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Amtsgericht Köln·142 C 160/13·01.12.2013

Reisevertrag: Selbstabhilfe durch Unterkunftswechsel (Planwagen mangelhaft, Lodge erstattungsfähig)

ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Reiseveranstalter Ersatz der Kosten für einen Unterkunftswechsel während einer Kanada-Rundreise. Streitpunkt war, ob wegen Mängeln eines als „renoviert und komfortabel“ beworbenen Planwagens Selbstabhilfe nach § 651c Abs. 3 BGB zulässig und die Lodge-Kosten erforderlich waren. Das Gericht bejahte einen erheblichen Ausstattungsmangel (u.a. fehlendes Licht und Heizung), eine rechtzeitige Mängelanzeige sowie die Entbehrlichkeit der Fristsetzung mangels zumutbarer Alternativen. Es sprach 277,85 EUR nebst Zinsen zu, wies vorgerichtliche Anwaltskosten jedoch mangels nachgewiesenen Schadens ab.

Ausgang: Klage auf Aufwendungsersatz für Lodge-Unterkunft überwiegend stattgegeben, Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterkunftsmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Ausstattung einer Reiseunterkunft hinter den im Reiseprogramm zugesicherten Eigenschaften zurückbleibt.

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Selbstabhilfe nach § 651c Abs. 3 BGB setzt eine Mängelanzeige voraus; eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine Abhilfe durch den Veranstalter tatsächlich nicht möglich ist.

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Ein Unterkunftswechsel im Wege der Selbstabhilfe ist nur berechtigt, wenn nach Gesamtabwägung der Mängel und der Umstände gerade der Wechsel als angemessene Abhilfe erscheint.

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Ersatzfähig sind nur erforderliche Aufwendungen; maßgeblich ist, ob ein verständiger Durchschnittsreisender die Kosten in der konkreten Situation für angemessen halten durfte, einschließlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn eine konkrete Vermögensbelastung (Zahlung oder durchsetzbarer Gebührenanspruch) dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 651 c Abs. 3 BGB§ 651 e BGB§ 651 c Abs. 2 BGB§ 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB§ 651 c Abs. 1 BGB

Leitsatz

Reisevertrag: Selbstabhilfe durch Unterkunftswechsel: Lodge statt Planwagen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte, einer Reiseveranstalterin, wegen einer berechtigten Selbstabhilfe gemäss § 651 c Abs. 3 BGB in Hinblick auf eine mangelhafte Unterbringung für drei Tage auf der von der Klägerin bei der Beklagten gebuchten Kanada Rundreise vom 03.09.2012 bis 25.09.2012 ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 277,85 Euro für den von ihr vorgenommenen Unterkunftswechsel von dem im Cariboo Country zur Verfügung gestellten Planwagen in eine Lodge zu.

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Gemäss § 651 c Abs. 3 BGB ist der Reisende berechtigt, von dem Reiseveranstalter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, die ihm entstehen, wenn der Veranstalter trotz Fristsetzung angezeigten Mängeln nicht abhilft. Dabei ist umstritten, ob im Falle eines mangelbedingten Unterkunftswechsels ein Anspruch nur in Betracht kommen kann, wenn die Mängel eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651 e BGB darstellen (sog. erweiterte Selbstabhilfe) oder ob die Übertragung der Wertung des § 651 e BGB auf § 651 c Abs. 3 BGB nicht zulässig ist (einfache Abhilfe; vgl. hierzu Führich, Reisevertragsrecht 6. Aufl., Rn 275). Für die zuletzt genannte Auffassung spricht vor allem, dass in § 651 c Abs. 3 BGB von einer erheblichen Beeinträchtigung nicht die Rede ist. Hätte der Gesetzgeber die Unterscheidung einfache oder erweiterte Abhilfe entsprechend der Erheblichkeit der Reisebeeinträchtigung vornehmen wollen, hätte es nahegelegen, die im § 651 e BGB vorhandene Begrifflichkeit zu übernehmen. Aber auch wenn man mit der h.M., der auch das Gericht folgt, annimmt, dass die Zulässigkeit einer Selbstabhilfe unabhängig von der Frage nach der Erheblichkeit einer Reisebeeinträchtigung zu beantworten ist, bedeutet dies noch nicht, dass der Reisende schon bei Auftreten von z.B. nur wenigen oder unbedeutenden Mängeln berechtigt sein soll, im Wege der Selbstabhilfe das Hotel zu wechseln. Insoweit ist zu beachten, dass bereits auf Grundlage des Wortlautes des § 651 c Abs. 3 BGB eine Selbstabhilfe in Gestalt eines Wechsels der Unterkunft nur dann berechtigt ist, wenn nach einer Gesamtabwägung Mängel von einer solchen Art und einem solchem Umfang vorliegen, dass als angemessene Abhilfe nur noch ein Wechsel der Unterkunft in Betracht kommen kann. Diese auch nach der h.M. vorzunehmende Einschränkung ergibt sich nicht nur daraus, dass der Veranstalter berechtigt ist, die geforderte Abhilfe zu verweigern, wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (§ 651 c Abs. 2 BGB) sondern auch daraus, dass der Reisende auch nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen begehren kann ( § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB). Durch das Abstellen auf die Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit sowohl beim Aufwand des Reisenden als auch bei dem des Veranstalters kommt man in der Anwendung im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie bei einer Übertragung der erheblichen Beeinträchtigung aus § 651 e BGB auf § 651 c Abs. 3 BGB ohne jedoch den Tatbestand etwas künstlich in einfache und erweiterte Selbstabhilfe aufspalten zu müssen. Massgebend ist demnach, ob auf der Grundlage der festgestellten Mängel eine bestimmte Abhilfeforderung des Reisenden bei Abwägung noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand auf Seiten des Veranstalters steht und ob bei Abwägung gerade diese bestimmte Abhilfeforderung sich bei verständiger Würdigung als angemessen erweist, um eine Mangelfreiheit herzustellen.   

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Ausgehend hiervon ist vorliegend zunächst festzustellen, dass ein Mangel in der Unterbringung der Klägerin gemäss § 651 c BGB vorlag, da der Planwagen der Klägerin nicht die nach dem Programm der Reise ausgeschriebenen und damit im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB zugesicherten Eigenschaften „renoviert und komfortabel“ (Bl. 13 d.A.) aufwies.  

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Die vernommenen Zeugen Baer, Dr. Wieland und Dr. Waltraud Hertel., Uwe, Frauke und Ulrike von Horsten haben übereinstimmend bekundet, dass die als Unterkunft im Cariboo County zur Verfügung gestellten Planwagen unzureichend waren. Die Zeugin Baer hat bekundet, dass die Behauptungen der Klägerin, der Planwagen habe über keine Beleuchtung verfügt, mit Ausnahme eines Holzgestells keine Einrichtung besessen, sowie eine feuchte Matratze, eine defekte Tür und vereiste Stufen ohne Geländer aufwiesen, zutreffen. Nur an ein Reinregen konnte sie sich nicht erinnern. Die Zeugen Drs. Hertel haben bekundet, dass es kein Licht gab, bei ihnen nur zwei Holzpritschen mit Schaumgummiauflage und zwei Plastikstühle vorhanden waren und man erst nach Suchen in anderen Wagen trockene Matratzen fand. Die Tür konnte man nur einhaken. Die weiteren Zeugen haben die Angaben der Klägerin in Gänze bestätigt. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Es handelt sich um Mitreisende der Klägerin aus derselben Reisegruppe, die selbst vor Ort waren und die Unterkunft der Klägerin kannten. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit haben sich nicht ergeben. Die Aussage des Zeugen Löffler, seinerzeit Reiseleiter der Beklagten, steht den Aussagen nicht entgegen. Er hat ausgesagt, dass die Klägerin über Kälte und den fehlenden Komfort des Wagens geklagt habe, zu dem Zustand des Planwagens selbst hat er sich aber nicht geäussert. Die Richtigkeit der Aussagen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles, insbesondere korrespondieren die Angaben mit den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 40 d.A.). Der so bekundete Zustand des Planwagens rechtfertigt indes allenfalls eine Beschreibung als einfach, während der Reisende unter renoviert und komfortabel eine einer Zimmereinrichtung ähnliche Ausstattung nur in der Hülle eines Planwagen erwarten durfte. Auch wenn dem Reisenden bei einer Unterbringung in einem Planwagen in einem ländlichen Gebiet Kanadas klar sein muss, dass er keinen Komfort wie in einem Hotel hat, so bedeutet Komfort unter den gegebenen Umstände doch eine Ausstattung, die die wesentlichen Bestandteilen eines Schlafraumes aufweist; d.h. Bett, Schrank, Stuhl, Tisch, Beleuchtung und Heizmöglichkeit. Dies war hier nicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall, so dass ein Mangel vorlag.   

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Diese Mängel hat die Beklagte gemäss § 651 d Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Reiseleiter angezeigt bevor sie in die Lodge umzog. Insoweit haben alle Zeugen miot Ausnahme des Zeugen Löffler bekundet, dass nicht nur die Klägerin sondern auch weitere Reisende sich bei dem Zeugen Löffler umgehend beschwerten und Abhilfe verlangten. Diese übereinstimmende Bekundung ist glaubhaft. Der Zeuge Löffler hat ausgesagt, dass die Reklamation der Klägerin erst nach deren Umbuchung in die Lodge erfolgte. Diese Aussage des Zeugen ist nicht glaubhaft; der Zeuge hat bereits zu dem Vorliegen der Mängel nichts Konkretes gesagt sondern nur darauf hingewiesen, dass ja etliche unbenutzte Planwagen zur Verfügung gestanden hätten. Auch hatte er keine ausreichende Erinnerung was die Klägerin genau rügte; sicher wusste er nur, dass dies nach dem Umzug der Klägerin geschah. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach den Aussagen der weiteren Mitglieder der Reisenden waren alle mit dem Zustand der Planwagen nicht einverstanden. Deren nicht vertragsgerechter Zustand war auch sofort erkennbar; es ist daher naheliegend, dass man den anwesenden Reiseleiter direkt damit konfrontiert. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass auch die Klägerin wie die anderen dem Zeugen Löffler die Mängel sofort und noch vor dem Umzug in die Lodge anzeigte. Eine Abhilfe durch den Zeugen Löffler erfolgte unstreitig nicht; der allgemeine Verweis in seiner Aussage auf andere Planwagen genügt nicht, zudem er insoweit selbst aussagt, dass diese alle gleich eingerichtet waren und nur in Bezug auf die Matratze, das Licht und die Tür eine Verbesserung denkbar gewesen wäre. Eine komfortable Unterkunft war daher auch bei einem Umzug in einen anderen Planwagen nicht gewährleistet.Einer Fristsetzung vor dem Umzug in die Lodge gemäss § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB bedurfte es nicht, sie war entbehrlich, da eine anderweitige Abhilfe nicht möglich war. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ausser den gleich eingerichteten und damit als Abhilfe untauglichen Planwagen und der Lodge noch weitere Unterkunftsmöglichkeiten in akzeptabler Entfernung vorhanden waren. Soweit sie von einer nahe gelegen Pension spricht, ist diese weder nach Name, Ort und Ausstattung konkretisiert. Auch zu der zu fordernden Gleichwertigkeit ist nicht vorgetragen.

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Zuletzt erweist sich - entsprechend dem oben Gesagten – auch bei Abwägung der wechselseitigen Interessen der im Wege der Selbstabhilfe vorgenommene Wechsel der Unterkunft von dem zur Verfügung gestellten Planwagen in die Lodge als gerechtfertigt. Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass es keine anderen Alternativen vor Ort gab als die Lodge und der Klägerin ein Verbleib in dem Planwagen ohne Licht und Heizung bei kühlen Temperaturen nicht zuzumuten war.

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Die hierfür seitens der Klägerin getätigten Aufwendungen in Höhe von 277,85 Euro für drei Übernachtungen in der Lodge erweisen sich als erforderlich.    

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§ 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB gewährt dem Reisenden einen Aufwendungsersatz für eine berechtigte Selbstabhilfe nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Erforderliche Aufwendungen sind die, die ein Durchschnittsreisender bei verständiger Würdigung in der konkreten Situation für angemessen erachten durfte. Dabei darf er auch höherwertige Leistungen in Anspruch nehmen, soweit diese in der konkreten Situation erforderlich waren um die von dem Veranstalter nicht geleistete Abhilfe durchzuführen. Es hat daher eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen.

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Diese führt hier dazu, dass die Ausgaben der Klägerin für die Übernachtungen nicht unverhältnismässig waren. Dabei ist abzuwägen, dass auf Seiten der Klägerin keine Alternativen ausser der Lodge bestanden, um eine der geschuldeten Unterkunft adäquate Unterkunft zu erhalten. Selbst wenn die Unterkunft in der Lodge höherwertiger gewesen sein sollte als die Unterbringung in einem vertragsgemässen Planwagen, steht dies der Erforderlichkeit wegen fehlender Alternativen nicht entgegen. Auch der Preis erweist sich in der gegebenen Situation nicht als unverhältnismässig. Der Tagesgesamtpreis beläuft sich bei einem Gesamtreisepreis von 2.615,00 Euro und 23 Tagen auf 113,70 Euro. Der von der Klägerin gezahlte Preis für die Lodge belief sich pro Tag auf 92,62 Euro. Da die Unterbringung den  wesentlichen Teil der Reiseleistung ausmacht, wäre auch eine Minderung von mindestens 50 % gerechtfertigt, so dass die Kosten der Selbstabhilfe auch diese nicht unverhältnismässig überschreiten.

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Der Anspruch wurde innerhalb der Monatsfrist des § 651 g BGB bei vertraglichem Reiseende zum 25.09.2012 am 04.10.2012 geltend gemacht; Er ist damit insgesamt begründet.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss §§ 286, 288 BGB aufgrund der Fristsetzung in dem Anwaltsschreiben vom 15.10.2012 seit dem 30.10.2012.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. Ein Anspruch aus §§ 286, 249 BGB setzt einen ersatzfähigen Vermögensschaden voraus. Ein solcher ist nicht dargetan. Dass die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten tatsächlich an ihren Anwalt gezahlt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Es ist auch nicht dargetan, dass sich die Klägerin einem durchsetzbaren Honoraranspruch gegenübersieht. Nur ein solcher begründet aber eine einem Vermögensschaden gleichstehende Beschwerung mit einer Verbindlichkeit. Durchsetzbar ist ein Honoraranspruch aber nur, wenn der Klägerin von ihrem Anwalt  eine dem § 10 RVG entsprechende Rechnung gestellt worden wäre, von dieser könnte sie dann nach § 250 BGB Freistellung verlangen oder aber bei ernsthafter Zahlungsweigerung der Gegenseite auch unmittelbar Zahlung begehren. Eine solche Rechnung liegt aber nicht vor. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin und ihr Anwalt auf eine Rechnungsstellung nach § 10 RVG verzichtet hätten und der Anwalt seine Gebühren auch ohne Rechnung ernsthaft bei der Klägerin einfordert.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO.

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Streitwert: 277,85 Euro   

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