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Amtsgericht Köln·138 C 64/06·28.02.2007

Arzthonorar: Teilweiser Zahlungsanspruch für GOÄ-Ziffern 5377 und 5378

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Arzthonorar für Leistungen nach GOÄ; das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 456,55 € zzgl. Zinsen sowie 47,32 € vorgerichtlicher Anwaltskosten und wies die Klage im Übrigen ab. Zentrales Problem war die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Abrechnung der Ziffern 5377 und 5378 GOÄ. Ein unabhängiges Gutachten bestätigte die Notwendigkeit der Infiltration an der Halswirbelsäule und die Erforderlichkeit bildgebender/strahlenhygienischer Berechnungen. Zins- und Anwaltskostenansprüche ergeben sich aus §§286, 288 BGB.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 456,55 € nebst Zinsen und 47,32 € vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Arzthonorar aus einem Behandlungsvertrag können nach den §§ 611, 612 BGB geltend gemacht werden, wenn die Leistung erbracht und ihre medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.

2

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5378 ist gerechtfertigt, wenn die durchgeführte Infiltration unmittelbar an die Nervenwurzel medizinisch notwendig ist und damit eine medizinische Hauptleistung darstellt.

3

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5377 kann gerechtfertigt sein, wenn die Berechnung von Eindringtiefe und Einstichwinkel aus strahlenhygienischen Gründen und zur Vermeidung von Gefäß- und Nervenverletzungen erforderlich ist.

4

Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstehen bei Zahlungsverzug aus §§ 286, 288 BGB; weitergehende Ansprüche sind nur bei entsprechender Substantiierung nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 611, 612 BGB§ 286, 288 BGB§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 456,55 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2005 sowie 47,32 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 23.02.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.

4

Die Klägerin kann von den Beklagten Arzthonorar gemäß §§ 611, 612 BGB in Höhe von 456,55 € verlangen.

5

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der Ziffern 5377 und 5378 GOÄ angesichts der bei der Beklagten vorliegenden Umstände berechtigt gewesen ist. Der Sachverständige Professor Dr. H. hat in seinem überzeugenden Gutachten, dem sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, dargelegt, dass die von der Klägerin durchgeführte Behandlung der Beklagten durch Infiltration eines Medikamentes unmittelbar an die Nervenwurzel am Austritt aus der Wirbelsäule medizinisch notwendig gewesen ist. Gerade wegen der Infiltration an der Halswirbelsäule sei eine andere Behandlung ohne bildgebende Verfahren fahrlässig und äußerst gefährlich für den Patienten. Entsprechend hat der Sachverständige auch die Abrechnung der Tätigkeit der Klägerin mit der Ziffer 5378 GOÄ für gerechtfertigt angesehen.

6

Das Gericht folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen, dass es sich bei der Tätigkeit im Rahmen dieser Gebührenziffer um eine medizinische Hauptleistung handelt.

7

Nach den Ausführungen des Sachverständigen war bei der Beklagten auch die Berechnung der Eindringtiefe und des Einstichwinkels aus strahlenhygienischen Gründen notwendig. Zudem wäre die Gefahr einer Gefäß- und Nervenverletzung ohne computergesteuerte Berechnung deutlich höher gewesen. Entsprechend ist auch die Abrechnung der Ziffer 5377 GOÄ im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen.

8

Die Zinsforderung, sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Weitergehende Ansprüche sind nicht ausreichend nachgewiesen.

9

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.