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Amtsgericht Köln·139 C 73/06·02.07.2006

Klage auf Hausratversicherungsleistung wegen Schmuckdiebstahl aus Hotelzimmer abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtHausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Deckungsleistung aus ihrer Hausratversicherung für das angebliche Entwenden einer Goldkette aus einem verschlossenen Hotelzimmer. Das Gericht verneint einen versicherten Einbruchdiebstahl nach VHB 2001, da die Verwendung falscher Schlüssel nicht nachgewiesen ist und ein Zugriff durch Hotelpersonal mit ordnungsgemäßem Schlüssel möglich bleibt. Zudem liegt nach § 61 VVG grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin den Schmuck offen auf der Kommode ließ, sodass die Beklagte leistungsfrei ist; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Hausratversicherung wegen Schmuckdiebstahls als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Hausratversicherung nach den VHB 2001 gewährt Deckung nur für Einbruchdiebstahl; das bloße Abhandenkommen von Sachen begründet noch keinen Einbruchdiebstahl.

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Die Verwendung eines ordnungsgemäßen Schlüssels durch Hotelpersonal fällt nicht unter den Begriff des 'falschen Schlüssels' und begründet keinen Ersatzanspruch nach § 5 Ziff. 1 a VHB 2001.

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Bei offen liegenden, leicht entwendbaren Wertgegenständen kann das Verhalten der Versicherten grob fahrlässig sein; grobe Fahrlässigkeit führt nach § 61 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Die Versicherte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des versicherten Schadenfalls sowie für Umstände, die eine Leistungspflicht der Versicherung begründen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Einbeziehung des VHB 2001 der Beklagten. Die Klägerin begehrt Deckungsleistung der Beklagten mit Rücksicht auf ein von ihr vorgetragenes Schadensereignis vom 20. Juni 2005.

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Die Klägerin trägt vor, an diesem Tag sei ihr eine Goldkette mit chinesischem Amulett im Wert von 699,00 EUR aus dem von ihr bewohnten Hotel "B." in der Dominikanischen Republik aus dem verschlossenen Hotelzimmer entwendet worden. Die Kette habe sie bei Verlassen des Zimmers am Morgen auf der Kommode liegen lassen, abends sei die Kette nicht mehr auffindbar gewesen. Sie ist der Auffassung, es liege ein Einbruchdiebstahl vor, jedenfalls in Gestalt eines Nachschlüssel- bzw. Falsch-Schlüssel-Diebstahls. Sie begehrt Schadensersatz für die Kette und das Amulett, das zu einem Preis von 199,00 EUR erworben worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 898,00 nebst 5 % Zinsen p. a. über Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 68,61 nebst 5 % Zinsen p. a. über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, ein Versicherungsfall liege nicht vor, und zwar weder in Gestalt eines Einbruchdiebstahls noch eines Nachschlüsseldiebstahls. Sie bestreite mit Nichtwissen den Diebstahl und den entstandenen Schaden und ist der Auffassung, die Klägerin habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, so dass sie, die Beklagte, leistungsfrei sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Deckungszahlungen aus der bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung zu. Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Diebstahlschaden bezüglich der Goldkette am 20. Juni 2005 in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Jedenfalls haftet die Beklagte nicht: Zum Einen genießt die Klägerin Deckungsschutz nur für den Fall des Einbruchdiebstahls (§ 5 Ziff. 1 a. der VHB 2001) – vorliegend hat die Klägerin jedoch selbst vorgetragen, dass zum Einen irgendwelche Einbruchsspuren sich an der Hotelzimmertür oder ansonsten im Hotelzimmer nicht gefunden hätten, insbesondere auch das Hotelzimmer verschlossen gewesen sei beim Wiederaufsuchen durch die Klägerin. Soweit die Klägerin geltend macht, es müsse mithin ein Nachschlüssel- bzw. Falsch-Schlüssel zum widerrechtlichen Eindringen in das Hotelzimmer benutzt worden sein, kann dieser Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beklagte bestreitet einen solchen Tatbestand und weist zu Recht darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Reinigungs- und/oder Bedienungspersonal mit dem dort vorhandenen ordnungsgemäßen Schlüssel das Zimmer aufgesucht und den Diebstahl begangen haben könne. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, dass weder vor noch nach dem hier streitigen Diebstahl bezüglich des Zimmerservices Entwendungen registriert worden wären, kann dies zum einen nicht hinreichend nachvollzogen werden und ist im Übrigen nicht hinreichend beweiskräftig bezüglich der insoweit bestehenden konkreten Diebstahlsmöglichkeit. Die konkrete Möglichkeit der Diebstahlsbegehung durch Personal unter Verwendung des ordnungsgemäß angefertigten Schlüssels fällt aber nicht unter den Haftungsbereich der Beklagten, die gemäß § 5 Nr. 1 a.) nur bei Verwendung "falscher Schüssel" haftet. Das bloße Abhandenkommen der streitigen Goldkette als solcher reicht nicht aus, um den Beweis für die Verwendung falscher Schlüssel zu führen (vgl. auch § 5 Ziff. 1 a.) der VHB 2001).

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Unabhängig hiervon ist die Beklagte aber auch unter dem Gesichtspunkt grober Fahrlässigkeit seitens der Klägerin von der etwaigen Haftung befreit, § 61 VVG: Nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin das Schmuckstück offen auf der Kommode des Hotelzimmers liegen lassen – auch wenn das Hotelzimmer als solches verschlossen wurde, reicht dies nicht aus, um das Schmuckstück als solches zu sichern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf derartige Schmuckstücke, die bei offenem Ausliegen sehr rasch sichtbar sind und dem schnellen Diebstahlszugriff bzw. der unkomplizierten Entwendung in besonderer Weise zugänglich sind. Erforderlich gewesen wäre daher zumindest die Aufbewahrung des Schmuckstückes innerhalb der Kommode oder an einem anderen geeigneten Ort innerhalb des Hotelzimmers. Diesbezüglich ist der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Eintrittes des Versicherungsfalles zu machen, so dass ein Haftungsausschluss für die Beklagte gemäß § 61 VVG vorliegt.

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Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.