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Amtsgericht Köln·139 C 646/07·10.08.2008

Klage auf Deckung für Glasschaden an Kaminschutztür abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Deckung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Glas-Versicherungsvertrag für Schäden an einer Kaminschutztür. Streitpunkt war die Zuordnung der Scheiben zu ‚Gebäudeverglasung‘ oder ‚Mobiliarverglasung‘ nach §35 PB 98. Das Gericht verneinte einen Deckungsanspruch, weil weder Kategorie die streitigen Fälle erfasst und eine analoge Auslegung ausgeschlossen ist. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Deckungsanspruch für Glasschaden an Kaminschutztür als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei positiv umschriebenem Deckungsumfang besteht Versicherungsschutz nur für ausdrücklich genannte Gefahren und Gegenstände; nicht aufgeführte Schäden sind ausgeschlossen.

2

Als Gebäudeverglasung gelten nur Fenster und Türen der Versicherungsräume; außerhalb dieser Einordnung liegende Verglasungen fallen nicht darunter.

3

Mobiliarverglasung gewährt Deckung nur für in der Positivliste ausdrücklich genannte Gegenstände (z. B. Schrank- und Vitrinengläser, Bilder-, Stand- und Wandspiegel, lose aufliegende Glasplatten).

4

Eine analoge Ausdehnung oder ergänzende Vertragsauslegung enger Deckungsregelungen kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die versicherungstechnische Risikokalkulation und Beitragsgestaltung des Versicherers unterlaufen würde.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klage ist nicht begründet.

2

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Deckungsanspruch aus den zwischen den Parteien bestehenden Glas-Versicherungsvertrag (Bestandteil der "Privat-Basis-Versicherung) bezüglich der an der Kaminabschlußtür entstandenen Glasschäden zu: Es kann dahinstehen, ob die streitigen Scheiben der Kamintür gem. § 35 der Versicherungsbedingungen PB 98 der Beklagten unter die Rubrik der "Gebäudeverglasungen" oder "Mobiliarverglasungen" anzuordnen ist - in beiden Varianten sieht die in § 35 der PB 98 enthaltene Positivliste bezüglich des Versicherungsschutzes eine Deckung nicht vor. Soweit ein Fall der "Gebäudeverglasung" angenommen würde, scheitert eine Erstattungspflicht der Beklagten bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um Fenster oder Türen der Versicherungsräume handelt. Wird die beschädigte Kaminschutztür als "Mobiliarverglasung" eingeordnet, kann der Schaden ebenfalls nicht unter die dort aufgeführten Deckungsfälle subsummiert werden, weil Deckung nur für Flachglasscheiben von Schränken, Vitrinen, Bildern, Stand- und Wandspiegeln sowie lose aufliegende abnehmbare Glasplatten gewährt wird - keiner der genannten Fälle ist im vorliegenden Fall gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Deckungsregelung auf den vorliegenden Fall bzw. eine "ergänzende Vertragsauslegung" kommt nicht in Betracht, weil dies die versicherungstechnische und - mathematische Kalkulation von Versicherungsunternehmen hinsichtlich der übernommenen Risiken und Beitragsgestaltung unterlaufen würde. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

3

Nebenentscheidungen: §§ 91, 713 ZPO.