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Amtsgericht Köln·139 C 473/08·01.02.2009

Klage auf vorzeitigen Beginn betrieblicher Rente wegen verspätetem Antrag abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Betriebsrente ab 01.03.2006, nachdem sie die Regelaltersgrenze zum 01.02.2005 erreicht hatte; den Antrag bei der Beklagten stellte sie jedoch erst am 17.03.2008. Streitpunkt war, ob Satzungsregelungen und § 99 SGB VI einen früheren Rentenbeginn ermöglichen. Das AG Köln wies die Klage ab, weil die Satzung den Beginn der Betriebsrente an den Beginn der gesetzlichen Rente knüpft und § 99 SGB VI bei verspäteter Antragstellung den Leistungsbeginn auf den Monat des Antragseingangs beschränkt.

Ausgang: Klage auf Festlegung des Rentenbeginns ab 01.03.2006 als unbegründet abgewiesen; Beginn wegen verspäteten Antrags auf 01.03.2008 festgelegt gemäß § 99 SGB VI

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verspäteter Antragstellung nach § 99 SGB VI beginnt die Rentenzahlung erst mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag bei dem Leistungsträger eingeht.

2

Satzungsbestimmungen einer Zusatzversorgungseinrichtung, die den Beginn der betrieblichen Rentenzahlung zeitlich mit dem Beginn der gesetzlichen Rente gleichsetzen, sind maßgeblich und können den Rentenbeginn entsprechend festlegen, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

3

Eine Satzungsregelung, die eine rückwirkende Festlegung des Rentenbeginns voraussetzt (§ 52 Satzung), kommt nicht zur Anwendung, wenn ein dem Grunde nach bestehender Rentenanspruch fehlt.

4

Die Bildung einer in der Satzung vorgesehenen Sondergruppe und unterschiedliche Behandlung dieser Gruppe verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, sofern die Satzungshoheit der Versorgungseinrichtung nicht rechtswidrig überschritten wird.

Relevante Normen
§ 99 SGB VI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die am 13.01.1940 geborene Klägerin ist im Versorgungswerk der Ärzte Nordrhein-Westfalen rentenversichert, bei der Beklagten hat sie eine Zusatzrentenversicherung als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum 01.02.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf betriebliche Zusatz-Altersversorugng, wobei dieser Antrag am 17.03.2008 bei der Beklagten einging. Die Beklagte legte den Beginn der von ihr zu leistenden Rentenzahlung auf den 01.03.2008 fest. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf früheren Beginn der Rentezahlung.

3

Die Klägerin trägt vor, mit Rücksicht auf die Regelungen der Ausschlußfrist in der Satzung der Beklagten sei der Beginn der Rentenzahlung auf den 01.03.2006 festzulegen und monatlich eine Zahlung von 84,60 € durch die Beklagte zu erbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.03.2006 Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 84,60 € monatlich zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte verweist darauf, dass nach den Regelungen des SGB VI bei verspäteter Antragsstellung die Rente erst von dem Kalendermonat zu leisten sei, in dem der Antrag eingeht.

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach deren Satzungsnormen i.V.m. der Regelung des § 99 SGB VI kein Anspruch auf Festlegung des Beginns der Rentenzahlung auf den 01.03.2006 zu: die Satzung der Beklagten enthält in § 43 eine Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind (wie dies auf die Klägerin zutrifft) - hiernach ist in diesen Fällen entsprechend den Regelungen der §§ 16 - 42 der Satzung zu verfahren, wobei gem. § 43 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 31 Satz 4 der Satzung die Rentenzahlung der Beklagten "mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zeitlich gleichzusetzen ist; nach § 99 SGB VI, der für alle Rentenarten aus eigener gesetzlicher Rentenversicherung gilt, besteht Anspruch auf Rentenzahlung ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aber nur, wenn der Antrag auf Rentengewährung bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach dem Monat betragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - bei späterer Antragstellung kann die Leistung aber erst ab dem Kalendermonat der Antragstellung gewährt werden. Da der Rentenantrag der Klägerin bei der Beklagten aber erst zum 17.03.08 eingegangen ist, obwohl die Klägerin die Regelaltersgrenze bereits zum 01.02.2005 erfüllt hatte, konnte die Betriebsrente gem. § 43 der Satzung i.V.m. § 99 SGB VI durch die Beklagte erst auf den 01.03.2008 festgelegt werden. Für eine Anwendung des § 52 der Satzung ist mit Rücksicht auf die Regelung des § 43 der Satzung im vorliegenden Fall kein Raum, weil § 52 der Satzung einen dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruch voraussetzt, was vorliegend nicht gegen ist. Entgegen der Auffassung liegt in der Satzung der Beklagten insoweit auch nicht etwa ein Verfassungsverstoß wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor: die Klägerin befindet sich in einer Sondergruppe außerhalb der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Satzungshoheit der Beklagten umfaßt Beurteilungs- und Ermessensspielräume bezüglich der Behandlung dieser Sondergruppe, die im vorliegenden Fall nicht erkennbar rechtswidrig überschritten worden wären.

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Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2030,40 €.