Werkvertrag nichtig wegen Ausnutzung von Zwangslage – Rückzahlung und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung und Schadensersatz, nachdem der Beklagte als Schlüsseldienst ein Schloss eingebaut und hohe Kosten berechnet hatte. Das AG Köln erklärte den Werkvertrag wegen Ausnutzung einer Zwangslage gemäß §138 Abs.2 BGB für nichtig. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung samt Zinsen und zur Zahlung von 50 € Schadensersatz verurteilt; das Schloss ist gegen Zahlung herauszugeben.
Ausgang: Klage des Klägers auf Rückzahlung und Schadenersatz überwiegend stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 351,66 € zzgl. Zinsen und Rückgabe des Schlosses verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsgeschäft ist nach §138 Abs.2 BGB nichtig, wenn eine Partei die Zwangslage oder Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und sich dadurch einen auffälligen Vermögensvorteil verschafft, der in einem Missverhältnis zur Leistung steht.
Für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne des §138 Abs.2 BGB ist nicht erst ein doppelt über dem Üblichen liegender Preis erforderlich; die Verdachtsmomente sind im Einzelfall zu würdigen.
Bei Nichtigkeit des Werkvertrags steht demjenigen, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ein Herausgabe- bzw. Rückerstattungsanspruch nach §812 Abs.1 S.1 BGB zu.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §280 Abs.1 BGB kann zusätzlich verlangt werden, etwa für die Zerstörung eines vorhandenen Schlosses durch den Unternehmer.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ein vom Unternehmer eingebrachtes Werkteil aus Gründen der Mitverursachung nach §254 Abs.1 BGB in seinem Bestand zu belassen, wenn dessen Verbleib unter den konkreten Umständen unzumutbar ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 351,66 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.10.2012 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vom Beklagten eingebauten Schlosses.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 301,66 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Werkvertrag zwischen den Parteien ist gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Die darauf gerichtete Willenserklärung des Klägers stellt ein Rechtsgeschäft dar, durch das sich der Beklagte unter Ausbeutung der Zwangslage des Klägers Vermögensvorteile versprechen ließ, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die Zwangslage ergab sich daraus, dass der Kläger bereits 1 Std. + 20 min. vor der Tür des von ihm bewohnten Hauses stehen musste, nachdem er den Beklagten als vermeintlichen ortsansässigen Handwerker gerufen und dabei die Ankündigung erhalten hatte, man werde in 20 min. eintreffen. Es liegt auf der Hand, dass dies dann nicht die Situation ist, in der auch ein besonnener Dritter anstelle des Klägers den Beklagten wieder weg geschickt hätte, ohne ihn zu beauftragen, dann ohne Vorstellung, welchen echten Handwerker vor Ort er dann hätte rufen sollen. Dies beutete der Beklagte aus. Nicht ohne Grund wird er ein nicht vorhandenes Unternehmen mit Telefonvorwahl von Rösrath angegeben haben. Die dann folgende Verhaltensweise des Beklagten zeigt, dass der Kläger verständlicherweise es vorgezogen hätte, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, und lediglich aufgrund der Zwangslage sich auf die Dienstleistung des Beklagten einließ. Immerhin ergibt die vorgelegte Studie der Verbraucher-Zentrale NRW, dass Tätigkeiten, wie die des Beklagten, üblicherweise massiv weniger kosten, als er vom Kläger schließlich verlangte. Daran ändert auch nichts, dass eine vom Beklagten initiierte Anfrage bei dem Unternehmen C. eine Preisauskunft von 240,00 € zum Ergebnis hatte. Selbst dies ist massiv weniger als der vom Beklagten verlangte Betrag.
Ein auffälliges Missverhältnis i. S. v. § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erst dann gegeben, wenn der Preis doppelt so hoch ist, wie der übliche. Dies ist lediglich Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 50,00 € gem. § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Einen Schaden in dieser Höhe erlitt er durch eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten. Diese lag darin, das vorhandene Schloss zu zerstören, worauf ein anderes angeschafft wurde.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass bei einer lediglich ins Schloss gezogenen Tür mithilfe eines Drahts diese zu öffnen ist. Dies hat der Zeuge C. dem Gericht eindrucksvoll vorgemacht. Der Hinweis des Beklagten, im Winter könne wegen des Materials der Tür sich die Situation anders darstellen, verfängt nicht. Laut Wetterbericht für den 10.10.2012 bei wetter.de herrschten zweistellige positive Celsiusgrade. Nachdem der Beklagte darauf feuchteres Klima angeführt hat, ist die Überzeugungsbildung des Gerichts ebenfalls nicht erschüttert. Der Kläger führt an, der Beklagte habe es mit einem Draht, wie ihn der Zeuge C. benutzt hat, gar nicht erst versucht. Das erscheint dem Gericht glaubhaft, selbst wenn der Beklagte dieses bestreiten will. Insgesamt ergibt sich nämlich der Eindruck fehlender Seriosität bei dem Beklagten. Zunächst firmiert er unter Schlüsseldienst T. GmbH mit Rösrather Telefonvorwahlnummer, obgleich es ein solches Unternehmen nicht gibt. Dann behauptet er gegenüber dem Kläger, er sei rechtlich verpflichtet, ein Sicherheitsschloss für 150,00 € einzubauen, obwohl eine solche rechtliche Verpflichtung nicht ersichtlich ist. Dann verkauft er dem Kläger für 40,00 € ein einfaches Haustürschloss, das er anschließend aber wiederum mit 75,00 € zzgl. 30,00 € für zwei Schrauben in Rechnung stellt. Schließlich wurde er zum einen ausfallend und duzte den Kläger ständig, redete ihn auch mit „Hallo Kollege“ an. Dann wiederum gab er vor, schwer herzkrank zu sein, und sich am nächsten Tag einer Operation unterziehen zu müssen. Dabei wirkte er auf das Gericht durchaus nicht leidend. Außerdem gab er an, er habe eine Niederlassung in Rösrath, was er im Rechtsstreit nicht aufrecht erhält. Ferner verweigerte er die Angabe seines Vornamens sowie die effektive Kenntnisnahme von seinen AGB.
Unter diesen wenig Vertrauen erweckenden Umständen ist es dem Kläger nicht mit Blick auf § 254 Abs. 1 BGB anzusinnen, das vom Beklagten stammende Schloss in seiner Haustür zu belassen.
Die zuerkannten Zinsen schuldet der Beklagte gem. § 280 Abs. 1 + 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.