Pauschalreise: Anrechnung Art. 7 FluggastVO auf Minderung/Urlaubsfreude bei Flugverspätung
KI-Zusammenfassung
Der Reisende verlangte von der Reiseveranstalterin wegen 44-stündiger Hinflugverspätung Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Behandlungskosten. Das Gericht bejahte zwar einen Reisemangel und eine rechnerische Minderung, ließ diese aber wegen Anrechnung der bereits gezahlten Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 entfallen. Eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB wurde dem Grunde nach zuerkannt, jedoch ebenfalls teilweise angerechnet; zugesprochen wurden nur 68,00 €. Behandlungskosten wurden mangels zurechenbarer Kausalität (Lebensrisiko/Alternativursachen) abgewiesen.
Ausgang: Klage nur in Höhe von 68,00 € (Entschädigung nach Anrechnung) stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise stellt einen Reisemangel dar; bei Verspätungen von mehr als vier Stunden liegt regelmäßig keine bloße Unannehmlichkeit mehr vor.
Bei der Bemessung der Reisepreisminderung ist grundsätzlich vom (Tages‑)Gesamtreisepreis auszugehen; einzelne Leistungskalkulationsposten (z.B. Hotelkosten) sind nicht isoliert maßgeblich.
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 können nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 auf weitergehende Ansprüche aus dem Reisevertrag angerechnet werden, um eine Überkompensation für denselben Nachteil zu vermeiden; dies gilt auch bei vor dem 01.07.2018 geschlossenen Reiseverträgen.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, die nach einer Gesamtwürdigung von Zweck der Reise sowie Dauer und Intensität der Störung zu bestimmen ist.
Gesundheitsbedingte Behandlungskosten sind im Reisegewährleistungsrecht nur ersatzfähig, wenn der Reisende den Zurechnungszusammenhang zwischen Reisemangel und Erkrankung substantiiert darlegt; verbleiben naheliegende Alternativursachen, verwirklicht sich grundsätzlich allgemeines Lebensrisiko.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 68,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.17 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.
Am 01.10.16 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Teneriffa für die Zeit vom 02.07.17 bis zum 12.07.17 für insgesamt 2.809,00 Euro. Die Buchung umfasste sowohl die Flüge zwischen Frankfurt und Teneriffa, als auch den 10-tägigen Hotelaufenthalt inklusive Halbpension. Der Abflug von Frankfurt am 02.07.17, der um 11:40 Uhr von der Fluggesellschaft D. ausgeführt werden sollte (Flugnummer N01), verspätete sich um insgesamt 44 Stunden und erfolgte erst am 04.07.17 um 07:30 Uhr. Aufgrund dieser Verspätung konnten der Kläger und seine Ehefrau nicht, wie geplant, ihren Geburtstag am 00.00.00 auf Teneriffa feiern. Weiterhin war es ihnen nicht möglich, die beiden jeweils zur Einzelnutzung gebuchten und bereits bezahlten Doppelzimmer, zu einem Preis von insgesamt 376,00 Euro für die ersten zwei Nächte zu nutzen. Das Luftfahrtunternehmen D. zahlte wegen der Verspätung auf der Grundlage von Art. 7 EG VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) an den Kläger einen Ausgleich in Höhe von 2 x 400,00 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eine Minderung des Reisepreises in Höhe der 376,00 Euro Hotelkosten sowie eine Entschädigung in Höhe von mindestens 300,00 Euro für die aufgrund der verspäteten Ankunft am Reiseziel entgangene Urlaubsfreude zustehe. Weiterhin ist er der Auffassung, dass ihm Behandlungskosten in Höhe von 252,00 Euro zu ersetzen seien. Hierzu behauptet er, an einer chronischen Herpes-Erkrankung zu leiden, welche durch den aufgrund der Verspätung ausgelösten Stress am 05.07.17 ausgebrochen sei und dazu geführt habe, dass er sich vor Ort in Behandlung geben und am 07.07.17 einer intramuskulären Injektion unterziehen musste.
Mit Schreiben vom 10.10.17 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.10.17 zur Zahlung dieser Forderungen auf, was die Beklagte ablehnte.
Ursprünglich setzte der Kläger für die Hotelkosten insgesamt 600,00 Euro für zwei Nächte an. Mit Schreiben vom 15.06.18 korrigierte er den Betrag auf 376,00 Euro und nahm die Klage in Höhe von 224,00 Euro zurück.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 928,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.17 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die seitens der Fluggesellschaft geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 800,00 Euro auf eventuelle weitere Ansprüche des Klägers angerechnet werden müsse. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Herpes-Erkrankung und der dadurch entstandenen Behandlungskosten ist die Beklagte der Auffassung, dass sich selbst bei zutreffendem Klägervortrag ein persönliches Lebensrisiko des Klägers realisiert habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Erstattung von 376,00 Euro infolge einer Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs. 1 BGB in der aufgrund der vor dem 30.06.2018 erfolgten Buchung bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Fassung des BGB.
Allerdings war die von dem Kläger aufgrund eines wirksamen mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrages durchgeführte Reise mit einem Reisemangel gemäss § 651 c Abs. 1 BGB behaftet. Der um 44 Stunden verspätete Hinflug stellt eine unangemessen verspätete Erbringung eines Teils der Reiseleistung und ist somit einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.
Ein Reisemangel nach § 651 c Abs.1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit), und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder beeinträchtigt wurde. Der Vertragsinhalt ergibt sich dabei aus dem Inhalt der Buchung und etwaigen der Buchung zugrundeliegenden Angaben des Veranstalters zum Reiseziel z.B. in Katalogen oder im Internet. Eine Abweichung von nach Vertragsinhalt zugesicherten Eigenschaften der Reise begründet einen Reisemangel selbst dann, wenn keine konkrete Beeinträchtigung des Reisenden besteht. Wo Vereinbarungen fehlen, schuldet der Reiseveranstalter Leistungen mittlerer Art und Güte. Massgebend ist die objektive Anschauung eines Durchschnittsreisenden. Dieser darf vor allem erwarten darf, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Reisedurchführung Erforderliche unternimmt. Bloße Unannehmlichkeiten begründen keinen Mangel. Die Abgrenzung, ob eine Abweichung nur unangenehm ist oder einen Mangel darstellt erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls, vor allem der Art der Reise, der Ortsüblichkeit und dem Reisepreis. Zu den geschuldeten Reiseleistungen gehört bei einer Flugpauschalreise die im wesentlichen pünktliche Durchführung der Flüge. Bei Flugverspätungen liegt eine Mangelhaftigkeit jedenfalls dann vor, wenn die Verspätung einen Zeitraum von vier Stunden überschreitet. Darunter liegende Verspätungen sind als Unannehmlichkeiten anzusehen, da sich Verzögerungen im Charterflugverkehr nicht gänzlich vermeiden lassen.
Die vorliegende Verspätung von 44 Stunden, bei der eine Mängelanzeige nach § 651 d Abs. 2 BGB entbehrlich ist, rechtfertigt eine Minderung von jedenfalls 376,00 Euro.
Die Höhe der Minderung bestimmt sich gemäß §§ 651d Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 3 BGB. Danach ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Reise ohne Mängel zu dem wirklichen Wert stehen würde. Der vereinbarte Reisepreis mindert sich also in demselben Ausmaß, in dem sich der Wert der mangelfreien Reise zum Wert der mangelbehafteten Reise befindet. Es ist dabei grundsätzlich von dem Gesamtreisepreis auszugehen, wenn die gesamte Reise von einem Mangel betroffen ist und von dem Tagesreisepreis, wenn die Reiseleistung nur an einzelnen Tagen nicht wie vereinbart erbracht worden ist. Auf der Grundlage des § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Umfang der Minderung in einem Prozentsatz vom Reisepreis im Wege einer Schätzung angegeben werden kann; die Minderung besteht dann in einem anteilsmäßigen Abschlag. Bei der hierbei gebotenen Gesamtwürdigung sind Art, Intensität und Dauer des Reisemangels unter Berücksichtigung des Reisecharakters in Beziehung zu setzen und der Nutzen der Reise zu ermitteln. Es ist daher nicht auf den Wert einzelner Reiseleistungen abzustellen. Dies würde dem Charakter des Reisevertrages als Bündelung von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis widersprechen. Bei Flugverspätungen ist zudem anerkannt, dass die Minderung sich auf 5 % des anteiligen Tagesreisepreises je angefangener Stunde unter Abzug der Karenzzeit von vier Stunden berechnet.
Demgemäss kann sich der Kläger vorliegend in Hinblick auf die Minderung nicht auf den Betrag der Hotelkosten berufen, da diese lediglich als Kalkulationsposten in den Gesamtpreis eingeflossen sind. Bei einem Reisepreis von 2.809,00 Euro ergibt sich bei 10 Tagen ein Tagesreisepreises von 280,90 Euro. Damit ergibt sich eine Minderung von 14,05 Euro/Stunde und somit insgesamt ein Minderungsbetrag in Höhe von jedenfalls 376,00 Euro.
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers wegen reisevertraglicher Minderung erlischt jedoch infolge der Anrechnung der aufgrund von Art. 7 FluggastVO durch das Luftfahrtunternehmen gezahlten 800,00 Euro gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung. Zwar erfolgt in Hinblick auf die geleistete Ausgleichszahlung keine Anrechnung nach dem ab dem 01.07.2018 geltenden § 651 p BGB n.F., wohl aber ergibt sich die Anrechnung unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastVO.
Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung nach § 651 p BGB n.F. auf vor dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge findet nicht statt.
§ 651 p Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F., wonach sich ein Reisender auf den Erstattungsanspruch aufgrund einer Minderung die nach Maßgabe der Verordnung gezahlte Ausgleichsleistung anrechnen lassen muss, gilt erst für ab dem 01.07.18 geschlossene Reiseverträge und ist daher im Streitfall nicht anwendbar. Der dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Rechtsgedanke entstammt Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302, welche im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Reisevertragsschlusses noch nicht in nationales Recht transformiert wurde. Auch eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie scheidet aus. Zwar gilt der Grundsatz der Wahrung der Effektivität von Unionsrecht („effet utile“), jedoch war zu keinem relevanten Zeitpunkt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht abgelaufen.
Die Anrechnung der seitens der Fluggesellschaft D. nach Art. 7 FluggastVO geleisteten 800,00 Euro auf den Minderungsanspruch aus § 651 d Abs. 1 BGB, in den Fällen, in denen der Reisevertragsschluss vor dem 01.07.2018 liegt, ergibt sich aber aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastVO unmittelbar. Insbesondere ist eine Anrechnung auch bei Minderungsansprüche und materiellen Schadenersatzansprüchen und nicht nur bei immateriellen Schadenersatzansprüchen möglich.
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung dient den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, wonach der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung darf der Geschädigte weder besser noch schlechter gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Da die Kumulierung von Ansprüchen wegen derselben Positionen ihn besser stellen würde, muss nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastVO eine Anrechnung der Vorteile erfolgen, die mit dem Zweck des weitergehenden Schadensersatzanspruchs übereinstimmen. Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastVO sieht daher vor, dass bereits erhaltene Ausgleichszahlungen auf „weiter gehenden Schadensersatz“ angerechnet werden können, sofern der gleiche Nachteil ausgeglichen werden soll und andernfalls eine Überkompensation des Reisenden eintreten könnte. Nach der dem deutschen Recht innewohnenden Unterscheidung zwischen Schadensersatz und Minderung könnte ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht der Anrechnungsvorschrift der Verordnung unterfallen, da es sich bei der Minderung um keinen Schadensausgleich handelt, sondern um den Ausgleich eines gestörten Leistungverhältnisses. Jedoch kann das deutsche Wortverständnis nicht ohne weiteres auf die Begrifflichkeiten des Unionsrechts übertragen werden, wie bereits der Vergleich mit anderen Sprachfassungen der Verordnung zeigt (Bsp. „further compensation“). Zur Auslegung der Verordnung muss daher auf teleologische, systematische und historische Gesichtspunkte zurückgegriffen werden. Der BGH legt die Verordnung an dieser Stelle weit aus und vertritt die Ansicht, dass der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ jede Form der Entschädigung, des Ersatzes oder einer Ausgleichszahlung und damit auch den Minderungsanspruch wegen Verspätung nach deutschem Reiserecht umfasse. Er ist der Auffassung, eine Anrechnung sei sachgerecht, weil mit beiden Ansprüchen gleichermaßen die auf die Verspätung zurückzuführenden „Ärgernisse“ und „großen Unannehmlichkeiten“ kompensiert werden sollen (BGH, Urteil vom 30.04.2014 – X ZR 126/13).
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten diene, sondern dem Fluggast darüber hinaus die Möglichkeit geben soll, auch den Ersatz materieller Schäden zu erlangen, ohne diese im Einzelnen darlegen und beweisen zu müssen (EuGH Urt. v. 23.10.2012 – C-629/10, BeckRS 2012, 82188). Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-354/18 (Rusu) (EuGH Urt. v. 29.7.2019 – C-354/18, BeckRS 2019, 15826) restriktiver festgestellt, dass ein Schaden als „weiter gehend“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung anzusehen sei, wenn er auf einem der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle beruht und die Unannehmlichkeiten verursacht, die nach der Verordnung unverzüglich und standardisiert ausgeglichen werden sollen. In seinem Beschluss vom 28.05.20 (EuGH Beschl. v. 28.5.2020 – C-153/19, BeckRS 2020, 11027), der als Antwort auf das Vorlageersuchen der erkennenden Abteilung des Gerichts hinsichtlich der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung erging, konkretisierte der EuGH diese Definition weiter dahingehend, dass ein Fluggast neben einem Ausgleich nach Art. 7 FluggastVO auch einen Ausgleich infolge eines Reisepreisminderungsanspruchs erhalten könne, soweit dieser Anspruch für einen individuellen Schaden gewährt werde, der auf einem der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle beruht.
Diese Konkretisierung ist nach der Auffassung des Gerichts dahingehend zu verstehen, dass ein „weiter gehender Schadensersatz“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FluggastVO, auf den eine Anrechnung der pauschalen Ausgleichsleistung erfolgt, nicht zu weit ausgelegt werden darf und dann nicht vorliegt, wenn individuelle Schäden ersetzt werden sollen und gerade nicht die pauschalen Unannehmlichkeiten, für die ein Ausgleich nach der Verordnung gewährt wird. Dies bedeutet in den Fällen der nach der FluggastVO ausgleichspflichtigen großen Verspätungen, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn der Minderung solche Schadenspositionen zugrunde liegen, die typischerweise bei einer Flugverspätung entstehen. Typische Schäden bei einer Flugverspätung sind nach Ansicht des Gerichtes solche, die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten sind, weil sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Flug stehen, einer Vielzahl von Fluggästen entstehen können und ihrer Höhe nach von dem nach Art. 7 Fluggast gewährten Ausgleich abgedeckt werden sollen. In Abgrenzung dazu hängen atypische Schäden von dem individuell gestalteten Lebensbereich des Reisenden ab und sind in ihrer Art und Höhe nicht absehbar. Die Unterbringung in einem Hotel am Reiseziel stellt für den Großteil der Reisenden, neben der An- und Abreise, den Hauptbestandteil einer Reise dar und ist insbesondere bei einer Pauschalreise mit dem Flug eng verknüpft. Dass ein verspäteter Hinflug dazu führt, dass die Unterbringung nicht für die komplette vertraglich vereinbarte Urlaubszeit, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt genutzt werden kann, ist zu erwarten. Die Kosten für die Unterbringung werden in der Regel bereits vor Antritt der Reise gezahlt oder müssen aufgrund der Stornierungsbedingungen der Unterkünfte bei Ankunft für den gesamten Zeitraum gezahlt werden.
So liegt der Fall hier. Es war erwartbar, dass der Kläger bei einer Flugverspätung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise das gebuchte Hotel nicht rechtzeitig würde erreichen können und ihm daher insoweit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ein typischer Schaden in Gestalt des entgangenen Hotelaufenthaltes entstehen würde. Auch der Höhe nach handelt es sich mit dem anteiligen auf die Verspätung entfallenden Reisepreis um eine Schadensposition, die im Rahmen des zu Erwartenden liegt. Demnach ist die Minderung im vorliegenden Fall als „weiter gehender Schadensersatz“ anzusehen und soll die Ausgleichszahlung seitens der Fluggesellschaft auch den mit der Minderung erfassten finanziellen Nachteil der verspäteten Ankunft ausgleichen, so dass eine Anrechnung der an den Kläger gezahlten 800,00 Euro vorzunehmen ist und dem Kläger kein Minderungsanspruch nach § 651 d Abs. 1 BGB mehr zusteht.
Dem Kläger steht indes ein Entschädigungsanspruch in Höhe von noch 68,00 Euro wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f Abs. 2 BGB zu.
Die als Reisemangel anzusehende 44-stündige Verspätung des Hinfluges stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB dar.
Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere bezüglich des Zwecks und der konkreten Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektivem Maßstab. Auch eine nur vorübergehende Beeinträchtigung kann erheblich sein, wenn der Vertragszweck für diesen Zeitraum weitestgehend verfehlt ist und der Reisende seine Urlaubszeit nicht so, wie vom Veranstalter geschuldet, verbringen kann.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Zwar war die Verzögerung des Hinfluges um 44 Stunden mit Blick auf die gesamte Reise nur eine Beeinträchtigung von beschränkter Dauer, jedoch sollte die Reise gerade in dem gebuchten Zeitfenster erfolgen, um den Geburtstag der Ehefrau des Klägers am 00.00.00 im Urlaub auf Teneriffa feiern zu können. Stattdessen mussten die Eheleute an diesem Tag im Hotel am Flughafen warten und konnten den Geburtstag auch nicht alternativ im Kreise der Familie, ca. 80 km vom Flughafen entfernt, verbringen, da ein Flug jederzeit möglich sein sollte.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Flugverspätung zu einem Verlust von zwei Urlaubstagen bei gebuchten zehn Urlaubstagen führte, des "verpassten" Geburtstages am Reiseziel und eines Tagesreisepreis von 280,90 Euro (561,80 Euro bei zwei Tagen) hält das Gericht eine Entschädigung in der beantragten Höhe von 280,00 Euro für den Kläger für angemessen.
Auf den Entschädigungsanspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 280,00 Euro ist indes der bezogen auf den Reisepreisanteil des Klägers noch nicht angerechnete Teil des aufgrund von Art. 7 FluggastVO gezahlten Ausgleiches in Höhe von 212,00 Euro gemäss Art. 12 Abs. 1 S. 2 FlugastVO anzurechnen, so dass ihm noch eine Entschädigung in Höhe von noch 68,00 Euro zusteht.
Der auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude aus § 651 f Abs. 2 BGB stellt - wie dargelegt - einen weitergehenden Schadensersatzanspruch im Sinne der FluggastVO dar, der auf einer Verspätung des Hinfluges und somit einem Fall des Art. 1 Abs. 1 lit. c) FluggastVO beruht und die Unannehmlichkeiten ersetzen soll, für die nach der Verordnung pauschale Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Verordnung wurde erlassen, um ein höheres Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und insbesondere das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen bei Annullierungen und erheblichen Verspätungen entstehen, zu verringern. Wie bereits erwähnt, soll insbesondere Art. 7 FluggastVO eine pauschale Ausgleichszahlung für den erlittenen Zeitverlust ohne Nachweis eines individuellen Schadens, die Unannehmlichkeiten, die alle Reisenden erleiden, kompensieren. In diesem Zusammenhang hat der EuGH zwar entschieden, dass auch der Ersatz materieller Schäden von der Zweckrichtung des Art. 7 FluggastVO erfasst sei, dennoch dient die Vorschrift vorwiegend dem Ersatz immaterieller Schäden. Der pauschalierte Ausgleich schließt hier eine Schutzlücke für solche Unannehmlichkeiten, die nicht den strengen Voraussetzungen der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden entsprechen. Beide Ansprüche beruhen in dem Fall der über dreistündigen Verspätung auf demselben Ereignis, folgen derselben Zweckbestimmung, sind (auch) immaterieller Natur und gleichen denselben Nachteil aus. Eine Kumulierung der Ausgleichszahlung und des Entschädigungsanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude würde daher zu einer nicht gerechtfertigten Überkompensation des Reisenden führen, welche durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung gerade verhindert werden soll.
Auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch darf aber nur die an ihn seitens der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 Euro angerechnet werden, nicht die weiteren 400,00 Euro, die als Ausgleich für seine mitreisende Ehefrau gezahlt wurden.
Anrechnungsfähig sind nur die aufgrund der Verordnung erlangten Vorteile desjenigen, der den weiter gehenden Schadensersatz einfordert. Das folgt daraus, dass der pauschale Ausgleich jedem Reisenden höchstpersönlich zusteht und unabhängig von einem individuellen materiellen oder immateriellen Schaden gewährt wird. Auch hier müssen die Grundzüge des Vorteilsausgleichs beachtet werden, wonach ein gerechter Interessenausgleich herbeigeführt werden soll. Das bedeutet neben dem Bereicherungsverbot auch, dass nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und dem Geschädigten insoweit zumutbar ist. Die weiteren 400,00 Euro sollen gerade die der Ehefrau des Klägers durch die Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten pauschal ausgleichen. Eine Zweckübereinstimmung mit den vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüchen liegt daher nicht vor.
Weiter ist zu beachten, dass auch nur der auf seinen Reisepreisanteil entfallende Minderungsbetrag in Höhe von 188,00 Euro (376,00 Euro Minderung ./. 2) bislang auf die 400,00 Euro anzurechnen ist, während der andere Teil auf den Reisepreisanteil der Ehefrau entfällt. Der aus der Addition von Anspruch aus § 651 d Abs. 1 BGB und § 651 f Abs. 2 BGB sich ergebende Anspruch beläuft sich auf 468,00 Euro, so dass nach Anrechnung von 400,00 Euro noch 68,00 Euro offen sind.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 252,00 Euro gem. § 651 f Abs. 1 BGB zu.
Zwar stellt der verspätete Hinflug, wie bereits festgestellt, einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar jedoch fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Verspätung und der gesundheitlichen Reaktion des Klägers.
Der Reiseveranstalter ist gem. § 651 f Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die dem Reisenden durch die nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung entstanden sind, jedoch darf dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung der Schadensersatzpflicht im Reisegewährleistungsrecht führen. Um eine solche zu verhindern, wurde die Schadensersatzpflicht von der Rechtsprechung durch weitere Zurechnungskriterien eingeschränkt. Der daher im Rahmen des § 249 BGB erforderliche Zurechnungszusammenhang setzt voraus, dass der Schaden gerade durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Besteht kein Zurechnungszusammenhang mit einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, so hat der Reisende den Schaden als Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen. Bei Erkrankungen des Reisenden muss daher zwischen der Pflichtverletzung und der Erkrankung ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Das bedeutet insbesondere, dass keine alternativen Ursachen in Betracht kommen, auf die sich die Erkrankung zurückführen lässt. Zwar wird die Zurechnung nicht schon deshalb ausgeschlossen, wenn mehrere Ursachen vorliegen, die zu der Erkrankung geführt haben können, indes muss der Reisende darlegen und ggfs. beweisen, dass die Pflichtverletzung zumindest mitursächlich war oder aber alternative Geschehensabläufe auszuschliessen sind.
Dieser Darlegungspflicht ist der Kläger nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Zwar können Herpes Erkrankungen durch Stress ausgelöst werden. Allerdings ist mit Reisen generell Stress verbunden. D.h. der Kläger war auch ohne die der Beklagten zuzurechnenden Flugverspätung Stress ausgesetzt. Dass aber gerade die 44 stündige Verspätung für die eingetretene und zu behandelnde gesundheitliche Reaktion des Klägers verantwortlich ist und diese nicht bereits ohne Flugverspätung eingetreten wäre, ist nicht erkennbar. Dass darüber hinaus andere eine Herpeserkrankung auslösende Umstände - etwa Lebensmittelallergie, Sonneneinstrahlung, Infektion durch Körperkontakt - als Ursache nicht in Betracht kommen, ist ebenfalls nicht dargelegt.
II.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.17 gem. §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 1152,00 Euro bis zum 18.06.2018, danach 928,00 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
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