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Amtsgericht Köln·137 C 654/20·11.07.2021

KiTa-Vertrag: Unwirksame Zusatzgebühren und Elternhelferkaution – Rückzahlung nach § 812 BGB

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von einer KiTa-Trägerin die Erstattung von Aufnahmegebühr, monatlichem „Trägeranteil“ sowie des Werts von Elternhelferstunden. Das Gericht prüfte, ob der Träger neben kommunalen Elternbeiträgen vertraglich weitere verpflichtende Entgelte verlangen darf. Es erklärte die AGB-Klauseln zu Aufnahmegebühr und Trägeranteil wegen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (§ 23 KiBiz a.F., § 90 SGB VIII) für unwirksam und sprach Bereicherungsrückzahlung zu. Für Elternhelfergeld/-arbeit verneinte es zudem § 814 BGB, da keine positive Kenntnis der Nichtschuld feststand.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung unzulässiger KiTa-Zusatzentgelte einschließlich Wertersatz für Elternhelferstunden vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

AGB-Klauseln in Betreuungsverträgen von Kindertageseinrichtungen, die neben den gesetzlich vorgesehenen Beiträgen zusätzliche verpflichtende Entgelte vorsehen, sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn das einschlägige Beitragsregime eine abschließende Festsetzung durch das Jugendamt vorsieht.

2

§ 23 KiBiz a.F. i.V.m. § 90 SGB VIII ist dahin auszulegen, dass verbindliche Kostenbeiträge für die Betreuung grundsätzlich ausschließlich durch das zuständige Jugendamt festgesetzt und erhoben werden dürfen; eine autonome Gebührensetzung des Trägers bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

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Ist eine zusätzliche Zahlungspflicht in einem Betreuungsvertrag nicht wirksam vereinbart, kann eine dennoch erbrachte Geldleistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zurückgefordert werden; eine Entreicherung ist vom Empfänger substantiiert darzulegen (§ 818 Abs. 3 BGB).

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Arbeitsleistungen können ein „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen; ist Herausgabe in natura unmöglich, ist Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten, wobei mangels anderer Anhaltspunkte auf die von den Parteien zugrunde gelegte Stundenbewertung abgestellt werden kann.

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§ 814 S. 1 BGB schließt die Kondiktion nur aus, wenn der Leistende bei Leistung positive Kenntnis von der Nichtschuld hat; eine bloße objektive Nichtschuld genügt nicht.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB§ 305 ff. BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB§ 305 Abs. 2 BGB

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.940,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Erstattung von KiTa-Gebühren. Die Beklagte bietet bundesweit Betreuung in Kindertagesstätten an. Mit Vertrag vom 05.04.2017 vereinbarten die Parteien, dass die Tochter der Kläger in der KiTa „D.“ in der C-Str. in Sprockhövel ab dem 01.08.2017 bis zu ihrer Einschulung mit 45 Wochenstunden betreut werden sollte. Die in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 05.04.2017 enthält in ihrem § 3 folgende Regelung:

3

„§ 3 Kostenbeteiligung:

4

1. Für Neuanmeldungen wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200 € per Überweisung fällig.

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2. Das Entgelt für die Betreuungsleistung in der KiTa setzt sich aus Trägeranteil, Elternbeiträgen, Verpflegungskosten und sonstigen Beiträgen zusammen. Diese Beiträge werden eingezogen.

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[…]

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5. Hiernach wird das von den Personensorgeberechtigten zu zahlende monatliche Entgelt wie folgt vereinbart:

8

Trägeranteil:                                                        60,00 €

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Verpflegungspauschale:              +              90,00 €

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[…]

11

Summe der monatlichen Zahlungen an den Träger:               150,00 € (Ü3)

12

[…]

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Zuzüglich einmalig 200,00 € Aufnahmegebühr (siehe 3.1) und eines individuellen Beitrages an Ihre Kommune, der nach Ihrem Einkommen bemessen wird.“

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Das Deckblatt zu dem Betreuungsvertrag vom 05.04.2017 enthielt folgenden Passus:

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„Liebe Eltern,

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in der Anlage finden Sie den von uns gegengezeichneten Betreuungsvertrag.

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Bitte beachten Sie die n.a. Fälligkeiten:

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Aufnahmegebühr, 200€,               fällig per Überweisung zum 21.04.2017 (Der Zahlungseingang bewirkt die rechtliche Bindung des Vertrages

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Elternhelfergeld, 150€,               fällig per Überweisung zum 03.08.2017

20

Bitte Überweisen Sie auf unser Konto bei der Berliner Sparkasse […].

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Das Elternhelfergeld danach immer zum 03.08. des Kindergartenjahres nach Info durch unsere Abrechnungsstelle.

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[…]“

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Das Elternhelfergeld“ dient dabei als eine Art Kaution zur Sicherung von zehn obligatorischen Helferstunden pro Familie pro KiTa-Jahr. Für jede nicht geleistete Helferstunde, die in einem Stempelheft nachgehalten wurden, musste die Kaution für das kommende KiTa-Jahr um 15,00 € aufgestockt werden. Nach Vertragsschluss zahlten die Kläger die Aufnahmegebühr iHv 200,00 € sowie die monatlichen Zusatzbeiträge von jeweils 60,00 € in Höhe von 720,00 € für das KiTa-Jahr 2017/18 und 720,00 € für das KiTa-Jahr 2018/19 (je 12 Monate à 60,00 €); zusammen also 1640,00 €. Die Kläger zahlten auch die 150,00 € Elternhelferpauschale ein. Im KiTa-Jahr 2017/18 leisteten die Kläger sechs Helferstunden ab und zahlten zur Auffüllung der Kaution für das folgende KiTa-Jahr 18/19 die Differenz von 60,00 € (= 4 Helferstunden à 15,00 €) an die Beklagte. Sie leisteten im Jahr 2018/19 zehn Helferstunden ab und erhielten von der Beklagten im August 2019 eine Rückzahlung des geleisteten Elternhelfergeldes von 150,00 €. Insgesamt wurde in den KiTa-Jahren 2017 bis 2019 Arbeitsleistung im Wert von 240,00 € (Wert von 16 Elternhelferstunden à 15,00 €) sowie 60,00 € Geldleistung, insgesamt 300,00 € erbracht. Zusammen mit den übrigen Zahlungen ergibt sich eine Summe von 1940,00 €.

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Die Kläger sind der Ansicht, die Zahlungen seien in den AGB des Betreuungsvertrags allesamt als verpflichtende Zusatzbeiträge ausgestaltet. Diese Regelungen seien nichtig. Das Gesetz sehe eine abschließende Regelung vor, die es Trägern von Kindertageseinrichtungen nicht gestatte, eigens Zusatzbeiträge zu erheben.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.940,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt u.a. vor, die Elternhelferbeiträge seien nicht formularmäßig vereinbart; Arbeitsleistungen seien auf freiwilliger Basis und unentgeltlich erbracht worden.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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A. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.940,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Danach hat derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund durch Leistung eines anderen erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet.

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I. Die Beklagte hat ein vermögensrechtliches „etwas“ erhalten. Darunter fällt jede Verbesserung der Vermögenssituation (Stadler in: Jauernig, BGB, 18. A. 2021, § 812, Rn. 8). Die Beklagte hat aufgrund der Überweisungen der Kläger gegenüber ihrem Kreditinstitut einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 1700,00 € erlangt, der sich aus 200,00 € Aufnahmepauschale, 1.440,00 € Trägeranteil sowie 60,00 € einbehaltener Elternhelferpauschale zusammensetzt. Darüber hinaus hat sie als vermögenswertes „Etwas“ Arbeitsleistungen der Kläger in Höhe von 16 Elternhelferstunden erhalten (Stadler a.a.O.). Grundsätzlich ist vom Wert der Dienstleistung auszugehen. Dieser Wert ist aber nach der Höhe der üblichen oder mangels einer solchen nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen. Dabei kann - wegen fehlender anderer Anhaltspunkte - zunächst davon ausgegangen werden, was die Parteien selbst für angemessen gehalten haben, als sie die Gegenleistung (Lohn) für den Wert der Arbeit vereinbart haben (BAG NJW 1993, 484, 485). Das sind hier jedenfalls 15,00 € pro Elternhelferstunde.

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II. Die Vermögensmehrung bei der Beklagten bewirkten die Kläger als Leistung bewusst und zweckgerichtet auf ihre Kosten.

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III. Die Beklagte hat die o.g. Vorteile auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Das ist der Fall, wenn für die Vermögensverschiebung kein objektiv rechtfertigender Grund vorliegt.

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1. § 3 Abs. 1, 5 der AGB der Beklagten, wonach eine einmalige Aufnahmepauschale in Höhe von 200,00 € sowie ein monatlicher Trägeranteil von 60,00 € zu entrichten ist, halten einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand. Sie verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach Bestimmungen in AGB, mit denen unvereinbar vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird, unwirksam sind.

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a. Bei den § 3 Abs. 1, 5 der AGB der Beklagten handelt es sich um Bestimmungen, die von der Beklagten als vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl an Verträgen dem Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages gestellt werden, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

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b. Sie sind nach § 305 Abs. 2 BGB auch Bestandteil des Vertrages geworden, weil die Verwenderin bei Vertragsschluss die Kläger ausdrücklich auf sie hingewiesen, die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat, und diese mit ihnen einverstanden waren.

40

c. Die § 3 Abs. 1 und 5 halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Denn mit der Pflicht, zusätzliche Gebühren in Form einer einmaligen Aufnahmepauschale in Höhe von 200,00 € sowie einem monatlichen Trägeranteil in Höhe von 60,00 € zu zahlen, verstoßen die AGB der Beklagten gegen die abschließenden gesetzlichen Regelungen der §§ 23 Abs. 1 KiBiz a.F., 90 SGB VIII. Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Grüneberg in: Palandt, § 307, Rn. 28).

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Als gesetzliches Leitbild dient hier der § 23 KiBiz a.F., der der mit Wirkung vom 01.08.2020 durch das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung aufgehoben wurde. Nach Auslegung der Vorschrift ist das Gericht der Ansicht, dass verbindliche Kostenbeiträge danach ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt durch die Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber den Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen. Das galt sowohl für den Geltungszeitraum des § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. bis zum 31.07.2020 als auch nach aktueller Rechtslage ab dem 01.08.2020.

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aa. Dem Wortlaut nach ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz a.F. zwar kein ausdrückliches Verbot für den Träger einer Kindertageseinrichtung, eigenständig zusätzliche Elternbeiträge zu erheben. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz a.F. können solche Beiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Gleichwohl dringt die Beklagte mit ihrer Rechtsansicht nicht durch, die Festsetzungsbefugnis beschränke sich allein auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Jugendamt und Träger der Kindertageseinrichtung. Denn eine solche Einschränkung geht aus dem gesetzlichen Wortlaut nicht hervor. Selbst wenn nämlich die Vorschrift auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis von Jugendamt und Träger (im Folgenden: „Träger“) beschränkt wäre, würde der Wortlaut der Vorschrift darauf hindeuten, dass es sich bei dem Festsetzungsverfahren in § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz a.F. i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII durch das Jugendamt um ein gesetzlich festgelegtes Verfahren handeln, das die Erhebung von Gebühren durch den Träger erst legitimiert. Eine so im vermeintlichen öffentlich-rechtlichen „Innenverhältnis“ zwischen Behörde und Träger festgesetzte Gebühr würde im privatrechtlichen „Außenverhältnis“ zwischen Träger und Erziehungsberechtigten in Form eines Betreuungsvertrages erst die Grundlage für ihre Erhebung schaffen. Warum sich Erziehungsberechtigte gegen einen Verstoß gegen diese Legitimierung von Gebühren im „Innenverhältnis“ Behörde – Träger nicht berufen können sollen, ist nicht ersichtlich.

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Auch im Übrigen spricht der Wortlaut des § 23 KiBiz a.F. dafür, dass allein das Jugendamt ermächtigt sein soll, Gebühren festzusetzen. Denn dafür, dass neben dem Jugendamt als ausdrücklich benannte Stelle weitere Entscheidungsträger zur Gebührenfestsetzung ermächtigt sein sollen, gibt es keine Anhaltspunkte. Es handelt sich insofern vielmehr um eine abschließende Aufzählung der zur Gebührenfestsetzung berechtigten Stellen. Dieses Verständnis stützt auch der Wortlaut des § 23 Abs. 4 KiBiz a.F., der – anders als Abs. 1 – die Träger gerade ermächtigt, Beiträge für Verpflegung autonom zu erheben. Wäre eine solche Befugnis auch für die übrigen Gebühren bei den Trägern gegeben, hätte der Gesetzgeber sie wie in dem Abs. 4 ausdrücklich normiert. Wäre davon abgesehen der Träger grundsätzlich frei in jeglicher Gebührenerhebung, würde die Normierung einer besonderen Ermächtigung zur Erhebung von Entgelten für Mahlzeiten wie in § 23 Abs. 4 KiBiz a.F. schlicht keinen Sinn ergeben.

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bb. Auch der Wille des Gesetzgebers lässt keinen anderen Schluss zu. Seit dem 01.08.2020 ist in § 51 Abs. 1 KiBiz ausdrücklich normiert, dass Beiträge für die Kindertagespflege sowie die Kindertageseinrichtungen ausschließlich vom Jugendamt erhoben werden dürfen. Aus der Begründung dieser Gesetzesänderung geht entgegen der Ansicht der Beklagten auch hervor, dass der Gesetzgeber hiervon bereits bei der Formulierung des § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. ausging. Es handelt sich dabei nicht um eine erstmalige Neuregelung, sondern ausweislich der Gesetzesbegründung um eine klarstellende Regelung, die eine zuvor intransparente, aber inhaltlich gleiche Norm klarer fasst. Die Gesetzesbegründung spricht insofern nicht von einem erstmaligen Zuzahlungsverbot, sondern von einer Klarstellung (Landtag NRW 09.07.2019, Drs. 17/6726, S. 124).

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cc. Für dieses Verständnis spricht auch der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. Grundgedanke des KiBiz ist, die frühe Bildung von Kindern zu verbessern und auf Chancen- und Bildungsgleichheit für alle Kinder hinzuwirken. So wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung z.B. auch die letzten beiden Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt, § 50 Abs. 1 KiBiz. Die Erreichung von Chancen- und Bildungsgleichheit würde im Rahmen dieses Gesetzes ausgehöhlt, wenn es Trägern entgegen dieses Grundgedankens erlaubt würde, frei Gebühren festzulegen, die erhoben werden. Es entstünden Hürden für bestimmte Elterngruppen und ihre Kinder, wenn die Vergabe von KiTa-Plätzen sowie die Teilhabe an verschiedenen Angeboten an ein zwangsweise zu entrichtendes Entgelt geknüpft wäre, welches die Träger zusätzlich zu dem durch das Jugendamt festgesetzten Betrag erheben dürften. Handelt es sich um Leistungen, die über den grundlegenden Förderzweck und die damit verbundene Finanzierung des KiBiz hinausgehen, und nicht zwangsläufig aus Gerechtigkeitsgründen allen Kindern gleichermaßen ermöglicht werden müssen, hat der Träger der Einrichtung die Angebote auf die Zeit nach der Regelbetreuung zu legen.

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dd. Auch eine verfassungsrechtliche Wertung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Beklagte nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, so dass offen bleiben kann, ob sich die eine solche Verletzung auch auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten auswirkte. Nach der sog. Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts sind Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG in verschiedene Stufen zu unterteilen: Je wesentlicher dabei der Eingriff ausfällt, desto höher sind auch die Anforderungen an seine Rechtfertigung (stRspr, BVerfG NJW 1958, 1035). „Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben“ (BVerfG NJW 1958, 1035, 1038). Selbst wenn man unterstellt, dass die ausschließliche Hoheit des Jugendamts, Gebühren festzusetzen, in die Berufsfreiheit der Beklagten eingriffe, wäre der Eingriff gerechtfertigt. Bei der Versagung der autonomen Gebührensetzung durch Träger von Kindertageseinrichtungen handelt es sich mit einer sog. Berufsausübungsregelung um einen Eingriff auf der ersten Stufe. Mit ihr werden die Modalitäten rund um die Ausübung des – frei wählbaren – Berufs in Form der Möglichkeit festgelegt, Gebühren zu erheben. Indes ist dieser Eingriff verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, denn wie oben dargestellt verfolgt die Regelung das Ziel, für alle Kinder Chancen- und Bildungsgleichheit zu erreichen. Sie ist dazu auch geeignet, da sie verhindert, dass einige wenige Kinder in den Genuss ungleich größerer Förderung kommen als andere Kinder, deren Erziehungsberechtigte sich die Gebühren einer KiTa mit großzügigeren Zusatzangeboten nicht leisten können. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich; im Übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, in ihren Einrichtungen freiwillige Sonderveranstaltungen anzubieten, für die zusätzliche Gebühren durchaus veranschlagt werden dürfen.

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2. Ebenso kann die Beklagte keinen rechtlichen Grund für das Behalten der gezahlten Elternhelferpauschale bzw. des Wertes der geleisteten Arbeitsstunden geltend machen. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, die Arbeitsstunden seien freiwillig und – unter Auslegung dieses Einwands – nach § 814 S. 1 BGB nicht kondizierbar, ist ihr nicht zu folgen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

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a. Eine Pflicht zur Leistung eines Elternhelfergeldes ist nicht Vertragsbestandteil geworden, denn in den AGB der Beklagten nirgends ist eine solche nirgends niedergelegt. Die einzige Erwähnung des Elternhelfergeldes findet sich auf dem Deckblatt, mit dem zum 05.04.2017 das am selben Tag durch die Beklagte unterzeichnete Vertragsdokument die Aufnahme des Kindes der Beklagten zum 01.08.2017 bestätigt wird. Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag allerdings bereits geschlossen. Insbesondere enthält auch § 6 der AGB der Beklagten „Elternarbeit“ keine Bestimmungen zu einer verbindlich zu zahlenden Kaution o.ä. bzw. zur Leistung von Arbeitsstunden. Die Leistenden waren zum Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht dazu verpflichtet.

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b. Indes hat die Beklagte keine zur Überzeugung des Gerichts führenden Anhaltspunkte genannt, die auf eine positive Kenntnis der Nichtschuld auf Klägerseite schließen ließen. Aus den Gesamtumständen ergibt sich vielmehr für den objektiven Betrachter, dass von einer Leistungspflicht ausgegangen werden durfte: Die Aufforderung im Schreiben vom 05.04.2017 (Bl. 14 d. A.), das Elternhelfergeld in Höhe von 150,00 € für das KiTa-Jahr 2017/18 zu entrichten ist gerade so gefasst, dass die Gegenseite von einer Leistungspflicht ausgehen musste. Nicht nur wird das Elternhelfergeld als „fällig“ bezeichnet, und damit als vertraglich festgeschriebener Anspruch dargestellt. Weiterhin wird unten im Schreiben explizit abermals auf die jährliche Fälligkeit des Elternhelfergeldes zum 03.08. jedes Kindergartenjahres hingewiesen.

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IV. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte diese empfangenen Leistungen herauszugeben. Hinsichtlich der Arbeitsstunden ist deren Wert gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen, da sie nicht in natura herausgegeben werden können. Eine Entreicherung der Beklagten, die nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen wäre, wird nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerseite hat sich auch keine etwaig erlangten Vorteile anrechnen zu lassen. Denn in diesem Fall würde durch das faktische Angebot von Zusatzleistungen durch Träger von Kindertageseinrichtungen unter vermeintlich verpflichtenden vertraglichen Gebührenordnungen stets dazu führen, dass die Leistenden eine Vorteilsanrechnung hinzunehmen hätten, womit die oben festgestellte gesetzliche Wertung durch die Hintertür des Bereicherungsrechts ausgehebelt und damit hinfällig würde. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, ob und welche Veranstaltungen, die mit dem vertraglich – unwirksam – vereinbarten „Trägeranteil“ abgedeckt werden sollten, tatsächlich stattgefunden haben und ob das Kind der Kläger an ihnen teilgenommen hat.

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V. Ein Handeln der Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Form widersprüchlichen Verhaltens ist nicht ersichtlich. Für diesen Umstand müsste festgestanden haben, dass die Erhebung der Beiträge rechtswidrig ist. Zu Gunsten der Beklagten wird unterstellt, dass auch sie von der Wirksamkeit ihrer eigenen Vertragsbedingungen ausging.

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B. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: bis 2.000,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

61

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

62

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

63

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

64

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.