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Amtsgericht Köln·141 C 56/09·23.06.2009

Klage auf Mängelbeseitigung bei Durchrostungen am Pkw stattgegeben

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Beseitigung von Durchrostungen an vier Fahrzeugtüren und der Heckklappe eines Ford Focus sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Mängelbeseitigung und Erstattung von 229,55 EUR zuzüglich Zinsen; die Beklagte trägt die Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Klage auf Beseitigung von Durchrostungen und Erstattung außergerichtlicher Kosten vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Kaufgegenstand durch Durchrostung substantiell Mängel, kann der Kläger die Beseitigung der Mängel als Leistungsanspruch geltend machen.

2

Das Gericht kann den Verkäufer/Hersteller zur Beseitigung festgestellter Mängel verurteilen, soweit die Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs vorliegen.

3

Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind ersatzfähig, wenn der Anspruch des Klägers durch Urteil bestätigt wird.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

die Durchrostungen und Rostschäden an den Unterseiten der 4 Fahrzeugtüren und der Heckklappe des Pkws Ford Focus, Fahrzeug-Ident-Nummer XXX zu beseitigen:

2.

an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 03.04.2009 zu zahlen.Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat die Beklagte zu tra¬gen.

Das Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.

Der Streit¬wert wird auf 2.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.