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Amtsgericht Köln·138 C 162/11·25.05.2011

Klage auf Nachzahlung von Betriebsrente: Reihenfolge der Ruhegehaltsberechnung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, langjähriger Geschäftsführer, verlangt Nachzahlung einer Betriebsrente nach Anhebung des Ruhegehalts zum 01.07.2008. Streitpunkt war die Auslegungsfolge: ob zuerst das vertragliche Ruhegehalt zu berechnen und zu erhöhen ist und danach Sozialversorgungsrenten anzurechnen sind. Das Amtsgericht gab der Klage statt und entschied, dass die vertragliche Systematik die Berechnung und Erhöhung des Ruhegehalts vor der Anrechnung vorsieht; unklare Regelungen sind zu Lasten der Verwenderin auszulegen. Verzugszinsen wurden gemäß §§ 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung der Betriebsrente in Höhe von 1.180,20 Euro dem Kläger stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer betrieblichen Versorgungszusage ist der systematische Aufbau und Wortlaut der einschlägigen Vertragsbestimmungen maßgeblich; Regelungen zur Berechnung des Ruhegehalts sind vor Anrechnungsregeln auszulegen, wenn der Vertrag entsprechende separate Anrechnungsregelungen enthält.

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Unklare oder mehrdeutige Vertragsformulierungen in einer Versorgungszusage sind zugunsten des Anspruchsberechtigten und zulasten des Verwenders auszulegen (contra proferentem).

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Ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebsrente besteht, wenn die vertraglich vereinbarte Berechnung oder Erhöhung des Ruhegehalts nicht entsprechend den Vertragsvorgaben vorgenommen wurde.

4

Bei Zahlungsrückständen aus Versorgungsansprüchen können Verzugszinsen geltend gemacht werden; die Verzinsung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 286, 288 BGB.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.180,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 98,35 Euro beginnend mit dem 01.08.2008 und danach jeweils zum 01. der Folgemonate zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger war langjähriger Geschäftsführer der Beklagten. Ausweislich seines Anstellungsvertrages vom 13./14.Februar 2003 war ihm eine Betriebsrentenzusage erteilt worden, aufgrund derer er ab dem 01.05.2005 eine Betriebsrente in Höhe von 74,5 % seines ruhegehaltsfähigen Einkommens in Höhe von monatlich 9.729,00 Euro abzüglich der einer erst ab dem 63 Lebensjahr gewährten Knappschaftsrente gezahlt wurde. Als zum 01. Juli 2008 eine Anhebung des Ruhegehaltes vorgenommen wurde, zahlte die Beklagte unter Anrechnung einer Rentenleistung und eines Ausgleichbetrages ein Ruhegehalt in Höhe von 8.187,00 Euro.

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Berechnung des Ruhegehaltes aus dem Wortlaut des § 11 c seines Anstellungsvertrages ergebe. Danach sei das Ruhegehalt eindeutig als ein prozentueller Anteil des ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommens definiert. Nach Berechnung dieses Ruhegehaltes sei danach die Knappschaftsrente abzuziehen. Entsprechend sei zum 01. Juli 2008 sein Ruhegehalt um 4,5 % auf 10.482,00 Euro anzuheben gewesen. Nach Abzug der Knappschaftsrente in Höhe von 2.310,84 Euro und eines Ausgleichs für einen Rentenabschlag in Höhe von 114,84 Euro, der wieder hinzuzurechnen sei, stünde ihm ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 8.285,35 Euro zu.

4

Der Kläger beantragt, die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

5

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Sie ist der Auffassung, dass sich aus dem Vertrag ergebe, dass das Ruhegehalt dem Zahlbetrag entspreche. Insoweit sei die von ihr vorgenommene Berechnung, nach dem zunächst das bestehende Ruhegehalt vermindert, um die Knappschaftsrente berechnet werde und erst dieser Betrag erhöht werde, zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der Betriebsrentenzusage in seinem Anstellungsvertrag vom 13./14.02.2003 einen Betriebsrentenrückstand für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 in Höhe von 1.180,20 Euro (monatlich 98,35 Euro) verlangen.

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Denn nach Auffassung des Gerichts ist die von dem Kläger vorgenommene Berechnung seines Ruhegehaltes zum 01.Juli 2008 zutreffend.

11

Die Auslegung des § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages, der die betriebliche Altersversorgung des Klägers regelte, ergibt, dass nach dem systematischen Aufbau des § 11 zunächst das Ruhegehalt in den § a und b dahingehend definiert wird, dass das Ruhegehalt auf dem letzen, bei der Gesellschaft bezogenen ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommen beruht.

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Auch werden in den weiteren Abschnitten c und d und e weitergehende Bestimmungen zum Ruhegehalt getroffen. Erst in § 11 f wird vereinbart, dass auf das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge sämtliche Renten der Sozialversicherungsträger, sowie Versorgungsleistung früherer Arbeitgeber, gerechnet werden. Insoweit ergibt eine sich an dem Wortlaut der Vereinbarung haltende Auslegung, dass zunächst entsprechend den Vorgaben in § 11 a und b das Ruhegehalt jeweils berechnet und erhöht wird und danach gemäß § 11 f des Vertrages die Versorgungsleistungen angerechnet werden.

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Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Ruhegehalt der Zahlbetrag gemeint gewesen sei, ist dies im Vertrag nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Beklagten.

14

Die Zinsforderung ist gemäß § 286, 288 BGB gerechtfertigt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.180,20 Euro.