Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·140 C 353/18·22.05.2019

Klage auf Ausgleichszahlung nach FluggastVO wegen Vogelschlag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtLuftverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt für abgetretene Ansprüche Ausgleichszahlung nach der FluggastVO wegen einer rund neunstündigen Verspätung. Die Beklagte hat einen Vogelschlag auf dem Vorflug als außergewöhnlichen Umstand geltend gemacht und Nachweise vorgelegt. Das Gericht erkennt den Vogelschlag als ursächlich an und hält die ergriffenen, zumutbaren Maßnahmen für ausreichend, sodass die Klage abgewiesen wird.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach FluggastVO wegen Vogelschlag und ergriffener Maßnahmen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO, sofern kein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO vorliegt.

2

Ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastVO liegt vor, wenn ein Ereignis außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsbereichs des Luftfahrtunternehmens liegt und sich aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht beherrschen lässt; hierzu kann auch ein Vogelschlag gehören.

3

Das Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand die Verspätung verursacht hat und dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden oder zu mildern.

4

Die Abtretung von Ansprüchen nach der FluggastVO berechtigt den Zessionar, diese Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 3 FluggastVO§ Art. 5 FluggastVO§ Art. 7 FluggastVO§ 14. Erwägungsgrund der FluggastVO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden FluggastVO) aufgrund einer Flugverspätung aus abgetretenem Recht.

3

Die Zedenten L., I. und E. N. hatten für den 00.00.0000 bei der Beklagten einen Flug von Köln (CGN) nach F. (F) gebucht. Der Flug mit der Nummer XX XXX sollte planmäßig um 14:40Uhr (LT) am Zielort landen, tat dies jedoch tatsächlich erst um 23:58Uhr (LT).

4

Die Entfernung zwischen Start- und Zielort beträgt nach der Großkreisberechnungsmethode 3.223,86€ km.

5

Mit Schreiben vom 01.11.2017 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Ausgleichszahlung an und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 15.11.2017 zur Zahlung auf.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

              die Klage abzuweisen.

10

Sie behauptet, dass die große Verspätung des streitgegenständlichen Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO zurückzuführen sei und ihr keine zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, diese zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 17 ff. d.A. Bezug genommen.

11

Mit dem Einverständnis der Klägerin konnte die von der Beklagten in einem anderen Verfahren getätigte schriftliche Aussage der Zeugin T. verwertet werden. Auf Bl. 36 ff. d.A. wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet.

14

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte zu.

15

Zwar besteht bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielort in analoger Anwendung des Art. 5 FluggastVO grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO, die Beklagte hat sich vorliegend jedoch erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Danach entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und nachweist, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt vor, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sein kann. Nach dem 14. Erwägungsgrund der FluggastVO können außergewöhnliche Umstände insbesondere politische Instabilität, mit dem Flug nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmen beeinträchtigende Streiks sein. Die Aufzählung ist indes wie die Wendung "können insbesondere" zeigt, nicht abschließend. Der EuGH hat weiter festgestellt, dass außergewöhnliche Umstände bei solchen Vorkommissen vorliegen können, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich von ihm aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen. So liegt der Fall hier.

16

Die Beklagte hat substantiiert dazu vorgetragen, dass sich auf dem Vorflug des streitgegenständlichen Fluges ein Vogelschlag ereignet habe, welcher sowohl eine Inspektion als auch entsprechende Reparaturmaßnahmen erforderlich gemacht hätten, welche deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen hätten als üblich und erwartet.

17

Die Zeugin T. hat diesen Vortrag bestätigt und dazu ausgeführt, dass nach dem pünktlichen Erreichen der Parkposition des Vorfluges XX XXX um 09:54Uhr (LT) eine Flugbegleiterin dem Kapitän Blutspuren am horizontalen Stabilizer gemeldet habe. Bei dem anschließenden Walk Around des Kapitäns sei von diesem zusätzlich eine Delle bemerkt worden, welche die Vermutung eines erlittenen Vogelschlags zugelassen habe. Bereits um 10:00Uhr (LT) seien Techniker der S-Technik zur Begutachtung hinzugezogen worden. Die Techniker hätten die Beschädigung des Stabilizers bestätigt. Um 11:15Uhr (LT) habe festgestanden, dass die Maschine zur Ausbesserung in einen Hangar geschleppt werden musste. Man sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Maschine um 15:00Uhr (LT) wieder einsatzfähig sein würde. Um 12:00Uhr (LT) sei der anvisierte Zeitpunkt des Bereitstehens der Maschine von 15:00Uhr (LT) auf 18:00Uhr (LT) verschoben worden, da die benötigte schnell aushärtende Spachtelmasse am Flughafen Köln/Bonn nicht vorrätig gewesen sei und erst per Taxitransport habe transferiert werden müssen.

18

Der festgestellte außergewöhnliche Umstand des Vogelschlags war somit auch für die Verspätung des Fluges der Zedenten ursächlich.

19

Darüber hinaus hat die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ergriffen, um auf die außergewöhnlichen Umstände zu reagieren.

20

Die Beklagte hat zunächst substantiiert dazu vorgetragen, dass sie nach Bekanntwerden der Verzögerung der Reparatur routinemäßig mehrere Airlines erfolglos telefonisch und per Email wegen eines Subcharters kontaktiert habe.

21

Die Zeugin Seifarth hat ausgeführt, dass, nachdem um 19:11Uhr (LT) festgestanden habe, dass die streitgegenständliche Maschine nicht mehr rechtszeitig vor einer arbeitsbedingten Schließung der Start- und Landebahn am Flughafen Köln/Bonn bereitstehen würde, der betreffende Umlauf innerhalb der Flotte umgeplant und ein sog. „Aircraft-Change“ arrangiert worden sei. Die Bereitstellung eines Subcharters zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Reparaturbedürftigkeit des Schadens bis zu dem geplanten verspäteten Abflug der streitgegenständlichen Maschine um 15:00Uhr (LT, sei zeitlich ohnehin nicht möglich gewesen.

22

Die geltend gemachte Zinsforderung teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Der Streitwert wird auf 1.200,00€ festgesetzt.

25

Rechtsbehelfsbelehrung:

26

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

27

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

28

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

29

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

30

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

31

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

33

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

34

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.