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Amtsgericht Köln·138 C 266/20·09.08.2020

Zinsenanspruch nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zuerkannt, Anwaltkosten abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht (Pauschalreisevertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; die Hauptforderung war zurückgenommen. Das Gericht gewährte Verzugszinsen aus dem erstattungsfähigen Reisepreis nach §§ 651n, 651h, 280, 286 BGB, lehnte aber Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels Zweckmäßigkeit ab. Die Kosten wurden überwiegend der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Zinsforderung nach Rücktritt teilweise stattgegeben; Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen als Verzugsschaden nach §§ 651n, 651h, 280, 286 BGB; Verzug tritt spätestens 14 Tage nach Rücktritt ein, sofern die Rückerstattung fällig ist.

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Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach §§ 651n, 280, 286, 249 BGB setzt voraus, dass die außergerichtliche Rechtsverfolgung in den konkreten Umständen zweckmäßig war; ist sie nicht erfolgversprechend, sind solche Kosten nicht ersatzfähig.

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Die Kostenverteilung bei teilweiser Klagerücknahme kann der säumigen Partei auferlegt werden, wenn deren Zahlungsverzug Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung gab; Voraussetzungen für eine abweichende Kostentragung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor.

4

Über Nebenforderungen kann das Gericht nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 128 Abs. 3 ZPO§ 651n, 651h, 280, 286 BGB§ 269, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz  aus € 2.098,00 für den Zeitraum vom 25.04.2020 bis zum 12.06.2020

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Der Tatbestand entfällt nach § 313a ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die – nach Klagerücknahme der Hauptforderung verbleibende – Klage auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur für die Zinsen begründet .

4

Die Entscheidung über diese Nebenforderungen kann nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen

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1) Der Zinsanspruch der Klägerseite auf die Hauptforderung folgt als Verzugsschaden aus § 651n, 651h, 280, 286. Die Beklagte war nach §§ 651h Abs. 5, 286 BGB (spätestens) 14 Tage nach Rücktritt mit der Rückerstattung des Reisepreises in Verzug.

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2) Der Kläger hat indes mangels Zweckmäßigkeit keinen Erstattungsanspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einschließlich Zinsen als Schadensersatz nach §§ 651n, 280, 286, 249 BGB.

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Eine außergerichtliche Beauftragung/Zahlungsaufforderungen durch einen Rechtsanwalt war im Streitfall nicht als erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen, nachdem die Beklagte mehrfach, u.a. mit E-Mail vom 20.03.2020 (K2) und der Stornierungsbestätigung vom 20.03.2020 (B2), unmissverständlich mitgeteilt hat, dass der Rückzahlungsanspruch bestätigt wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und den Auswirkungen der Corona-Pandemie ist nicht ersichtlich, dass nicht ein gerichtliches (Mahn- / Streitverfahren) zur Beschleunigung oder Sicherstellung/Titulierung der Zahlung und damit ein unbedingter Klageauftrag sachgerechter gewesen wäre.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Hinsichtlich der Teil-Klagerücknahme trifft die Beklagte die Kostenlast, weil sie mit der Rückzahlung in Verzug und insgesamt aufgrund der – auch unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemmie – erheblichen Verzögerung der Rückzahlung Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben hat. Die Voraussetzung von § 92 Abs. 2 Nr. 1  ZPO lagen nicht vor.

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Der Streitwert wird folgt festgesetzt:

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Bis zum 25.06.2020:              € 2.098,00

11

Danach: Bis zu € 500,00

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Köln, 10.08.2020

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht