Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·138 C 165/14·21.07.2014

Schadensersatzklage nach Sturz an auffälliger Rampe – Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Ersatz für einen beschädigten Dreiradscooter nach einem Sturz an einer leicht ansteigenden Rampe neben dem Grundstück der Beklagten. Streitgegenstand war die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Kausalität des Rampenübergangs für den Unfall. Das Gericht nahm nach Augenschein und Anhörung keine Verletzung der Pflicht und keine ursächliche Verantwortlichkeit der Beklagten an und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Sturz an Rampe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Haftung aus § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist erforderlich, dass eine für den durchschnittlich aufmerksamen Nutzer nicht erkennbare Gefahrenquelle vorliegt und diese ursächlich für den Schaden geworden ist.

2

Ist eine Gefahrenstelle (z. B. eine leicht ansteigende Rampe) aus üblicher Entfernung deutlich erkennbar, bedarf sie grundsätzlich keiner weitergehenden Kennzeichnung, sodass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen werden kann.

3

Trägt der Kläger nicht überzeugend vor, dass die Gefahrenquelle ursächlich für den Unfall war, und sprechen Zeugenaussagen für ein ausweichbedingtes Geschehen durch eine Drittperson, entfällt ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 BGB.

4

Die Beweiswürdigung, insbesondere durch Augenschein der Örtlichkeit und persönliche Anhörung, ist maßgeblich für die Feststellung von Erkennbarkeit der Gefahrenquelle und der Kausalität des Geschehens; Zweifeln an diesen Voraussetzungen führt zur Abweisung der Ansprüche.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 253 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die  Kosten des Rechtsstreits trägt  der Kläger. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%  des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger befuhr am 31. Mai 2013 mit seinem Dreiradscooter den Bürgersteig an der C.Str. in Richtung A.straße in Köln und musste hierbei das dort gelegene Grundstück der Beklagten passieren.

3

Der Kläger behauptet, dass er wegen des zu diesem Zeitpunkt herrschenden Publikumsverkehrs einigen Passanten  habe auszuweichen müssen, sodass er die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche leicht ansteigende Rampe übersehen habe. Beim Überfahren der Fallkante sei des Scooter hängen geblieben und er mit diesem nach links umgefallen. Bei dem Unfall habe eine linksseitige Beckenprellung erlitten, sowie multiple Prellungen an der linken Seite. Entsprechend habe er  Schmerzen gehabt, die ca. zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr vorhanden gewesen sein. Auch sei der Scooter so beschädigt worden, dass dieser nicht mehr zu reparieren  sei. Es sei somit ein Schaden i.H.v. 1099,0000 € entstanden.

4

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er eine Gefahrenstelle geschaffen habe, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

5

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes                  Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen                  Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2013 zu zahlen, sowie ihn von der                  Forderung des Sanitätshauses S., Inhaberin B. S.,                  M.straße 22 in I. i.H.v. 1099,00 € und von                  außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € freizustellen.

6

Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie bestreitet den von dem Kläger behaupteten Geschehensablauf. Sie verweist darauf, dass die geneigte Gehfläche vom Bauaufsichtsamt abgenommen worden sei und sowohl farblich als auch infolge der Materialbeschaffenheit deutlich vom öffentlichen Gehweg abgesetzt sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können angesichts der tatsächlichen Umstände nicht angenommen werden.

8

Das Gericht hat durch Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle  Beweis erhoben.

9

Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist  unbegründet.

12

Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die  Beklagten aus seinem  Unfall auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück  des Beklagten an der C.straße in Köln am 31.05.2013 in Höhe von 1.000,00 €  gemäß § 823, 253 BGB gegen die Beklagte.

13

Denn  nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall des Klägers auf der  Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten beruht hat.

14

Die in Augenscheinnahme  der Örtlichkeit auf dem Bürgersteig in Richtung A.straße neben dem Grundstück der Beklagten ergab, dass wie auch  auf den von dem Kläger vorgelegten Lichtbildern ersichtlich der Zugang zu den Geschäftsräumen der Beklagten durch entsprechende Plattierungen abgegrenzt über eine leicht ansteigende Rampe führt. Diese Rampe ist auch aus weiter Entfernung deutlich erkennbar und ähnlich zu bewerten wie der Übergang von einem Bürgerstreig auf die Straßenfläche. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer ist die Rampe deutlich sichtbar und bedurfte daher keiner besonderen Kennzeichnung. Es  konnte daher eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten  nicht angenommen worden werden.

15

Zusätzlich hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung auch angegeben, dass er durch  eine entgegenkommende Fußgängerin  dazu gezwungen worden sei, nach rechts auszuweichen. Daher sei er dann auf die ansteigende geneigte Gehfläche geraten, es  habe sich das Vorderrad seines Dreiradscooters verkeilt und er sei dann gestürzt. Aus dieser Bekundung lässt sich entnehmen, dass ursächlich für den Unfall nicht die geneigte Gehfläche auf dem Grundstück der Beklagten, sondern das Problem beim Ausweichen mit der Fußgängerin war.

16

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der Beschädigung seines Dreiradscooters i.H.v. 1099,00 €

17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11,711 ZPO.

18

Streitwert: 2.099,00 €

19

Rechtsbehelfsbelehrung:

20

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

21

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

22

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

27

Köln, 22.07.2014Justizbeschäftigte