Klage auf Rückzahlung nach nicht einlösbarem Hotelgutschein abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 259,98 € Rückzahlung nach Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Gutscheinleistung durch einen Drittanbieter. Das Gericht prüft, ob die Beklagte als Verkäuferin für die Nichteinlösung haftet oder ein Rücktrittsrecht besteht. Es verneint Rücktritt und Schadensersatz, weil die Beklagte mit Ausstellung des Gutscheins ihre Pflicht erfüllte und nicht für die Bonität des Dienstleisters haftet. AGB und Gutschein verwiesen auf direkte Ansprüche gegen den Dienstleister.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Nichterbringens der Gutscheinleistung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Verschaffung eines Rechts durch Ausstellung eines Gutscheins erfüllt die vertragliche Hauptleistung des Verkäufers; ein Rücktritt nach § 346 Abs. 1 BGB setzt eine eigene Pflichtverletzung des Verkäufers voraus.
Erweist sich die Leistungspflicht des Verkäufers darin, lediglich eine Option oder einen Gutschein zu verschaffen, so ist die Nichterbringung der Leistung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres dessen Pflichtverletzung.
Der Verkäufer haftet für die Verität des verkauften Rechts, nicht grundsätzlich für die Bonität oder Leistungsfähigkeit eines Drittanbieters; eine Haftung hierfür bedarf einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder abweichender vertraglicher Regelung.
Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB setzt eine verletzte vertragliche Pflicht des Verkäufers voraus; die Weiterleitung von Kundenzahlungen an einen Drittanbieter begründet keine Pflicht zum Einbehalt des Kaufpreises, wenn die kaufvertragliche Hauptleistung (Ausstellung des Gutscheins) erbracht wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 259,98 €.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB infolge des am 3.1.2018 erklärten Rücktritts.
Ein entsprechendes Rücktrittsrecht steht dem Kläger weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht zu. Zwar besteht zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis. Dieses ist als Rechtskauf gem. §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 BGB im Hinblick auf ein Optionsrecht zum Abschluss eines Vertrages über Reise- und Beherbergungsleistungen (im Folgenden: Hauptvertrag) mit dem Partnerunternehmen der Beklagten zu qualifizieren. Der Kläger und die Beklagte sind dagegen nicht selbst Partei eines solchen Hauptvertrages geworden. Unstreitig ist es auch zwischen dem Kläger und dem Dienstleister nicht zum Abschluss eines entsprechenden Hauptvertrages gekommen.
Durch die Nichterfüllung des Hauptvertrages hat die Beklagte jedoch keine eigenen Pflichten verletzt. Sie war aus dem zwischen ihr und dem Kläger zustande gekommenen Vertrag lediglich dazu verpflichtet, dem Kläger gegen Entgelt einen Hotelgutschein zur Verfügung zu stellen. Die Einlösung des Gutscheins bzw. Durchführung der in diesem beschriebenen Leistungen sollte ausschließlich dem im Gutschein bezeichneten Dienstleister obliegen, mithin der C. in Berlin. Dies ergibt sich zum einen unmissverständlich aus Ziff. 9.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach Ansprüche wegen Leistungsstörungen im Vertrag zwischen Kunden und Dienstleister direkt gegenüber dem jeweiligen Dienstleister geltend zu machen sind. Zum anderen wird dies aber auch aus dem Gutschein selbst deutlich, der nur die Firma C. in Berlin aufführt, nicht aber die Beklagte.
Mit Ausstellung des Gutscheins (Gutschein-Nr.: XXX) an den Kläger, hat die Beklagte am 18.3.2015 ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag vollständig und ordnungsgemäß erfüllt. Der Verkäufer eines Rechts muss dem Käufer gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 BGB zwar das verkaufte Recht verschaffen. Er haftet insoweit für die Verität des Rechts, d.h. für dessen grundsätzliches Bestehen. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für die Bonität des Rechts, also für den Fall, dass das Recht als solches zwar besteht, das Drittunternehmen aber nicht im Stande oder willens ist, die Gutscheinleistung zu erbringen. §§ 453, 435 BGB sind insoweit schon aufgrund ihres Wortlauts nicht einschlägig. Die Bonität gehört auch nicht zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von §§ 453, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Für die Bonität wird daher nur gehaftet, wenn insofern eine Garantie i.S.d. § 276 BGB übernommen wurde (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 22.1.2013 – 8 C 203/12, zitiert nach juris).
Dass dem Kläger ein vertragliches Rücktrittsrecht zugestanden hätte, hat der Kläger weder behauptet, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.
2.
Mangels Pflichtverletzung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB zu.
Die Beklagte war aus dem Kaufvertrag nicht verpflichtet, den Vertragsschluss zwischen dem Käufer und dem Drittanbieter tatsächlich herbeizuführen, da sie gegenüber dem Kläger nur die Verschaffung der Option zum Vertragsschluss schuldete. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte den Gutschein in Kenntnis der Nichteinlösbarkeit veräußert hätte, was aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte Zahlungen des Klägers an den Drittanbieter weitergeleitet hat, bevor der Hauptvertrag mit diesem zustande gekommen ist. Eine Verpflichtung der Beklagten, den von dem Kläger gezahlten Kaufpreis einzubehalten, ergibt sich aus dem Kaufvertrag nicht. Mit Ausstellung des Gutscheins und Zahlung des Kaufpreises waren die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt. Dem Beklagten ist es unbenommen, über die ihm aus dem Kaufvertrag zustehende Gegenleistung frei zu verfügen und mit dieser eigene vertragliche Verpflichtungen etwa gegenüber dem Drittanbieter zu erfüllen. Eigene gesetzliche oder vertragliche Rechte an dem gezahlten Kaufpreis stehen dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten dagegen nicht mehr zu.
3.
Die Beklagte haftet auch nicht auf Ersatz des gezahlten Kaufpreises aufgrund einer vereinbarten Garantiehaftung.
Anders als in der von dem Kläger zitierten Entscheidung des AG Berlin-Mitte (Urt. v. 22.1.2013 – 8 C 203/12) sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hiesigen Beklagten keine solche Garantiehaftung vor. Vielmehr stellt Ziff. 9.1 der AGB der Beklagten klar, dass für Sach- und Rechtsmangel im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gutscheins die Beklagte nur nach den gesetzlichen Vorschriften haftet. Eine Haftung aus gesetzlichen Vorschriften besteht nach oben Gesagtem jedoch gerade nicht (so auch AG Berlin-Mitte, Urt. v. 22.1.2013 – 8 C 203/12; AG Köln, Urt. v. 1.10.2014 – 119 C 322/14; AG Köln, Urt. v. 29.1.2014 – 112 C 133/13). Zudem verweist Ziff. 9.2 der AGB der Beklagten ausdrücklich darauf, dass Ansprüche wegen Leistungsstörungen im Vertrag zwischen Kunde und Dienstleister direkt gegenüber dem Dienstleister geltend zu machen sind.
Wegen eventueller Rechte aus dem Gutschein hätte der Kläger sich daher vielmehr an den sich aus dem Gutschein ergebenden Aussteller, also die Firma C. in Berlin, halten müssen.
II.
Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 259,98 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.