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Amtsgericht Köln·142 C 11/13·15.03.2015

Produkthaftung für defekten Mehrweg-Getränkekasten: Fehler erst nach Inverkehrbringen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Fußverletzung durch herabfallende Glasflaschen Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden wegen eines gebrochenen Getränkekastenbodens. Das AG Köln sah den befüllten Getränkekasten als Gesamtprodukt an und ordnete die Beklagte als Herstellerin i.S.d. ProdHaftG ein. Die Klage blieb jedoch erfolglos, weil die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG plausibel nachwies, dass der Kastenboden beim Inverkehrbringen mit hoher Wahrscheinlichkeit noch intakt war und der Bruch erst in der Logistikkette/bei Handhabung entstand. Eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB scheiterte mangels Verschuldens bzw. mangels Produktfehler bei bloßer Vorschädigung (Riss).

Ausgang: Einspruch hatte Erfolg; Versäumnisurteil aufgehoben und Klage auf Schmerzensgeld/Feststellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein mit Flaschen befüllter Mehrweg-Getränkekasten kann als eigenständiges Gesamtprodukt i.S.v. §§ 2, 4 Abs. 1 ProdHaftG anzusehen sein, wenn durch das Zusammenfügen von Inhalt, Behältnis und Transportmittel ein für den Verbraucher bestimmtes Endprodukt entsteht.

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Der Hersteller kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG von der Haftung befreit sein, wenn nach den Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Produkt den schadensursächlichen Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht aufwies.

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Für den Entlastungsnachweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG genügt ein plausibler Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulässt, dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist; ein Vollbeweis der Fehlerfreiheit ist nicht erforderlich.

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Ein Mehrweg-Transportbehältnis ist nicht bereits deshalb fehlerhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 ProdHaftG, weil es sichtbare Gebrauchs- oder Vorschädigungen aufweist, solange es bei üblicher vorhersehbarer Verwendung die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet.

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Neben der Haftung nach dem ProdHaftG setzt eine Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB für Schäden durch einen Produktdefekt grundsätzlich Verschulden voraus; fehlt es daran und liegt kein Produktfehler vor, besteht kein Schmerzensgeldanspruch.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 ProdHaftG§ 1 Abs. 1 ProdHaftG§ 8 Satz 2 ProdHaftG§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG§ 1, 8 ProdHaftG§ 4 ProdHaftG

Tenor

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 11.11.2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 11.11.2013 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Schadensereignis vom 21.11.2011 in dem T-Getränkemarkt in Köln in Anspruch.

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Die Beklagte stellt Mineralwasserprodukte her, die sie in eigene Glasflaschen abfüllt. Nach dem Abfüllen werden die Flaschen am Einpacker in Getränkekästen aus Kunststoff abgepackt. Im Anschluss werden die Getränkekästen durch den Belader verladen und u.a. über Getränkemärkte vertrieben. Mit Schreiben vom 29.03.2012 nahm die Klägerin die Beklagte wegen einer Verletzung durch einen schadhaften Getränkekasten der Beklagten in Anspruch.

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Die Klägerin behauptet, sie habe am 21.11.2011 gegen 15 Uhr den T- Getränkemarkt in Köln betreten, um einen von der Beklagten vertriebenen Kasten Mineralwasser zu kaufen. Sie habe den oberen Getränkekasten von einem aus drei Kästen bestehenden Stapel heruntergehoben und in ihren Einkaufswagen stellen wollen als sich ein Teil des Kastenbodens gelöst habe. Infolgedessen seien aus dem Kasten mehrere Flaschen herausgefallen. Eine dieser Glasflaschen sei auf ihren rechten Fuß gefallen. Bei dem defekten Getränkekasten handele es sich um einen Kasten der Beklagten. Der Getränkekasten sei bereits im dem Moment, in dem er das Werk der Beklagten verlassen habe, nicht fehlerfrei gewesen sei. Die heruntergefallene Glasflasche habe zu einem Trümmerbruch der Großzehe geführt, weshalb die Klägerin im Anschluss an den Unfall einen Spezialschuh habe tragen müssen. Weiterhin sei sie bis zum 03.01.2012 arbeitsunfähig gewesen und habe seit dem Unfall erhebliche Schmerzen, weshalb sie regelmäßig Schmerzmittel einnehmen müsse. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für den Defekt an dem Getränkekasten als Herstellerin nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) einzustehen habe. Wenn sie die Flaschen in die Kästen verpacke und sie anschließend ausliefere übernehme sie zudem die Produktverantwortung für das gesamte Produkt. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2012 erfolglos zur Benennung des Herstellers des Getränkekastens aufgefordert habe, so dass die Beklagte als Herstellerin nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG anzusehen sie. Die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, die von ihr verwendeten Wasserkästen auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.025,00 Euro angemessen sei, weiter bestehe ein Ersatzanspruch für zukünftige Schäden, da etwaige Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden könnten.

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Im Termin vom 11.11.2013 hat die Klägerin gegen die in diesem Termin säumige Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 2.025,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.07.2012 zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Unfall am 21.11.2011 entstanden ist und möglicherweise künftig noch entsteht. Abschließend wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 143,69 nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 27.08.2013 zu zahlen. Gegen das ihr am 21.11.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 28.11.2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 11.11.2013 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil des Gerichts vom 11.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Kasten um einen von Genossenschaft E. C. eG hergestellten Kasten handelt, die in dem Eigentum der Genossenschaft verbleibe. Weiter behauptet sie, dass die Kästen bereits bei der Leergutzuführung geprüft würden. Ein Defekt am Kastenboden hätte sich zudem während des Produktionsprozesses bis zum Inverkehrbringen zeigen müssen, spätestens beim Transport des Kastens und dem Stapeln im Getränkemarkt.

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Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.01.2014 (Bl. 184 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen L. und B., sowie gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2014 (Bl. 211 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 14.04.2014 (Bl. 207 ff. d. A.). Weiter hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.06.2014 (Bl. 236 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 29.09.2014 (Bl. 274 ff. d. A.) verwiesen.

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Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, insbesondere die eingereichten Lichtbilder verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 11.11.2013 ist form- und fristgerecht erfolgt, mithin zulässig.

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Er hat in der Sache auch Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung wegen einer von ihr am 21.11.2011 erlittenen Fussverletzung aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung gem. §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 2 ProdHaftG. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf weitere Schäden besteht nach diesen Vorschriften nicht.

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I.

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Zwar ist es zu den von der Klägerin behaupteten, von § 1 Abs. 1 ProdHaftG erfassten Schaden durch einen von der Beklagten verwendeten Getränkekasten gekommen und ist die Beklagte auch als Herstellerin des den Schaden auslösenden Getränkekasten im Sinne des § 4 ProdHaftG anzusprechen; Indes ist es der Beklagten gelungen, den ihr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG obliegenden Nachweis zu führen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kastenboden beim Inverkehrbringen noch intakt war.

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Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin am 21.11.2011 eine Fussverletzung erlitt, als beim Anheben eines mit Mineralwasserflaschen der Beklagten befüllten Getränkekasten aus dem gebrochenen Kastenboden Glasflaschen hinunterfielen.

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Nach §§ 1, 8 ProdHaftG kann grundsätzlich derjenige, dessen Körper durch eine Sache verletzt wurde, vom Hersteller des Produkts Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen. Dazu gehört auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, also Schmerzensgeld.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es zur Überzeugung des Gerichtes zu dem von der Klägerin behaupteten Schadensereignis gekommen. Der Zeuge L. hat bekundet, dass er zusammen mit der Klägerin den Getränkemarkt in Köln aufsuchte. Er sah dann in einer Entfernung von vielleicht 3-4 m, wie die Klägerin dabei war, einen Wasserkasten Gerolsteiner anzuheben, als aus dem gebrochenen Boden des Kastens mehrere Flaschen herausfielen und eine Flasche auf den Fuß der Klägerin fiel. Die Klägerin schrie auf und zog sich sofort Stiefel und Socken aus. Der Zeh wurde sofort blau. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr an das genaue Datum erinnern, er wusste aber noch, dass sich das Geschehen im November 2011 ereignete. Er vermochte auch noch Details zum weiteren Hergang des Geschehens mitzuteilen, die deutlich dafür sprechen, dass das von ihm geschilderte Geschehen auf eigener Wahrnehmung beruht. So konnte er die Schadenstelle an dem Kasten anhand des Lichtbildes Bl. 9 d.A. dahingehend beschreiben, dass der Boden des Kastens nicht ganz ausgebrochen war sondern noch an einer Seite hielt. Der Zeuge hat auch erinnert, dass die Verkäuferin ein Eispad zur Verfügung stellte und keine Wasserflaschen zu Bruch gegangen waren. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L. wird auch durch die Aussage der Zeugin B. bestätigt. Die Zeugin, die seinerzeit Leiterin des Getränkemarktes war, hat bekundet, dass sie das Geschehen zwar selbst nicht mitbekam, aber zu dem Geschehen hinzugerufen wurde. Die Zeugen hat erinnert, dass die Klägerin den Stiefel ausgezogen hatte und der Fuß geschwollen war. Sie holte dann Crash Eis. Die Zeugin hat auch erinnert, dass der Boden aus dem Kasten heraus war. Diese Aussage der Zeugin war gleichfalls glaubhaft. Sie deckt sich weit gehend mit der Aussage des Zeugen L.. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, die an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zweifeln lassen. Sie selbst hat an dem Ausgang des Verfahrens kein Interesse mehr. Die Aussagen beider Zeugen korrespondieren auch mit den vorgelegten Lichtbildern Bl. 8 - 10 d.A., auf denen jeweils ein halb herausgebrochen Kastenboden zu erkennen ist. Hierzu passend hat die Klägerin auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt in der bestätigt wird, dass sie sich wegen einer Fraktur der rechten großen Zehe seit dem 21 November 2011 in ärztlicher Behandlung befindet (Bl. 11 d.A.).

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Die Beklagte ist - entgegen ihrer Ansicht - auch als Herstellerin des mit Mineralwasserflaschen bestückten Getränkekastens nach § 4 ProdHaftG anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob sie auch Herstellerin oder Eigentümerin der Kästen ist. Offenbleiben kann auch, ob die Beklagte ersatzweise für den wahren Hersteller des Kastens haftet, weil sie der Klägerin die wahre Herstellerin - die Genossenschaft E.C. eG - erst im Verfahren benannte. Denn der mit vollen Wasserflaschen bestückte Getränkekasten ist ein selbständiges Gesamtprodukt, das von der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG hergestellt und in Verkehr gebracht wurde.

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§ 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG definiert den Hersteller dahingehend, dass Hersteller der ist, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Abzustellen ist dabei auf § 2 ProdHaftG, wonach Herstellen das Schaffen einer neuen beweglichen Sache auf eigene Rechnung bedeutet. Endprodukt ist schliesslich das fertige Erzeugnis, wie es für den Verbraucher bestimmt ist. Abzugrenzen ist das Herstellen eines Produktes vom reinen Vertrieb des Produktes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG). Entscheidend ist ob von demjenigen, der als Hersteller in Anspruch genommen wird, nach Massgabe der Verkehrsauffassung ein neues Produkt gefertigt wird, für das er die Verantwortung übernimmt, oder ob ein Produkt nur im Rahmen einer Dienstleistung vertrieben wird, die keine Produktverantwortung unterliegt. Gerade bei dem Zusammenfügen mehrerer Produkte stellt sich dabei diese Abgrenzungsfrage.

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Vorliegend besteht der von der Klägerin im Getränkemarkt angehobene "Kasten Wasser" aus drei Produkten; dem Mineralwasser, den Flaschen und dem Kasten. Die beteiligten Verkehrskreise -hier die Kunden in einem Getränkemarkt - bemessen dabei dem mit Flaschen gefüllten Kasten eine eigenständige Produkteigenschaft zu. Auch wenn die Mineralwasserflaschen einzeln erworben werden können, ist es doch verkehrsüblich, dass die Anlieferung im Vertrieb im Kasten erfolgt und in Getränkemärkte Kästen Wasser zu einem bestimmten Preis gekauft werden könne. Dass es sich bei einem Kasten Wasser trotz der einzelnen Elemente um ein neues (Gesamt-)produkt handelt, zeigt auch der Umstand, dass es eines aufwendigen weitegehend automatisierten Produktionsprozesses in der Abfüllanlage der Beklagten bedarf, um einen Kasten Wasser auslieferfertig zu machen. Neben dem Heranführen der passenden Leergutkästen, dem Entnehmen und Reinigen der leeren Flaschen, dem Neubefüllen und Verschliessen, tritt das Einpacken der Flaschen in die gewaschenen Kästen und das Bepacken der Paletten mit Kästen. Durch die Zusammenführung von Wasser, Flasche und Kasten verändert sich auch die Produktsicherheit; denn der Transport des Wassers in Kästen unterliegt innerhalb der Logistik- und Vertriebskette anderen kräftemässigen Beanspruchungen als der Transport einer einzelnen Flasche Wasser. Da die Beklagte unstreitig den Getränkekasten, der die Verletzung der Klägerin verursachte, in ihrem Abfüllbetrieb zusammenstellte und ihn an den Vertrieb übergab ist sie verantwortliche Herstellerin im Sinne von § 4 ProdHaftG,

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Ein voller Getränkekasten, der mit einem gebrochenen Kastenboden den Abfüllbetrieb eines Getränkeherstellers verlässt, ist aber fehlerhaft im Sinne von § 3 Abs.1 lit. b)  ProdHaftG, da die mangelnde Stabilität nicht der berechtigten Erwartung des Benutzers an die Transportsicherheit des Kastens entspricht. Die Haftung der Beklagten für einen solchen Produktfehler ist indes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ausgeschlossen, da der Getränkekasten, den die Klägerin am 21.11.2011 anhob, mit hoher Wahrscheinlichkeit am Kastenboden unbeschädigt war, als er von der Beklagten in den Vertrieb gegeben wurde.

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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Sinn und Zweck dieses Ausschlusses ist, dass Hersteller nicht für Fehler haften soll, die erst nach Inverkehrbringen etwa durch eine unsachgemäße Behandlung innerhalb der Vertriebskette entstanden sind. Die Beweislast dafür, dass das Produkt die schadensstiftende Eigenschaft erst nach dem Moment des Inverkehrbringen angenommen hat, liegt nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG beim Hersteller. Da der Ausschluss aber schon dann greift, wenn nur "nach den Umständen" von einer Fehlerfreiheit "auszugehen" ist, muss der Hersteller nicht den vollen Beweis der Fehlerfreiheit erbringen. Der Nachweis eines plausiblen Geschehensablaufs, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf den Eintritt des Fehlers erst nach Inverkehrbringen zulässt, ist ausreichend (OLG München, MDR 2011, 540).

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Einen solchen Geschehensablauf hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Kasten den Produktionsprozess bei der Beklagten ohne Schaden an dem Kastenboden verliess.

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Der Zeuge M., Leiter Qualität und Technologie bei der Beklagten, hat zunächst bekundet, dass im Anschluss an eine zunächst rein optische Kastenkontrolle durch einen Mitarbeiter die vollen Wasserflaschen im Normalfall in die Kästen eingesetzt werden. Eine Untersuchung mit dem in Frage stehenden Kasten hat jedoch ergeben, dass dieser aufgrund des schiefen Bodens nicht mehr ordnungsgemäß mit gefüllten Wasserflaschen befüllt werden konnte. Im Rahmen dieser Untersuchung kam es zu einer Störung und es ist sogar eine Flasche zu Bruch gegangen. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass auch bei Beschädigungen der Böden die Sensoren die Störung melden und das Band dann angehalten wird. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass im weiteren Verlauf jeweils 12 Kästen angehoben und auf eine Palette gestellt werden. Im Fall von Schäden würden Flaschen aus den Kästen herausfallen. Der Zeuge hat auf Nachfrage weiter bekundet, dass nach seiner Einschätzung Kräfte auf den Kasten gewirkt haben müssen, wie sie etwa beim Transport mit einem Gabelstapler entstehen können. Der Zeuge ist in seiner Aussage davon ausgegangen, dass derartige Kräfte nicht während des Kontrollprozesses in der Anlage entstehen, weshalb die Verformung in der Logistikkette außerhalb der Anlage eingetreten sein muss. Auf weiteres Nachfragen hat der Zeuge bekundet, dass der Kasten mit dem vorhandenen Schadensbild den Mitarbeitern im Produktionsprozess mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen wäre. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat insbesondere den Ablauf der Kontrolle der Kästen flüssig und detailreich dargestellt und jeweils darauf hingewiesen, wenn ihm entsprechende Kenntnisse fehlten. Auch an seiner Glaubwürdigkeit hat das Gericht keine Zweifel. Der Sachverständige N- ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen: Ein Bruch des Kastenbodens wie hier kann nicht auf Materialermüdung zurückzuführen sein oder durch normale Beanspruchung auf dem Transportweg entstehen. Auf den Getränkekasten wirkte vielmehr eine erhebliche Kraft von der Seite ein, die einen Riss verursachte. Eine solche Schädigung kann zum Beispiel durch die Gabel eines Gabelstaplers herbeigeführt werden. Die Vorschädigung durch einen Riss kann dann - u.U. nach mehrmaliger Wiederverwendung in einem Mineralwasserbetrieb oder Zweckentfremdungen - durch die dabei entstandenen Spannungen den Bruch des Kastenbodens verursacht haben. Solche vorgeschädigten Kästen können bei der in Abfüllbetrieben üblichen Vorgehensweise nicht mit absoluter Sicherheit ausgesondert werden, wobei die von dem Zeugen M- beschriebene visuelle Kontrolle bei der Beklagten deutlich umfangreicher ist als die sonst übliche. Eine 100 %- ige organisierte und protokollierte visuelle Kontrolle findet in keinem Betrieb statt. Allerdings ist es nach Darstellung des Sachverständigen äusserst unwahrscheinlich, dass ein Kasten mit bereits gebrochenen Boden den Betrieb der Beklagten ohne Beanstandung durchlaufen und mit gefüllten Flaschen verlassen hat. Ausgehend von der Aussage des Zeugen M. wäre ein solcher Kasten mit gebrochenem Boden spätestens zum Zeitpunkt der Palettierung im Abfüllbetrieb aufgefallen. Da in diesem Moment die Kästen mit Greifern angehoben und frei in der Luft hängen, wären Flaschen durch den gebrochenen Boden herausgefallen. Ein solcher Schaden muss zwangsläufig zu einer Anlagenstörung führen. Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Es beruht auf einer sachverständigen Auswertung der Aussage Zeugen M. sowie der zur Verfügung gestellten Lichtbilder. Ferner liegt den Ausführungen die besondere Qualifikation des Sachverständigen als Dipl.-Braumeister zugrunde; der über vertiefte Kenntnisse zur Funktionsweise von Abfüllbetrieben verfügt. Dass dem Sachverständigen der konkrete Kasten nicht zur Untersuchung zur Verfügung stand, hat sich nicht ausgewirkt, da der Sachverständige den Lichtbildern ausreichend Informationen über den Zustand des Kastens entnehmen konnte, wie er sich am 21.11.2011 im Zeitpunkt des Schadensfalles - mit gebrochenem Boden - darstellte. Unerheblich ist auch, dass der Zeuge M- erst seit 2 Jahren und damit vor dem in Rede stehenden Ereignis Qualitätsleiter der Beklagten ist. Weder beschränkte sich seine Aussage auf den Produktionsprozess ab Beginn seiner Tätigkeit noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Produktionsprozess 2011 in den hier entscheidenden Stufen, insbesondere dem Einpacken der Flaschen und Bepacken der Paletten, so gestaltet war, dass ein gebrochener Kastenboden nicht aufgefallen wäre.

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Auch wenn der genaue Weg des streitgegenständlichen Kasten im Abfüllbetrieb nicht  rekonstruiert werden kann, ist doch mit der notwendigen aber auch ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kastenboden beim Verlassen des Abfüllbetriebes der Beklagten und Übergang in die Logistikkette, also zum Zeitpunkt des Inverkehrbringen, noch nicht gebrochen war. Das Brechen muss daher mit grosser Wahrscheinlichkeit während des Transportes oder sogar erst beim Anheben selbst, in jedem Fall ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten, aufgetreten sein.

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Soweit aber nach der Beweisaufnahme in Betracht zu ziehen ist, dass der Kasten den Abfüllbetrieb mit einer Vorschädigung in Gestalt eines Risses durchlaufen haben könnte und weiter nach der Aussage des Zeugen L. und dem Vortrag der Klägerin der Bruch des Kastenbodens auch erst bei dem Anheben des Kastens entstanden ist, lässt sich eine Haftung der Beklagten nicht bejahen, da alleine ein mit einem Riss vorgeschädigten Getränkekasten keinen Produktfehler nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG aufweist.

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Wie bereits erwähnt weist ein Produkt nach § 3 Abs.1 ProdHaftG einen Fehler auf, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise von den Kreisen erwartet werden kann, an die sich der Hersteller mit dem Produkt wendet. Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann. Maßstab ist dabei ein Sicherheitsstandard, den die Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält. Die Allgemeinheit kann von einem Produkt aber nicht in jeder Situation totale Sicherheit erwarten, wenn von ihm keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren ausgehen (BGH, NJW 2013, 1302 f.).

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Von einem mit vollen Flaschen gefüllter Getränkekasten wird nicht erwartet, dass er äusserlich vollkommen unbeschädigt ist. Den beteiligten Verkehrskreisen ist vielmehr bekannt, dass Kästen in einem Mehrwegsystem fortlaufend Verwendung finden und hierbei auch den üblichen Beanspruchungen während des Transportes, im Abfüllbetrieb aber auch beim Kunden ausgesetzt sind. Erwartet wird vielmehr, dass der Kasten zum Transport der Flaschen grundsätzlich geeignet ist, auch wenn er sichtbare Gebrauchserscheinungen wie Katschen, Risse oder sonstige äussere Schäden aufweist. Dass aber ein Riss in der Seite eines Getränkekastens - wie vorliegend durch den Sachverständigen festgestellt - möglicherweise dazu führen kann, dass bei weiterer Nutzung und Beanspruchung des Kastens in einem vorher nicht zu bestimmenden Zeitpunkt der Boden herausbricht, ist ein Umstand, der den "Kasten Wasser" aus Sicht des Kunden nicht "unsicher" macht. Angesichts der Akzeptanz des Mehrwegsystems unter Verwendung gebrauchter Kästen wird auch nicht erwartet, dass der Hersteller jede sichtbare, die Nutzung zunächst nicht beeinträchtigende Beschädigung zum Anlass nimmt, eine Einzelkontrolle jedes Kasten durchzuführen, um auszuschliessen, dass ein zur Unbrauchbarkeit führender Schadenseintritt an dem Kasten unmittelbar bevorsteht. Es wird auch nicht erwartet, dass sollte eine solche Kontrolle technisch nicht möglich sein, die Kästen bei dem ersten Auftreten von sichtbaren Beschädigungen  aus dem Mehrwegsystem entfernt werden.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als Produzent gemäss §§ 823 Abs.1, 253 BGB. Zwar ist das allgemeine Deliktsrecht nach den §§ 823 ff BGB neben dem ProdHaftG gemäss § 15 Abs. 2 ProdHaftG anwendbar, führt indes im vorliegenden Fall zu keiner weiteren Haftung der Beklagten, da es hinsichtlich des gebrochenen Kastenbodens an dem nach § 823 BGB erforderlichen Verschulden fehlt und hinsichtlich einer Vorschädigung des Kastens in Gestalt eines Risses kein Produktfehler bestand.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert 2.025,00 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

40

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

41

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

42

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

43

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

44

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Köln, 16.03.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht