Beherbergungsvertrag: außerordentliche Kündigung wegen Corona-Einschränkungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Rückzahlung einer Anzahlung für einen als „Familienhotel“ beworbenen Hotelaufenthalt und wandte sich gegen eine von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Stornopauschale. Streitpunkt war u.a., ob Pauschalreiserecht anwendbar ist und ob die Erklärung als Rücktritt oder Kündigung zu behandeln ist. Das AG Köln qualifizierte den Vertrag als Beherbergungsvertrag (Mietrecht) und bejahte wegen erheblicher Einschränkungen (v.a. ungesicherte Kinderbetreuung) ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der Anzahlung sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; die Widerklage auf Entschädigung wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung und RA-Kosten stattgegeben; Widerklage auf Stornopauschale abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beherbergungsvertrag unterfällt grundsätzlich den mietrechtlichen Vorschriften; die bloße Bezeichnung als „Pauschalreise“ und die Aushändigung eines Sicherungsscheins begründen keinen Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a BGB.
Eine „gewillkürte Pauschalreise“ ist nach neuem Reiserecht nicht zulässig; eine analoge Anwendung der §§ 651a ff. BGB auf Einzelleistungen scheidet aus, wenn nicht mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vorliegen.
Erklärt der Kunde die Lösung vom Beherbergungsvertrag unter Hinweis auf erhebliche Leistungseinschränkungen, ist die Erklärung regelmäßig als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszulegen, auch wenn sie als „Rücktritt“ bezeichnet wird.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB kann vorliegen, wenn wesentliche, für die Buchung prägende Leistungsbestandteile (etwa eine zugesagte bzw. erwartbare Kinderbetreuung in einem Familienhotel) tatsächlich nicht gesichert sind.
Eine AGB-Entschädigungspauschale für den Fall des vertraglich vorgesehenen Rücktritts greift nicht ein, wenn die Vertragsbeendigung als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu qualifizieren ist und die Klausel diesen Fall nicht regelt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie weitere 81,43 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2021 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten am 27.09.2019 einen Aufenthalt in dem U. Resort 4 Sterne in A. für fünf Personen, darunter zwei Kinder im Alter von einem Jahr und einem Kind im Alter von fünf Jahren, für einen Zeitraum vom 28.06.2020 bis zum 05.07.2020. Der Gesamtpreis belief sich auf 1.496,00 €. Sie leistete hierauf eine Anzahlung von 299,00 €.
Der Buchungsbestätigung die das gebuchte Appartement als „Familienspaß“ bezeichnete, war ein „Sicherungsschein Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ beigefügt. Auf Seite 4 der Bestätigung heißt es unter anderem „Vorvertragliche Information zu Ihrer Pauschalreise (…)“ Sowie „Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach ? 651a BGB“ [sic!].
Zum Zeitpunkt des Aufenthalts der Klägerin sollte der Spa-Bereich nur mit Einschränkungen nutzbar sein, da es eine maximale Anzahl an Nutzern geben sollte, Aufgüsse und Peelings sollten nicht stattfinden können und das Dampfbad sollte geschlossen sein. Die Kinderbetreuung sollte auf eine Maximalzahl von zehn Kindern begrenzt sein.
Ziff. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die der Klägerin vor Vertragsschluss zur Einsicht angeboten wurden, sieht für den Fall des Rücktritts vom Vertrag eine Stornierungspauschale von 85 % des ursprünglichen Reisepreises vor.
Mit E-Mail-Schreiben vom 02.06.2020 an das vermittelnde Reisebüro erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Das Reisebüro leitete diese E-Mail am 08.06.2020 an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 18.06.2020 an die Beklagte forderte die Klägerin „den Rücktritt mit voller Kostenrückerstattung“ und forderte die Beklagte zur Erstattung bis zum 03.07.2020 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2006 forderte die Klägerin von der Beklagten nochmals vergeblich die Erstattung der Anzahlung innerhalb von 14 Tagen.
Die Klägerin ist der Ansicht, auf dem gegenständlichen Vertrag sei das Pauschalreisevertragsrecht der §§ 651a ff. BGB anzuwenden. Es handele sich um eine „gewillkürte Pauschalreise“.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 299,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie weitere 81,43 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 1038,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 26.06.2020 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie bestreitet die Angemessenheit der von der Beklagten geltend gemachten Entschädigungspauschale.
Die Klägerin hat Klage zum Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klage der Beklagten am 14.06.2021 zugestellt worden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich mit Beschluss vom 14.07.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von im Voraus entrichteten Miete von 299,00 Euro gemäß § 547 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben einen Beherbergungsvertrag geschlossen, auf den die mietrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Ein Pauschalreisevertrag im Sinne von § 651a BGB liegt mangels Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise nicht vor. Dass die Parteien den Vertrag als Pauschalreisevertrag bezeichnet haben und die Beklagte gar einen Sicherungsschein nach § 651r BGB hingab, ändert hieran nichts. Eine „gewillkürte Pauschalreise“ ist nach dem neuen Reiserecht ebenso wenig zulässig wie eine analoge Anwendung des Reisevertragsrechts auf Einzelleistungen, die bei einem Reiseveranstalter gebucht worden sind (BeckOK-BGB-Geib, Stand: 01.11.2021, § 651a Rn. 26 f.).
Die Klägerin war berechtigt, den Beherbergungsvertrag gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, was jedenfalls mit Weiterleitung der E-Mail vom 02.06.2020 durch das Reisebüro an die Beklagte erfolgte. Die Bezeichnung der Kündigung als Rücktritt ist unschädlich. Soweit die Beklagte pauschal vorträgt, sie habe ein Rücktritt nicht erreicht, ist dies in dieser Allgemeinheit und wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Denn unstreitig erfolgte im Juni 2020 E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Reisebüro und der Beklagten. Aus der E-Mail der Beklagten vom 26.06.2020 (Anl. zur Klageschrift) ergibt sich, dass der Beklagten die "Rücktritts"-Erklärung der Klägerin vorlag.
Ein wichtiger Grund, die Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung, lag vor. Gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 BGB ist dies insbesondere dann der Fall, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wird. Die Klägerin buchte den Aufenthalt mit drei Kindern in einem als Familienhotel beworbenen Hotel. Die Eigenschaft „Familienspaß“ kommt auch in der Buchungsbestätigung zum Ausdruck zum Ausdruck. Der Verfügbarkeit der Kinderbetreuung kommt dadurch eine besondere Bedeutung zu. Auf die Ungewissheit, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden kann, musste sich die Klägerin nicht einlassen. Ob die Einschränkungen im Rahmen des Wellnessangebots einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, kann offenbleiben. Jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau der eingeschränkten Erholungsmöglichkeiten und der nicht gesicherten Kinderbetreuung ist das geschuldete Leistungsprogramm erheblich eingeschränkt und ein wichtiger Grund für die Klägerin, den Vertrag zu kündigen.
Die außerordentliche Kündigung war nicht gemäß § 543 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Eine Abhilfefrist oder Abmahnung versprach offensichtlich keinen Erfolg, da die Beklagte selbst die eingeschränkte Nutzbarkeit aufgrund behördlicher Auflagen mitteilen ließ.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 286 Abs. 1 BGB.
Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist die Konnexität im Sinne von § 33 ZPO gegeben, da beide Parteien Ansprüche aus demselben Beherbergungsvertrag bzw. dessen Rückabwicklung geltend machen.
Die Widerklage ist jedoch unbegründet.
Der Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungspauschale nicht zu.
Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB. Wie bereits ausgeführt fehlt es insoweit an dem erforderlichen Pauschalreisevertrag.
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Ziff. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Wirksamkeit der Klausel kann dahinstehen. Denn der Anwendungsbereich der Klausel ist jedenfalls nicht eröffnet. Ziff. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt Entschädigungspauschalen für den Fall des Rücktritts vom Vertrag. Die Klägerin machte jedoch keinen Gebrauch von einem ihr vertraglich eingeräumten freien Rücktrittsrecht. Da sie den „Rücktritt“ unter ausdrücklichem Verweis auf die Einschränkungen bezüglich des Leistungsprogramms erklärte, ist dieser, wie ausgeführt, als außerordentliche Kündigung auszulegen. Den Fall der außerordentlichen Kündigung regelt Ziff. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten nicht.
Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 01.09.2021: 299,00 €
Danach: 1.337,00 € (Klage: 299,00 €, Widerklage: 1.038,00 €)
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
C) Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.