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Amtsgericht Köln·141 C 17/02·28.05.2002

Klage auf Anwaltsvergütung wegen Kündigungsabfassung teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vergütung für die anwaltliche Abfassung einer Kündigung. Das Amtsgericht sieht die Klage nur zum Teil als begründet und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von € 80,34 nebst Zinsen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Maßgeblich ist, dass der Gegenstandswert für Kündigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 16 Abs. 2 GKG zu bemessen ist; Gebühren, Pauschale und MwSt. sind zu berücksichtigen und Anzahlungen anzurechnen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von € 80,34 nebst Zinsen, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit zur Abfassung einer Kündigung bemisst sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 16 Abs. 2 GKG, weil die Kündigung der Vorbereitung oder Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient.

2

Die Möglichkeit, dass die Wirksamkeit einer Kündigung Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens sein kann, rechtfertigt die Einordnung der Kündigungsabfassung als Angelegenheit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

3

Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs sind die nach BRAGO zustehenden Gebühren einschließlich der Pauschale sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zu berücksichtigen; bereits geleistete Anzahlungen sind anzurechnen.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen aus anwaltlicher Vergütung richtet sich nach den §§ 284, 288 BGB und beginnt mit dem Verzugseintritt.

Relevante Normen
§ 313 ZPO§ 675 BGB§ 8 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 KostO§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 GKG§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 16 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 80,34 nebst 8,62 % Zinsen seit dem 23.12.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 675 BGB aus der von ihr entfaltenen anwaltlichen Tätigkeit noch die Zahlung von weiteren Euro 80,34 (= 157,14 DM) verlangen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin berechnet sich der Gegenstandswert der von ihr gefertigten Kündigung nicht nach § 8 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 KostO, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 GKG.

Das Gericht folgt insoweit der herrschenden Auffassung im Schrifttum, wonach insbesondere die Kündigung eines Mietverhältnisses ein gerichtliches Verfahren vorbereiten oder vermeiden soll im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. nur Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 8 Rdn. 13,15, Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., "Sonstige Angelegenheiten", 4.2, S. 1365, Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 8 Rdn. 11). Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. N. Schneider MDR 2000, 685, Enders, Jur. Büro 1998, S. 1 ff.) vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Sie verweisen insbesondere darauf, dass eine Kündigung nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne, weil nicht auf den Ausspruch einer Kündigung geklagt werden könne. Diese Auffassung ist jedoch Ausdruck einer begriffsjuristischen, ausschließlich an den Wortlaut der Vorschrift ausgerichteten Denkweise. Die Wirksamkeit einer Kündigung kann durchaus Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens sein, etwa wenn der Mieter eine entsprechende negative Feststellungsklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung bzw. der Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebt. Außerdem würde diese Auffassung dazu führen, dass für eine bloße Kündigungserklärung ein höherer Gegenstandswert anzusetzen wäre als für das nachfolgende Räumungsverfahren, was ebenfalls nicht stimmig ist.

Der Gegenstandswert der hier vorliegenden anwaltlichen Tätigkeit ist nach alledem nach § 16 Abs. 2 GKG mit 8.040,00 DM (12 x 670,00 DM) festzulegen. Eine 9,75/10-Gebühr beträgt dann 526,50 DM. Hinzuzurechnen ist die Pauschale gem. § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM sowie 16 % Mehrwertsteuer, so dass sich insgesamt ein Betrag von 657,14 DM ergibt. Da die Beklagten bereits 500,00 DM angezahlt haben, verbleibt ein Betrag von 157,14 DM = Euro 80,34.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert: Euro 360,82 (=705,70 DM).