Klage auf Ausgleichs- und Erstattungszahlungen nach VO 261/2004 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ausgleichs- und Erstattungszahlungen nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen einer fünfstündigen Flugverspätung infolge eines tiefen Reifenschnitts. Streitgegenstand ist, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen und ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Das Gericht verneint die Ansprüche, weil ein Fremdkörper auf der Bahn als außergewöhnlicher Umstand gilt und die Beklagte ein Ersatzflugzeug einsetzte. Erstattungsansprüche für Taxikosten scheitern mangels Verschuldensnachweis.
Ausgang: Klage auf Ausgleichs- und Erstattungszahlungen nach VO 261/2004 wegen fünfstündiger Verspätung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Luftfahrtunternehmer ist nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Fremdkörper auf Start- oder Landebahnen, die zu Beschädigungen von Reifen führen, gehören zu den außergewöhnlichen Umständen im Sinne der VO.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden; das Einsetzen eines Ersatzflugzeugs kann eine solche Maßnahme sein.
Für weitergehende Erstattungsansprüche (z.B. Taxikosten) ist ein Verschulden der Fluggesellschaft an der Verspätung darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) zu ½, die Kläger zu 2) und 3) zu je 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder, die Kläger zu 2) und 3), für den 14.10.2014 einen Flug von T nach L. Die Ansprüche seiner Ehefrau wurden an den Kläger zu 1) abgetreten.
Der Flug verzögerte sich um fünf Stunden.
Der Flug konnte in T wegen eines tiefen Risses an einem Reifen nicht durchgeführt werden.
Die Beklagte setzte für den Flug ein Ersatzflugzeug ein.
Die Kläger sind der Auffassung, das ihnen Ansprüche nach der Fluggastverordnung zustünden. Die fünfstündige Verspätung habe nicht auf ungewöhnlichen Umständen beruhe, da der Schnitt im Reifen sich auch langsam hätte entwickeln können.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger zu 1) jeweils 532,00 € und an die Kläger zu 2) und 3) jeweils 250,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015, sowie 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen. .
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umstanden beruht habe. Vor dem Start in M sei ein tiefer Schnitt in dem rechten vorderen Reifen des Hauptfahrwerkes durch den Flugkapitän festgestellt worden, der auf einem metallischen Fremdkörper, der entweder auf der Startbahn in L oder auf der Landebahn gelegen habe, verursacht worden. Nachdem festgestellt worden sei, dass eine Reparatur im Rahmen der Toleranzen nicht möglich war, sei ein Ersatzflugzeug eingesetzt worden. Damit habe die Beklagte alles getan, was ihr möglich war, um die Verspätung gering zu halten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ausgleichsansprüche in Höhe von jeweils 500,00 € bzw. 250,00 € gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b VO Nr. 261/2004 aus eigenem oder abgetretenem Recht zu.
Denn die Beklagte ist gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 von der Ausgleichszahlung befreit worden. Gemäß Art. 5 Abs. 3 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden fassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Verspätung beruhte bei dem streitgegenständlichen Flug auf ungewöhnlichen Umständen.
Hierzu zählen auf Fremdkörper auf Start- und Landebahnen, die zu Beschädigungen von Reifen führen. Die Sicherung der Start- und Landebahnen obliegt nicht den Fluggesellschaften, sondern den Flughafenbetreibern, so dass die Fluggesellschaft auf diesen Bereich keinen Einfluss hat.
Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der Schnitt am Reifen zunächst optisch nicht wahrnehmbar gewesen sein könnte, sich dieser erst entwickelt habe könnte und daher es nicht zwingend notwendig sei, dass dieser Schnitt durch einen Gegenstand auf der Start- und Landebahn hervorgerufen worden sei, sind sie dem Vortrag der Beklagten, dass vor dem Start nicht nur eine optische, sondern auch eine Kontrolle mit Hilfsmitteln erfolge und daher Beschädigungen entdeckt würden, nicht entgegengetreten. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Kläger den Vortrag der Beklagten, dass es sich um einen tiefen Schnitt gehandelt habe, nicht bestritten haben. Entsprechend hätten die Kläger konkret vortragen müssen, dass auch dieser tiefe Schnitt sich langsam hätte entwickeln können, ohne bei den jeweiligen Kontrollen vor dem Start aufgefallen zu sein.
Die Beklagte hat auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Verspätung zu vermeiden, indem sie nach Feststellung der Reparaturdauer ein Ersatzflugzeug eingesetzt hat.
Ein Anspruch auf Ersatz der Taxikosten in Höhe von 32,00 € besteht ebenfalls nicht, da die Kläger kein Verschulden der Beklagten an der eingetretenen Verspätung dargetan haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO
Streitwert: € 1.032,00
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.