018 bestand.
Hieraus resultiert die erste Frage des Vorlagebeschlusses:
Stellt die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt durch einen Reiseveranstalter oder Flugvermittler bestätigten, aber seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO dar, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auslösen kann ?
2.
Sollte die erste Frage dahingehend beantwortet werden, dass eine Annullierung vorliegt stellt sich für den Erfolg des Klageantrages die weitere Frage, ob auch die Vorverlegung eines Fluges eine Annullierung darstellt.
Im vorliegenden Fall hatte der von der Beklagten am 27.10.2018 ausgeführte Flug dieselbe Flugnummer wie der den Flugästen gegenüber bestätigte Flug vom 28.10.2018. Es lag daher aus Sicht der Fluggäste eine Vorverlegung des Fluges um einen Tag vor.
Die Definition der Annullierung nach Art. 2 lit. l) VO lässt es als möglich erscheinen, dass auch die Fälle der Vorverlegung - sog Verfrühung - eine Annullierung darstellen können, da auch in diesen Fällen der ursprüngliche Flugplanung aufgegeben bzw. geändert wird. Jedenfalls könnte eine - hinreichend grosse - Vorverlegung wie eine Nichtbeförderung oder wie eine grosse Verspätung zu behandeln sein, da der Fluggast auch im Falle der Vorverlegung mit Unannehmlichkeiten konfrontiert wird, wie etwa einer notwendig werdende Um- oder Neuorganisation der Anreise zum Flughafen und/oder der Weiterreise nach Ankunft am Endziel. Es könnte daher wegen des mit der VO verfolgten Zieles, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, geboten sein, die Fluggäste auch vor kurzfristigen Vorverlegungen zu schützen.
Andererseits spricht gegen eine Ausgleichspflicht in Fällen der Vorverlegung, dass anders als Verspätungsfälle - die jedenfalls in Art. 6 VO einen Niederschlag auch im Wortlaut gefunden haben - die VO zu Vorverlegungen schweigt. Zudem unterscheiden sich Vorverlegungen von Annullierungs- und Nichtbeförderungsfällen sowie Fällen der grossen Verspätung dadurch, dass der Fluggast soweit er eine Mitteilung nach Massgabe von Art. 5 lit c) VO erhalten hat keine Ungewissheit darüber hat, ob bzw. wann er sein Endziel erreicht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den dargelegten Gründen unter Berücksichtigung einer europarechtskonformen Auslegung aus Art. 5 VO nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, ob von der Ausgleichspflicht auch Fälle der Vorverlegung erfasst werden.
Hieraus resultiert die zweite Frage des Vorlagebeschlusses:
2 a. Ist Art. 5 VO dahin auszulegen, dass eine Annullierung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?
und
2 b. Soweit Frage 2. a. mit ja beantwortet werden: Hängt die Frage, ob eine Vorverlegung wie eine Annullierung zu behandeln ist, davon ab, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung hat und wenn ja, ab welchem zeitlichen Ausmaß stellt eine Vorverlegung eine Annullierung dar ?