Klage wegen Reiserücktrittsversicherung für Timesharing-Punkte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Reiserücktrittsversicherung für den Verlust von Nutzungs- bzw. Wohneinheitspunkten nach Stornierung. Streitpunkt ist, ob die Nutzungsberechtigung eine "einzeln gebuchte Mietleistung" im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Das Amtsgericht nimmt an, dass die Wohnberechtigung durch Anteilserwerb an einem Timesharing-Modell begründet ist und nicht als Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB gilt. Daher liege kein Versicherungsfall vor und die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Leistungen aus Reiserücktrittsversicherung als unbegründet abgewiesen; kein Versicherungsfall, da Nutzungsberechtigung kein einzeln gebuchtes Mietverhältnis darstellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reiserücktrittsversicherung leistet nur für die in den Versicherungsbedingungen genannten versicherten Reisen, insbesondere Pauschalreisen oder einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen.
Eine durch Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft begründete jährliche Wohnberechtigung (Timesharing-/I.-Modell) ist nicht ohne weiteres als Mietverhältnis i.S.d. § 535 BGB einzuordnen.
Schäden oder Nachteile, die aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen eines Anteilserwerbs (Wohnberechtigungspunkte) entstehen, fallen regelmäßig nicht unter die Klausel für einzeln gebuchte Mietleistungen einer Reiserücktrittsversicherung.
Zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen obliegt dem Anspruchsteller die substantielle Darlegung, dass die beanspruchte Leistung den Versicherungsbedingungen entsprechend als versicherte Mietleistung zu qualifizieren ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Er hatte zudem Anteile an der Fima I. erworben, wodurch er Mitgliedschafts- bzw. Nutzungsrechte erhielt, die ihn nach Maßgabe der Regelungen eines Punktesystems berechtigten, im Eigentum von I. stehende Ferienwohnungen zu benutzen.
Eine entsprechend für den Zeitraum vom 10.09.-24.09.2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung stornierten die Klägerin und ihr Ehemann, wodurch auf dem Punktekonto ein Verlust von 119 Punkten entstand und eine Bearbeitungsgebühr von € 100,00 in Rechnung gestellt worden ist.
Die Klägerin behauptet, ein Punkt habe einen Wert von 6,05 sFr.
Sie ist der Auffassung es läge ein Versicherungsfall, insbesondere eine versicherte Reise (einzeln gebuchte Mietleistung) gemäß § 3 der Versicherungsbedingung (Bl. 9, 43 GA, B1) vor.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 679,89 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2014
sowie
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 147,56 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung zu.
Ein Versicherungsfall liegt - mangels einer versicherten Reise i.S.d. § 3 der Versicherungsbedingungen - nicht vor. Nach dieser Bedingung gilt als versicherte Reise eine Pauschalreise oder eine einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistung. Allein in Betracht kommt vorliegend eine „Mietleistung“. Mangels näherer Angaben hierzu ist von einer Miete i.S.d. § 535 BGB auszugehen. Dass die vorliegende Nutzungsberechtigung auf einem solchen Vertrag beruht ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr ist Grundlage der Wohnberechtigung an dem Ferienhaus der I. AG eine Beteiligung an dieser Gesellschaft durch Rechtskauf.
Das gesellschaftsrechtliche Timesharing hat praktische Bedeutung allein für das auf Schweizer Aktienrecht beruhende sog. I.-Modell gewonnen. Danach gewährt der Verbraucher gleichzeitig mit dem Erwerb einer Aktie der AG ein „unkündbares, unverzinsliches Darlehen“ und erhält durch jährliche Zuweisung von Wohnberechtigungspunkten eine Wohnberechtigung an den Anlagen der AG. Da sich die Wohnberechtigung auf alle Anlagen der AG erstreckt, erlaubt das I.-Modell eine flexiblere Urlaubsgestaltung als normales Timesharing, ohne dass ein Tauschpool bemüht werden müsste. Die Wohnberechtigung ersetzt sowohl die Zinsen für das Darlehen wie die ebenfalls ausgeschlossene Dividende für die Aktie. Außerdem sind verbrauchsabhängige Nebenkosten gesondert zu zahlen.
(Tonner in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 481 BGB, Rn. 53; vgl. auch auch Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl. (2014), § 481 Rn. 1; Franzen in MüKo BGB, 6. Aufl. (2012), § 481 Rn. 19 mit konkreter Nennung von I.).
Soweit aufgrund der nicht ausgeübten Wohnberechtigung ein Nachteil entstanden ist, folgt dieser aus der gesellschaftlichen Regelung. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich dieser Sachverhalt daher nicht unter die vereinbarte „einzeln gebuchte Mietleistung“ subsumieren.
Dementsprechend hat i.ü. auch das KG Berlin (i.R. einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, Urt. v. 19.12.1996 – 25 U 5139/96, KGR Berlin 1998, 164, juris) ausgeführt, dass durch I.
nicht gleich einem Reiseveranstalter oder Verkehrsverein Ferienwohnungen zur Miete angeboten werden, sondern ein langfristiges, wenn auch jährlich begrenztes Wohnrecht als Folge des Erwerbs einer eigentümerähnlichen Stellung, also ein Nutzungsrecht im Rahmen eines Time-Sharing-Modells.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: € 679,89
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.