Klage wegen Garagentorschaden abgewiesen – keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz für einen Garagentorschaden beim Verlassen einer Hotelgarage. Streitpunkt war die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin. Das AG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger kein konkretes schuldhaftes Verhalten darlegte und die Beklagte durch einen Vollwartungsvertrag sowie regelmäßige Wartungen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hatte. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wurde daher verneint.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Garagentorschaden als unbegründet abgewiesen; Kläger hat kein konkretes Verschulden der Betreiberin dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss der Anspruchsberechtigte das schuldhafte Verhalten der Pflichtigen substantiiert darlegen.
Der Betreiber einer Anlage erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann, wenn er einen angemessenen Wartungsvertrag abgeschlossen und regelmäßige, zumutbare Wartungen durchgeführt hat; hiervon ausgehend kann ein Verschulden entfallen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Mängel vorgetragen werden.
Unterbleibt ein konkreter Vortrag zu schuldhaftem Verhalten, begründet die bloße Behauptung eines Schadens das Bestehen einer Haftung nicht; ohne substantiierte Tatsachen ist der Anspruch abzuweisen.
Allein die Behauptung, ein bewegliches Bauteil habe sich unerwartet geschlossen, begründet ohne weitere konkrete Indizien keine Haftungsvermutung gegen den Betreiber.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger verließ am 04.10.2008 mit seinem PKW BMW X3 die Hotelgarage der Beklagten F Straße in Köln anlässlich einer im Hotel gebuchten Übernachtung.
Der Kläger trägt, dass in dem Augenblick, in dem er sich ungefähr zur Hälfte in der Hotelausfahrt befunden habe, sich das Garagentor unvermittelt gesenkt habe und auf dem Fahrzeugdach aufgeschlagen sei.
Dadurch seien Schäden in Höhe von 1.017,96 € entstanden, die bis auf den Selbstbehalt von 500,00 € von der Vollkaskoversicherung übernommen worden seien. Die Reparatur habe drei Tage in Anspruch genommen. Entsprechend sei ein Nutzungsausfallentschädigung von 195,00 € gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen , an ihn € 695,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Beklagte einen Vollwartungsvertrag für das Garagentor abgeschlossen habe. Die letzte Wartung habe am 15.08.2009 stattgefunden. Die Beklagte habe daher alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden Dritter vorgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 695,00 gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs.. 1 BGB wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Denn wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2009 ausführlich erörtert, hat der Kläger ein Verschulden der Beklagten durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht dargetan. Insoweit ist der Kläger nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, dass diese durch den Abschluss des Vollwartungsvertrages und den regelmäßigen Wartungen des Garagentores, zuletzt eineinhalb Monate vor dem hier streitigen Vorfall, alle ihre zumutbaren und erforderlichen Verpflichtungen zur Abwehr einer Gefährdung Dritter erfüllt hat.
Ein konkretes schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist daher nicht ersichtlich mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zuerkannt werden kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr.11, 711
ZPO.