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Amtsgericht Köln·142 C 162/17·06.08.2017

Insolvenzanfechtung von Prämiennachzahlung trotz Fortführung des Versicherungsvertrags

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Versicherer die Rückzahlung nach Insolvenzantrag gezahlter rückständiger Versicherungsprämien. Streitpunkt war, ob die Zahlung als anfechtbare Befriedigung von Altverbindlichkeiten (§ 130 InsO) oder als nicht anfechtbare Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 2 InsO) zu behandeln ist und ob schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Das Gericht bejahte die Anfechtbarkeit, weil nur Insolvenzforderungen beglichen wurden und kein privilegiertes Neugeschäft vereinbart war. Ein Vertrauenstatbestand entstand wegen ausdrücklichen Anfechtungsvorbehalts nicht; die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Ausgang: Versicherer zur Rückzahlung nach Insolvenzantrag gezahlter rückständiger Prämien nach § 130 InsO verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zahlung rückständiger Prämien aus einem vor Insolvenzantrag begründeten Versicherungsvertrag stellt regelmäßig die Befriedigung von Insolvenzforderungen dar und kann als kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein, wenn sie nach Antragstellung erfolgt und der Gläubiger den Antrag bzw. die Zahlungsunfähigkeit kennt.

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§ 55 Abs. 2 InsO privilegiert nur vom vorläufigen Verwalter begründete Neugeschäfte; die bloße Fortsetzung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrags durch Ausgleich von Rückständen begründet ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich keine Masseverbindlichkeit.

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Ob das Handeln des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters als Abschluss eines Neugeschäfts zu qualifizieren ist, richtet sich nach objektiver Erklärungsbedeutung und Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht des Vertragspartners.

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Dem Anfechtungsanspruch kann der Einwand schutzwürdigen Vertrauens nur entgegenstehen, wenn der Leistungsempfänger aufgrund des Verhaltens des vorläufigen Verwalters mit dem Erwerb eines endgültig bestandsfesten Rechts rechnen durfte; ein ausdrücklich erklärter Anfechtungsvorbehalt schließt ein solches Vertrauen regelmäßig aus.

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Die Fortführung des Versicherungsvertrags durch Zahlung künftig fälliger Beiträge hindert die Anfechtung zuvor geleisteter Zahlungen auf Altverbindlichkeiten nicht; § 103 InsO steht einer solchen Anfechtung im Eröffnungsverfahren nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 38 VVG§ 130 Abs. 1 InsO§ 129 InsO§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 55 Abs. 2 InsO§ 143 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Insolvenzanfechtung: Keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens der Versicherung bei Rückforderung von auf qualifizierte Mahnung nach § 38 VVG durch den vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter gezahlter rückständiger Versicherungsbeträge gemäss § 130 Abs. 1 InsO durch den endgültigen Insolvenzverwalter bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages durch Zahlung der nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung fälligen Versicherungsbeiträge.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.406,00 Euro  nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Systeme GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten nach den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Beiträgen für einen Versicherungsvertrag.

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Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag - Multirisk Police Nr. XX.XXX.XXXXXX - mit Versicherungsablauf zum 01.01.2020 für ein von der Schuldnerin betriebenes Restaurant. Die Schuldnerin geriet mit den Versicherungsbeiträgen für die Monate März bis Juni 2016 in Höhe von 3406,00 Euro in Verzug und wurde von der Beklagten mehrfach unter Hinweis auf das Kündigungsrecht der Beklagten und den Verlust des Versicherungsschutzes gemahnt. Am 18.05.2016 wurde ein Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beim Amtsgericht Köln gestellt. Mit Beschluss vom 08.06.2016 (AG Köln Az.: 71 IN 181/16) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Kläger zum verwaltungs- und verfügungsbefugten Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger informierte die Beklagte durch E-Mail vom 27.06.2016 über den Beschluss des Amtsgerichts Köln über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Am 30.06.2016 überwies der Kläger die ausstehenden Beiträge für die Monate März bis Juni 2016 in Höhe von 3406,00 Euro in einer Summe auf das Konto der Beklagten. Im Verwendungszweck der Überweisung befand sich der Zusatz „Zhlg. unter Vorbehalt der Insolvenzanfechtung“. Zusätzlich überwies der Kläger am 30.06.2016 auch den Beitrag für Juli 2016 ohne Vorbehalt der Insolvenzanfechtung. Am 06.07.2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schaden.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 04.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Beiträge März bis Juni 2016 in Höhe von 3406,00 Euro bis zum 22.08.2016 auf. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 17.08.2016.

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Der Kläger ist der Ansicht, bei der Begleichung der Beiträge für März bis Juni handle es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da hierdurch Altverbindlichkeiten beglichen worden seien. Die Rückforderung sei möglich, da die Zahlung unter Vorbehalt der Insolvenzanfechtung geleistet wurde.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3406,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den gezahlten Versicherungsbeiträgen um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO handele, die nicht anfechtbar seien. Sie behauptet weiter, dass die Zahlung der Beiträge für März bis Juni als Bedingung für die Gewährung weiteren Versicherungsschutzes vereinbart worden sei. Jedenfalls hierdurch sei eine neue nicht anfechtbare Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO entstanden. Zudem begründe auch die vorbehaltslose Zahlung für Juli 2016 und der Anmeldung des Schadens am 04.07.2016 schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beklagten. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger sich treuwidrig und widersprüchlich verhalte, wenn er die ausstehenden Beiträge begleiche, um Versicherungsschutz zu erlagen, und dann die gezahlten Beiträge nachträglich wieder zurückfordere. Schliesslich sei dem Rechtsgedanken des § 103 InsO zu entnehmen, dass eine wahlweise Teilerfüllung eines Vertrages nicht möglich ist.

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Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.406,00 Euro gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr.2 InsO nach den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung.

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I.

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Bei der seitens des Klägers vorgenommenen Zahlung von rückständigen Versicherungsbeiträge an die Beklagte handelt es sich um eine nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich um keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO, die der Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 InsO ausgestatteter  Insolvenzverwalter begründete, um weiteren Versicherungsschutz von der Beklagten zu erhalten.

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Nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2. InsO ist eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO ist befugt, solche Rechtshandlungen anzufechten, wenn mit diesen Altverbindlichkeiten beglichen werden, die nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu bewerten sind, und nicht Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet haben (BGH, NJW 2014, 1737 ff.) Nicht anfechtbare Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 2 Satz 1, 2 InsO Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, und Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Vor einer Insolvenz von dem Schuldner begründete Versicherungsverhältnisse begründen demnach keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO dar. Aus der Fortführung eines solchen Versicherungsverhältnisses in der Insolvenz ergibt sich ebenfalls keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, da der Versicherungsvertrag kein Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Norm ist (vgl. Pape/Schaltke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand April 2017, § 55 Rn. 218).

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Die Zahlung von 3406,00 Euro rückständiger Versicherungsbeiträge am 30.06.2016 durch den zu diesem Zeitpunkt nach § 22 InsO verwaltungs- und verfügungsbefugten Kläger diente der Begleichung der Altverbindlichkeiten aus dem bereits von der Schuldnerin begründeten Versicherungsverhältnis mit der Beklagten. Da die Beklagte in diesem, nach dem Eröffnungsantrag vom 18.05.2016 gelegenen Zeitpunkt unstreitig auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte sowie die Zahlung zu einer Schmälerung der den Insolvenzgläubigern zur Verteilung zur Verfügung stehenden Aktivmasse führte, handelt es sich um eine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Die Forderungen der Beklagten auf die Versicherungsprämien für den März bis Juni 2016 sind lediglich Insolvenzforderungen; denn da durch den durch die Schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, liegt auch kein unanfechtbare Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO vor.

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Eine unanfechtbare Masseverbindlichkeit ist auch durch eine Vereinbarung dergestalt zustande gekommen, dass die Beklagte die Fortsetzung des Vertrages und die Weitergewährung des Versicherungsschutzes von der Zahlung der Altverbindlichkeiten abhängig gemacht hätte.

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Grundsätzlich erfasst § 55 Abs. 2 InsO alle Neugeschäfte, die ein mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter abschliesst. Die Frage, ob es sich um ein von § 55 Abs. 2 InsO nicht erfasstes Altgeschäft des Schuldners handelt oder um ein Neugeschäft des Verwalters bemisst sich dabei im Einzelfall nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung gemäss §§ 133, 157 BGB. Stellt sich das Handeln des vorläufigen Insolvenzverwalters nach seiner objektiven Erklärungsbedeutung aus der Sicht des Vertragspartners unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben als auf Abschluss eines Neugeschäft gerichtetes Handeln dar, liegt ein nach § 55 Abs. 2 InsO privilegiertes Neugeschäft vor.

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Dies zugrunde legend ist zunächst festzustellen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass es sich bei den nachgezahlten Versicherungsbeiträgen um Masseverbindlichkeiten handeln sollte nicht vorliegt und von der Beklagten auch nicht behauptet wird. Alleine aus dem Umstand, dass die Begleichung der Altverbindlichkeiten Voraussetzung für die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses war, ergibt sich aber auch aus Sicht der Beklagten kein Neugeschäft, das dem § 55 Abs. 2 InsO unterfiele. Die Beklagte hatte die Schuldnerin in Hinblick auf die Rückstände unter Androhung der Kündigung qualifiziert nach Massgabe des § 38 VVG iVm § 4 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen für „H. Multirisk-Police für Gastronomie AAA-A XXXX“ (Stand 01.01.2009) gemahnt, aber die Kündigung noch nicht ausgesprochen, so dass durch einen Ausgleich der Rückstände, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung oder Zustimmung der Beklagten bedurfte, der Versicherungsvertrag fortgesetzt wurde. Durch die Zahlung der Altverbindlichkeiten sowie der nächsten regulär fälligen Versicherungsprämie für den Juli 2016 lebte von Gesetzes wegen auch der Versicherungsschutz wieder auf (vgl. Staudinger, in: Langheid, Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2. Auflage 2016, § 38, Rn. 3, vgl. auch OLG Düsseldorf, NZI 2006, 297). Auch aus Sicht der Beklagten kam der Kläger damit nur den Aufforderungen der Beklagten nach § 38 VVG nach. Ihm war für die Beklagte erkennbar daran gelegen, dass im Interesse einer Unternehmensfortführung der ursprünglich bis 2020 abgeschlossenen Versicherungsvertrag aufrechterhalten werden sollte damit kein neues Versicherungsvertragsverhältnis begründen werden muss, wie dies z.B. der Fall hätte sein können, wenn die Kündigung der Beklagten bereits erklärt worden wäre.

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Der Anfechtung der Beitragszahlung für März bis Juni steht weder ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten entgegen noch handelte der Kläger treuwidrig als er einerseits die Versicherungsbeiträge zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zahlte, sie dann aber nach Eröffnung gestützt auf eine Insolvenzanfechtung zurückfordert. Eine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens bzw. eine Treuwidrigkeit kann insbesondere auch nicht in der vorbehaltlosen Zahlung des Versicherungsbeitrages für Juli und in der anschliessenden Schadensmeldung gesehen werden.

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Allerdings kann dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdigen Vertrauens entgegengehalten werden, wenn der Empfänger einer Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf deren Rechtsbeständigkeit tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Der Leistungsempfänger muss dabei darlegen, dass er aufgrund des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters damit rechnen durfte, dass er ein ihm auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhält (BGH, NZI 2013, 555 f.).

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Ein solches schutzwürdiges Vertrauen fehlt hier. Der Kläger hat die Beklagte unter dem 27.06.2016 über die vorläufige Insolvenzverwaltung informiert. Am 30.06.2016 erfolgte die Zahlung auf die Altverbindlichkeiten von März bis Juni 2016. Dabei wurde unstreitig ausdrücklich der Vorbehalt der Insolvenzanfechtung erklärt. Gerade dieser Vorbehalt schliesst ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten aus, denn sie musste nunmehr mit einer Insolvenzanfechtung rechnen. Dass der Beklagte losgelöst von dem Vorbehalt seitens des Klägers Zusicherungen gemacht wurden, die Beiträge nicht zurückzufordern ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte so auf Seiten der Beklagten nicht entstehen. Im Gegenteil musste der Beklagten als am Geschäftsleben in grossem Umfang teilnehmende Versicherungsgesellschaft klar sein, dass der Kläger als Insolvenzverwalter die gesetzliche Pflicht traf, einerseits soweit möglich das Unternehmen fortzuführen und hierfür die Voraussetzungen zu schaffen und die zu verteilende Aktivmasse auch durch das nachträgliche Rückgängigmachen von anfechtbaren Rechtshandlungen zu vergrössern, um eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherzustellen. Dass sodann der Versicherungsbeitrag für Juli 2016 von dem Kläger vorbehaltlos gezahlt wurde ändert an dieser Bewertung nichts. Es lag insoweit auf der Hand, dass der Kläger wenn er fortlaufenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen musste, nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch in Hinblick auf die Versicherungsbeiträge Masseverbindlichkeiten würde  begründen müssen. Ein Vorbehalt auch bei dem Versicherungsbeitrag für Juli 2016 hätte daher § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO entgegenstanden.  Auch die Bitte um Schadensregulierung vom 06.07.2016 ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts, denn der Erklärungsgehalt dieser Bitte beschränkt sich alleine darauf, dass der Kläger berechtigterweise Versicherungsschutz für Juli 2016 in Anspruch nimmt, während die Beklagte wegen der vorangegangenen Zeiträume nach Insolvenzanfechtung einem Anspruch auf Schadensregulierung die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäss § 320 BGB hätte entgegenhalten können bzw. im Fall der vorherigen Schadensregulierung ihrerseits einen Rückerstattungsanspruch gemäss § 144 Abs. 2 InsO gegen die Masse gehabt hätte. Aus den gleichen Gründen handelte der Kläger letztlich auch nicht treuwidrig: Mit der Begleichung der Altverbindlichkeiten wendete er im Interesse der Unternehmensfortführung und damit indirekt auch im Interesse der Beklagten als spätere Insolvenzgläubigerin eine Kündigung des Versicherungsvertrages und damit den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes ab, mit der Anfechtung erhöhte er im Interesse der Insolvenzgläubiger und damit erneut auch im Interesse der Beklagten die Aktivmasse. Dass dieses Verhalten in Bezug auf den einzelnen Gläubiger widersprüchlich erscheint ist dem Insolvenzrecht, dass die gleichmässige bestmögliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zum Ziel hat immanent.

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Zuletzt steht dem Anspruch des Klägers auch nicht der Rechtsgedanke des § 103 InsO, weil der Kläger am 30.06.2016 nur den rückständigen Teil des Jahresbeitrages zahlte und Teilleistungen auf Ansprüche des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag nicht möglich sind.

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§ 103 InsO regelt nur das Recht des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung, ob er die Erfüllung von Verträgen wählt oder die Erfüllung ablehnt. Weder gilt § 103 InsO für das Eröffnungsverfahren noch ist der Rechtsgedanke auf den Fall der Begleichung von Altverbindlichkeiten aus einem Versicherungsvertrag vor dem Eröffnungsantrag und der Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 22 InsO anwendbar. Erst mit der Zahlung der nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung geschuldeten Beiträge wählt der "starke" Insolvenzverwalter Erfüllung und sind die weiteren Beiträge aus der Masse zu zahlen. Im Gegenzug hat der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren. Dass durch eine Anfechtung einer vorangegangenen Zahlung auf Altverbindlichkeiten zur Vermeidung der Folgen des § 38 Abs. 3 VVG wieder Prämienrückstände entstehen ist für den Fortbestand des Versicherungsschutzes ohne Bedeutung, vielmehr teilt sich Versicherungsvertrag in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil (OLG Düsseldorf, NZI 2006, 297).

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Demgemäss steht auch im vorliegenden Fall § 103 InsO dem Anfechtungsanspruch des Klägers nicht entgegen.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1, 2. Halbsatz, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2016.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709  ZPO.

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Streitwert: 3406,00 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

40

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.