Klage auf Rückzahlung wegen fingierter Schadensmeldung: Beihilfehaftung des Kontoinhabers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zahlte am 10.04.2012 infolge einer fingierten Schadensmeldung 1.200 € auf ein Konto des Beklagten und verlangt Rückzahlung sowie erstattungsfähige Arrestkosten. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte als Gehilfe haftet und ob Ansprüche verjährt sind. Das Amtsgericht Köln gab der Klage insoweit statt, dass 1.200 € sowie 118,36 € Kosten erstattet werden; insoweit wurden Zinsen nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von 1.200 € und 118,36 € Arrestkosten zuzüglich Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Unterlassen oder Duldung die Verwendung seines Kontos zur Ausführung einer Vermögensstraftat ermöglicht, kann dem Täter gemäß § 830 Abs. 2 BGB gleichstehen und zur Rückgewähr der auf sein Konto geflossenen Beträge verpflichtet sein.
Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beträge besteht, wenn die Zahlung aufgrund einer fingierten Schadensmeldung erfolgte und der Empfänger die Zahlung entgegennahm oder zumindest billigend die weitere Nutzung seines Kontos für betrügerische Zwecke in Kauf nahm.
Die Verjährung von deliktischen Rückforderungsansprüchen richtet sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Fristen; eine Klage ist fristwahrend beim Gericht eingegangen, wenn sie vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingereicht worden ist.
Zinsen sind nach §§ 286, 288 BGB nur zu gewähren, wenn Verzug vorliegt; das Vorliegen eines Verzugs ist vom Gläubiger substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.318,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit dem 10.04.2012 und aus 118,36 € seit dem 29.01.2016 seit dem 1.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 § des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zahlte am 10.04.2012 auf ein Konto des Beklagten bei der D.-bank in E. einen Betrag von 1.200,00 €.
Unter dem 29.11.2012 erwirkte sie einen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln, der Vollziehungskosten in Höhe von 118,36 € erforderte, gegen den Beklagten.
Die Klägerin trägt vor, dass die Zahlung aufgrund einer fingierten Schadensanzeige erfolgt sei. Aufgrund der Zahlung auf das Konto des Beklagten ergebe sich seine Beteiligung.
Die Kläger beantragt, den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf Verjährung und bestreitet im Übrigen eine Tatbeteiligung ab dem 09.11.2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Konto des Beklagten am 10.02.2012 in Höhe von 1.200,00 EUR gemäß §§ 823 Abs. 2, 263, 830 Abs. 2 StGB.
Die Ansprüche sind nicht verjährt.
Die von der Klägerin bei Gericht am 11.12.2015 eingegangene Klage ist innerhalb der bis zum 31.12.2015 laufenden dreijährigen Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen und dem Beklagten auch auch demnächst zugestellt worden. Insoweit hat die Klägerin auch unmittelbar nach der erhaltenen Rückbriefnachricht am 16.01.2016 am 26.01.2016 die neue Anschrift des Beklagten mitgeteilt.
Nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zahlte die Klägerin auf eine Schadensmeldung vom 17.03.2012 auf einen fingierten Schadensfall am 10.04.2012 einen Betrag auf das Konto des Beklagten bei der D.-bank in E., das zu diesem Zeitpunkt noch auf den Namen des Beklagten lief.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass er nach dem 09.11.2011 keine Kenntnis mehr von weiteren Schadensmeldungen mehr gehabt habe und er auch nicht in irgendeiner Weise mitgewirkt habe, ändert dies nichts an dem Umstand, dass nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag eine Zahlung auf einen fingierten Schadensfall auf sein zum damaligen Zeitpunkt weiterhin auf seinen Namen laufendes Konto überwiesen wurde. Aufgrund des von ihm im Strafverfahren eingeräumten vorangegangenen Zusammenwirkens mit anderen Tätern hat der Beklagte, in dem er das Konto nicht aufgelöst hat, zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieses noch weiterhin für Zahlungen von Versicherungen auf fingierte Rechnungen benutzt wurde. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagte selbst über das Konto noch verfügt hat. Denn durch das weitere Betreiben des Kontos hat der Beklagte die weiteren Betrugshandlungen zumindest unterstützt und insoweit Beihilfe geleistet.
Gemäß § 830 Abs. 2 BGB steht ein Gehilfe dem Täter gleich mit der Folge, dass der Beklagte zur Rückzahlung des auf sein Konto geflossenen Betrages verpflichtet ist.
Das Gleiche gilt für die Vollstreckungskosten in Höhe von 118,36 € aufgrund des gegen ihn ergangenen Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2012.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich auch die Begründetheit des Feststellungsantrages.
Die Zinsforderung ist hinsichtlich der Auszahlungsforderung gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung eines Verzugs.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.418,36
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Köln, 29.03.2016 | |