Ausgleichszahlung nach Art.7 EG VO 261/2004 bei verpasstem Anschluss durch Zubringer-Verspätung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen wegen verpasster Anschlussflüge infolge einer 14-minütigen Zubringer-Verspätung. Zentral ist, ob die Verspätung kausal für den Zeitverlust am Endziel ist und der Beklagten zuzurechnen ist. Das AG Köln hat den Anspruch nach Art.7 Abs.1 lit. b) VO 261/2004 bejaht und die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400 EUR verurteilt.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Art.7 Abs.1 lit. b) EG VO 261/2004 in Höhe von jeweils 400 EUR voll stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr auf einer Strecke von mehr als 1500 km bis 3500 km ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400 EUR zu.
Führt die Verspätung eines Zubringerfluges dazu, dass ein Anschlussflug verpasst wird und die Ankunftsverspätung am Endziel drei Stunden oder mehr beträgt, ist die daraus resultierende Gesamtverspätung der ausführenden Luftfahrtgesellschaft zuzurechnen.
Bei Einbeziehung der vom Flughafen vorgegebenen Minimum Connecting Time (MCT) trägt der Fluggast bei Einhaltung der MCT die Darlegungslast, weshalb der Anschluss trotz Einhaltung nicht erreicht werden konnte; überschreitet die tatsächlich zur Verfügung stehende Umsteigezeit die MCT nur geringfügig, sind an die Darlegung des Fluggastes keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Die Fluggesellschaft muss konkrete Darlegungen und Nachweise erbringen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um eine Verspätung zu vermeiden oder die Erreichbarkeit des Anschlussfluges sicherzustellen; bleiben solche Angaben aus, spricht dies für ihre Verantwortlichkeit.
Bei Zahlungsverurteilungen wegen Ausgleichsansprüchen sind Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu gewähren.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Leistung von Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugverspätung.
Die Kläger verfügten jeweils über eine bestätigte Buchung für die von der Beklagten am 07.10.2014 im Zusammenhang durchzuführenden Flüge xxx von Istanbul nach Frankfurt am Main und yyy von Frankfurt am Main nach Münster.
Der Flug xxx sollte um 13:55 Uhr Ortszeit in Istanbul starten und um 16:00 Uhr Ortszeit in Frankfurt landen. Dort sollte der Anschlussflug yyy um 17:00 Uhr starten und um 17:50 Uhr in Münster landen.
Der Zubringerflug LH 1299 hatte eine Verspätung von 14 Minuten.
Nach Erreichen der Parkposition wurden die Kläger mit Bussen zum Terminal befördert. Im Anschluss mussten sie eine weitere Sicherheitskontrolle durchlaufen.
Die Kläger erreichten das Gate des Anschlussfluges mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abflug. Das Gate war jedoch bereits geschlossen, so dass die Kläger nicht mehr mit dem Flug yyy befördert werden konnten.
Sie wurden ersatzweise mit dem zzz befördert und sie ihren Zielort um 21:50 Uhr.
Der Flughafenbetreiber des Flughafen Frankfurt am Main sieht eine Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time) von 45 Minuten vor.
Die Kläger behaupten, die Verspätung von 14 Minuten sei allein kausal für das Verpassen des Anschlussfluges gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Dauer von Sicherheitskontrollen sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Bei Einhaltung der Minimum Connecting Time sei davon auszugehen, dass der Anschlussflug noch zu erreichen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 Lit. b) EG VO 261/2004.
Unstreitig haben die Kläger bei der Beklagten einen Flug von Istanbul über Frankfurt nach Münster gebucht, der am 07.10.2014 um 17:50 Uhr landen sollte. Die gebuchte Gesamtflugstrecke betrug mehr als 1500 km, jedoch weniger als 3500 km.
Die Kläger erreichten ihren Zielort erst am 21:50 Uhr und somit mit einer Verspätung von über 3 Stunden.
Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 in der Rs. C-402/07 und C- 432 / 07 die mit Urteil des EuGH vom 23.10.2012 in der verbundenen Rs. C -581 / 10 und C -629 / 10 ausdrücklich bestätigt wurde und der sich das Gericht anschließt, können auch Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der EG VO 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen wenn sie – wie hier – wegen eines solchen Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Hintergrund ist, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge vergleichbar ist. Sie erleiden einen Zeitverlust, der mit Ärgernissen und Unannehmlichkeiten einhergeht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach der Länge der Flugstrecke.
Die Gesamtverspätung beruhte im konkreten Fall auf der Verspätung des Zubringerfluges um 14 Minuten und dem Umstand, dass die Kläger aus diesem Grund ihren Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen konnten und stattdessen mit einem späteren Flug nach Münster befördert werden mussten.
Verspätet sich der Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht wird, liegt ein Fall großer Verspätung vor, wenn die Verspätung am Endziel über drei Stunden beträgt.
Nachdem die Flugstrecke vorliegend einfach mehr als 1500 km betrug steht der Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 1 Lit. b) EG VO ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,00 € zu.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die 14-minütige Verspätung des Zubringerfluges kausal für das Verpassen des Anschlussfluges geworden ist, so dass der Beklagten die Gesamtverspätung zuzurechnen ist.
Ursprünglich vorgesehen war eine Umsteigezeit von einer Stunde. Aufgrund der Verspätung standen den Klägern jedoch nur 46 Minuten ab dem Zeitpunkt der Öffnung der Türen des Zubringerfluges zur Verfügung.
Diese waren im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um auch bei Aufwendung aller zumutbaren Maßnahmen den Anschlussflug zu erreichen.
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der vom Flughafenbetreiber vorgegebenen Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT), auf welche die Beklagte abstellt, eine Bedeutung zu. Die MCT bezeichnet die Zeit zwischen Landung und Start, zum Teil wird differenziert zwischen Umsteigeverbindungen national/national und national/international.
Für den Flughafen Frankfurt ist eine MCT von 45 Minuten vorgesehen.
Tatsächlich bestand im vorliegenden Fall ein Zeitraum von 46 vom Öffnen der Türen des Zubringerfluges bis zum planmäßigen Start des Anschlussfluges.
Das Gericht folgt insoweit zunächst der Auffassung der Beklagten, wonach bei Einhaltung der MCT der Fluggast darzulegen hat, weshalb ihm ein Erreichen des Anschlussfluges nicht möglich war. Ist dies auf ihm nicht zuzurechnende Umstände, sondern auf den normalen Flugbetrieb zurückzuführen, geht dies zu Lasten des Luftfahrtunternehmens.
Dieser Darlegungslast sind die Kläger nach Auffassung des Gerichts in ausreichender Weise nachgekommen, ohne dass die Beklagte dem Vortrag entgegengetreten ist.
So haben die Kläger unbestritten vorgetragen, dass sie nach dem Öffnen der Türen zunächst mit Bussen zum Terminal transportiert wurden. Von dort aus konnten sie nicht unmittelbar zum Gate des Anschlussfluges gelangen, sondern mussten eine weitere Sicherheitskontrolle durchlaufen. Sodann seien sie mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate des Anschlussfluges erschienen, dessen Boarding jedoch bereits geschlossen war.
Die Angaben der Kläger, wonach sie seit dem Öffnen der Türen inklusive Bustransfer und weiterer Sicherheitskontrolle maximal 30 Minuten gebraucht haben, um das Gate zu erreichen, ist plausibel und nachvollziehbar.
Die Beklagte ist dem nicht entgegentreten, obwohl sie Kenntnis über die vorgetragenen Tatsachen, wie den Bustransfer und den Zeitpunkt des Boardings für den Anschlussflug hatte.
Vor dem Hintergrund, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit die MCT lediglich um eine Minute überschritten hat, können an die Darlegungslast der Fluggäste keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Jedenfalls hätte sich die Beklagte zu den Angaben einlassen können, da diese aus ihrem Kenntnisbereich stammen.
Soweit die Beklagte behauptet, sie habe alle zumutbaren Maßnahmen unternommen, um eine größere Verspätung zu verhindern und die Erreichung des Anschlussfluges zu ermöglichen, erfolgen hierzu keine konkreten Angaben.
Das Verpassen des Anschlussfluges ist unter diesen Umständen dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Ein Verschulden der Kläger ist nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.