Anspruch auf Vergütung aus Eintragungsantrag im Internet-Branchenverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung für die Eintragung der Beklagten in ihr Internet-Branchenverzeichnis aus einem Formularvertrag vom 20.11.2006. Streitgegenstand war, ob mit Unterzeichnung ein wirksamer Vergütungsanspruch begründet wurde und ob irreführende bzw. arglistige Angaben vorlagen. Das Gericht hielt die Eintragung und damit den Zahlungsanspruch für ausgeführt und wies Einwendungen der Beklagten zurück. Zins- und Kostenansprüche basieren auf §§ 286, 288 BGB sowie §§ 91, 713 ZPO.
Ausgang: Klage auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und Zinsen in Höhe von 591,60 € nebst Zinsen sowie weiterer Kosten als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein mit einem ausgefüllten und unterzeichneten Eintragungsantrag formulierter Eintragungsvertrag begründet einen zahlungspflichtigen Vergütungsanspruch, wenn die wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich erkennbar sind.
Die Ausführung der vertraglichen Eintragungsverpflichtung kann durch Vorlage der betreffenden Internetseite nachgewiesen werden.
Eine Behauptung, es liege kein Vertrag oder sei dieser irreführend/arglistig zustande gekommen, kann den Zahlungspflichtigen nur entlasten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine objektive und subjektive Täuschung vorgetragen werden.
Zins- und Schadenersatzansprüche wegen Zahlungsverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwalts- und Mahnkosten richten sich nach §§ 286, 288 BGB; Kostenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 713 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 591,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 01.02.2007 sowie weitere 88,50 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-streits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 20.11.2006 über die Eintragung der Firma der Beklagten in das von der Klägerin betriebene Internet-Branchenverzeichnis für den Zeitraum 2006/2007 der vereinbarte jährliche Vergütungsanspruch von 591,60 € netto zu. Abweichend vom Vorbringen der Beklagten muß nach Vorlage der diesbezüglichen Internetseite davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre vertragliche Eintragungsverpflichtung ausgeführt hat. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, es handele sich bei dem Auftrag vom 20.11.2006 nicht um einen Vertrag, jedenfalls seien die Regelungen dort irreführend und arglistig, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat in dem drucktechnisch hervorgehobenen unteren Teil des Formulars ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine mit 510,-- € netto jährlicher Vergütung ausgestattete vertragliche Vereinbarung handelt; in diesem drucktechnisch umrandeten und fett gedruckten Teil sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten deutlich herausgestellt, so dass für die Beklagte aus ihrem Empfängerhorizont kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen konnte, dass sie mit Unterzeichnung dieses "Eintragungsantrages" eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der dort aufgeführten Vergütung nach der Interneteintragung übernehme. Weder objektiv noch subjektiv sind hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bzw. in welcher Hinsicht etwa eine arglistige Täuschung gegenüber der Beklagten stattgefunden hätte - abweichend von anderen Verfahren ist nicht etwa der Eindruck optisch oder inhaltlich geschaffen worden, dass die Klägerin etwa auf "gelbe Seiten" oder ähnliches Bezug genommen hätte.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung von 10,-- € Mahnkosten und 78,50 € vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.