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Amtsgericht Köln·139 C 344/04·13.02.2005

Arztklage auf Restzahlung GOÄ-Honorar nach Wirbelsäulenoperation abgewiesen

ZivilrechtArztrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Arzt) verlangt Restzahlung aus einer privatärztlichen GOÄ-Rechnung nach stationärer Wirbelsäulenoperation; die Beklagte hat bereits Teilzahlung geleistet. Zentral ist, ob einzelne GOÄ-Positionen eigenständig abrechenbar und durch Operationsbericht sowie Rechnung hinreichend belegt sind. Das Gericht erkennt die Rechnung als fällig an, weist jedoch die streitigen Positionen als nicht selbstständig abrechenbar oder nicht erfüllt zurück und weist die Klage ab. Die Nebenentscheidungen betreffen Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit.

Ausgang: Klage des Arztes auf Zahlung restlicher GOÄ-Honorarforderung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Minderungsrechnung nach § 6a GOÄ kann Teil eines einheitlichen Rechnungsvorgangs sein und führt zur Fälligkeit des Rechnungsanspruchs, auch wenn der Minderungsbetrag nicht im ersten Rechnungsteil ausgewiesen ist.

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Gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ sind methodisch notwendige Einzelschritte, die lediglich Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Leistung darstellen, nicht eigenständig abrechenbar.

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Die GOÄ-Nummer 3321 ist nur für die Anfertigung künstlicher Gliedmaßen etc. anwendbar; die Erstellung eines Operationsplans stellt keinen eigenständigen, nach dieser Ziffer abrechenbaren Leistungsinhalt dar.

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Leistungen wie die Entfernung raumbeengender Prozesse sind dann durch die Abrechnung der zugehörigen Ziel-Leistung (hier Nr. 2565 GOÄ) abgegolten, wenn sie als methodisch notwendiger Bestandteil des operativen Eingriffs zu sehen sind.

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Eine Gebührenziffer (hier Nr. 2287 GOÄ) kann nur abgerechnet werden, wenn ihr konkreter Leistungsinhalt und die dafür vorausgesetzten Indikationen aus Operationsbericht und Rechnung nachvollziehbar belegt sind.

Relevante Normen
§ 6a GOħ 4 Abs. 2a GOħ Nr. 2565 GOħ Nr. 2287 GOħ Nr. 2286 GOħ 4 Abs. 2 a GOÄ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus die-sem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte befand sich im Zeitraum 28.10. bis 08.11.2003 in stationärer Behandlung des Klägers, in deren Verlauf insbesondere ein operativer Eingriff zur Dekompression von Nervenwurzeln im Bereich C 5/6 und C 6/7 ihrer Wirbelsäule erfolgte. Über seine ärztlichen Leistungen erstellte der Kläger über die privatärztliche Verrechnungsstelle "C.-N." am 21.11.2003 Rechnung in Höhe von 5011,36 €, die er mit Rechnung vom gleichen Tage auf 4267,34 € minderte. Auf diesen Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte 1475,89 €. Der Kläger verfolgt mit der Klage Zahlung des Restbetrages der geminderten Rechnung in Höhe von 2791,45 €.

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Der Kläger ist der Auffassung, seine Leistungen ordnungsgemäß entsprechend GOÄ abgerechnet zu haben. Insbesondere hab für alle in der Rechnung aufgeführten Gebührenpositionen eine eigenständige Indikation bestanden, so daß auch eine selbständige Abrechnung insoweit habe erfolgen können und müssen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2791,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, es liege keine ordnungsgemäße Abrechnung vor. Darüber hinaus seien die aus der Rechnung des Klägers streitig gebliebenen GOÄ-Positionen 3321, 2577, 2574, 2273 und 2287 nicht selbständig abrechnungsfähig mit Rücksicht auf den Operationsbericht und den Behandlungsablauf.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch aus seiner Honorarnote vom 21.11.2003 zu.

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Zwar ist zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, daß eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung erfolgt ist: auch wenn die Rechnungserstellung des Klägers vom 21.11.2003 durch die "Minderungsrechnung" gem. § 6 a GOÄ getrennt erfolgte, handelt es sich erkennbar jedoch um einen einheitlichen Rechnungsvorgang, der zur Fälligkeit führte, auch wenn der Minderungsbetrag nicht in dem ersten Rechnungsteil enthalten ist.

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Die streitig gebliebenen Gebührenpositionen können vom Kläger jedoch nicht mit Erfolg verlangt werden:

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Der Leistungstext zur GOÄ-Nr. 3321 stellt auf die Anfertigung von künstlichen Gliedmaßen etc. ab, was vorliegend nicht gegeben ist. Soweit der Kläger diese Position unter dem Gesichtspunkt des Erstellens eines Konstruktionsplanes für die Ausarbeitung des Operationsplanes heranziehen will, kann dies nicht Berücksichtigung finden, weil der jeweils im konkreten Fall erforderliche Operationsplan notwendiger und methodische Voraussetzung für die Durchführung des Operationseingriffes als solches ist und somit gem. § 4 Abs. 2 a GOÄ als methodisch notwendiger Schritt für die operative Leistung nicht eigenständig abrechenbar ist.

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Bezüglich der Gebührenpositionen 2577 und 2574 kommt neben der Leistungsposition 2565 eine eigenständige Abrechnung nicht in Betracht, weil die "Entfernung von raumbeengenden Prozessen" als Leistungsziel des Dekompressions-Eingriffes anzusehen ist, der mit der Gebührenposition 2565 abzurechnen war und abgerechnet wurde. Soweit über die Gebührenpositionen 2577 die Entfernung von Spondylophyten abgegolten werden soll, war dies Entfernung ausweislich des Operationsberichtes im konkreten Fall erforderlich, um in den Zwischenwirbelraum zu gelangen - auch insoweit handelte es sich mithin um einen methodisch erforderlichen operativen Einzelschritt im Rahmen der Dekompressions-Operation, so daß eine eigenständige Abrechnung gem. § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht möglich ist.

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Soweit der Kläger die Gebührenposition 2273 GOÄ hinsichtlich der vorübergehenden Einbringung eines Caspar-Spreizers beansprucht, kann dem nicht gefolgt werden: Die ausweislich des Operationsberichtes erforderliche Offenhaltung des Operationszuganges mit Hilfe des Wirbelsäulenspreizers war methodisch notwendiger Einzelschritt im Rahmen der Durchführung des operativen Eingriffes, mithin nicht eigenständig abrechenbar (§ 4 Abs. 2 a GOÄ).

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Auch eine zweifache Abrechnung der Gebührenposition 2287 kommt im Ergebnis nicht in Betracht: Es kann dahinstehen, ob die Implantierung der beiden "Cage Kiskomedica) als notwendige Folgemaßnahme der Entfernung von Knochen- und Bandscheibenmaterial im Rahmen der Operation nach Nr. 2565 GOÄ oder als eigenständige Indikation anzusehen ist: Jedenfalls ist der Leistungsinhalt der Gebührennummer 2287 ausweislich des Operationsberichtes und der Rechnung nicht erfüllt. Diese Gebührenziffer bezieht sich auf die "operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nr. 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung. Weder aus dem Vorbringen der Parteien, dem Operationsbericht noch der Rechnung ist ersichtlich, daß die in der Nr. 2286 vorgesehene "operativen Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen" vorgelegen und operativ behandelt worden wäre, auch ist nicht ersichtlich, daß eine Versteifung der Wirbelsäule oder die Einbringung von autologem oder alloplastischen Material erfolgt wäre. Allein für das einbringen der Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung ist jedoch der vollständige Ansatz der Gebührenposition 2287 GOÄ nicht hinreichend nachvollziehbar (unabhängig davon, ob eine Abrechnung auch an § 4 Abs. 2 a GOÄ scheitern würde).

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Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.