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Amtsgericht Köln·137 C 633/06·06.01.2008

Rechtsschutzversicherung: Teilweise Freistellung von Anwaltskosten nach ARB 94

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Leistung für eine Anwaltsrechnung nach einem Vergleich vor dem Sozialgericht. Streitpunkt war, ob die Beklagte zur Zahlung verpflichtet und die Forderung bereits fällig ist sowie ob Obliegenheiten aus den ARB 94 verletzt wurden. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Freistellung in Höhe von €1.026,60, weitere Kosten und Zinsen wurden jedoch nicht zugesprochen mangels substantiierten Vortrags.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von €1.026,60 verurteilt; übriges Versäumnisurteil aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

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Aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ergibt sich ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von Anwaltsvergütung, wenn der Versicherer Deckung zugesagt hat.

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Anwaltsgebühren sind nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, sobald die zu besorgende Angelegenheit beendet ist, auch wenn ein Kostenfestsetzungsantrag noch nicht gestellt ist.

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Die Übermittlung einer Kostenrechnung an den Versicherer begründet Zahlungsansprüche des Anwalts gegen den Versicherer auch dann, wenn die Rechnung nicht ausdrücklich an den Versicherungsnehmer adressiert ist, sofern ein stillschweigendes Einverständnis unterstellt werden kann.

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Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Kosten möglichst gering zu halten, verpflichtet nicht zwingend zur Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags vor Inanspruchnahme der Versicherung.

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Ansprüche auf Freistellung von vorprozessualen Inkassokosten und Verzugszinsen setzen einen substantiierten Nachweis des Verzugs und der kausalen Entstehungskosten gemäß §§ 280, 286 BGB voraus.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94§ 5 Abs. 3 g) ARB 94§ 495 ZPO§ 343 Satz 2 ZPO§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom

26. 7. 2007 verurteilt, den Kläger von einer Verbindlichkeit gegenüber Rechtsanwalt N. I. in Höhe von € 1.026,60 freizustellen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 26. 7. 2007 trägt der Kläger.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus ihm abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500,00.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60,00.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien besteht seit jedenfalls 2003 ein Vertragsverhältnis, inhaltlich dessen die Beklagte dem Kläger Rechtsschutz zu gewähren hat.

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Als maßgeblich vereinbart wurden die ARB 94.

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Im Auftrag des Klägers erhob dessen Prozessbevollmächtigter im Sommer 2004 Klage beim Sozialgericht Regensburg. Die hierzu eingeholte Deckungsanfrage wurde von der Beklagten positiv beschieden.

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U. a. nach Einholung eines sozial – medizinischen Gutachtens wurde am 13. 7. 2006 vor dem Sozialgericht Regensburg ein Vergleich abgeschlossen. Er geht u. a. dahin, dass der Prozessgegner 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.

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Durch Schreiben vom 26. 07. 2006 unterrichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte von dem Verfahrensergebnis und erteilte ihr eine Kostenrechnung über € 1.026,60. Nach Kosteneingang erfolge auch das gerichtliche Festsetzungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Schriftstücks wird auf Anlage K 6 (Blatt 23 f. der Gerichtsakten) verwiesen.

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Die Beklagte leistete auch nach mehreren Mahnungen nicht.

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Der Kläger verlangt Tragung der zuvor erwähnten Kosten sowie weiter derjenigen, die ihm durch die anwaltliche vorprozessuale Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten entstanden seien. Insoweit wird auf Anlage K 7 (Blatt 25 der Gerichtsakte) verwiesen.

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Durch das im Ausspruch bezeichnete Versäumnisurteil ist die Klage abgewiesen worden.

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Nach zulässigem Einspruch beantragt der Kläger,

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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, ihn von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt N. I. in Höhe von € 1.026,60 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. 7. 2006 und in Höhe von € 87,29 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12. 9. 2006 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt

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Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

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Sie verweist darauf, dass sie mit Schreiben vom 10. 8. 2006 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, sie werde 7/10 "der von der Staatskasse für angemessenen Gebühren" übernehmen und um eine Überlassung des Festsetzungsantrages sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses, ferner mit Schreiben vom 29. 8. 2006 um Erledigung des Schreibens bat, um anschließend auf die Angelegenheit zurückzukommen.

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Die Beklagte meint, die Forderung des Rechtsanwalts gegen den Kläger sei noch nicht fällig, auch weil die Kostennote nicht an ihn adressiert sei. Der Kläger habe, indem er noch keinen Kostenfestsetzungsantrag gestellt habe, gegen seine Obliegenheit verstoßen, eine Erstattung von Kosten nicht zu erschweren bzw. zu vereiteln. Sie beruft sich insbesondere auf § 17 Abs. 5 c) cc) sowie § 5 Abs. 3 g) ARB 94.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet, weshalb in dem Umfang auch das sie abweisende Versäumnisurteil gemäß §§ 495, 343 Satz 2 ZPO aufzuheben ist.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Grund des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit in

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Höhe von € 1.026,60. Kosten in dieser Höhe entstanden durch die anwaltliche Interessenwahrnehmung vor dem Sozialgericht Regensburg. Diese bezifferte der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schreiben vom 26. 7. 2006 zutreffend. Auch die Beklagte tritt der Höhe des Anspruchs nicht entgegen.

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Die Forderung ist fällig. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die von dem Rechtsanwalt zu besorgende Angelegenheit ist beendet, auch wenn noch der Kostenfestsetzungsantrag zu stellen ist.

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Der Rechtsanwalt kann die Vergütung auch einfordern, obgleich seine Kostenrechnung nicht an den Kläger als Mandanten adressiert ist. Ausreichend ist, dass er sie mit dessen –im Zweifel zu unterstellenden- stillschweigendem Einverständnis dem Rechtsschutzversicherer übermittelt (vgl. Landgericht Köln Zfs 2006, 225 f.).

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Die Beklagte ist nicht Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft über das Ergebnis eines Kostenfestsetzungsantrages zu verurteilen. Ein solcher wurde bisher, wie ihr mitgeteilt, nicht gestellt.

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Dem Kläger ist auch nicht entgegenzuhalten, er habe seine Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 verletzt, die Kosten möglichst gering zu halten. Die Gebühren und Auslagen seines Verfahrensbevollmächtigten vor dem Sozialgericht Regensburg werden nicht dadurch geringer, dass ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird. Wohl wird die Belastung der Beklagten geringer, wenn die Staatskasse 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet. Es bleibt jedoch offen, ob der Kläger sich dauerhaft weigert, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Es obliegt ihm zumindest nicht, dies vor Leistung der Beklagten zu tun.

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Dem Kläger ist auch nicht entgegenzuhalten, er habe gegen die Obliegenheit aus § 5 Abs. 3 g) ARB 94 verstoßen. Bei den der Staatskasse auferlegten 3/10 der Kosten handelt es sich nicht um solche, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Die Staatskasse verweigert die Zahlung nicht mit der Begründung, der Kläger sei rechtsschutzversichert. Es liegt auch kein Fall nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Nr. 6 PflVG oder § 158 c Abs. 4 VVG vor. Nur für diese Konstellationen ist § 5 Abs. 3 g) ARB 94 geschaffen (vgl. Harbauer – Bauer, 7. Auflage, § 5 ARB 94 / 2000 Rn. 25 sowie ARB 75 § 2 Rn. 244).

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Einen Anspruch auf Freistellung von Kosten für die Geltendmachung des Betrages von

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€ 1.026,60 gegenüber der Beklagten vermag das Gericht dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, insbesondere nicht die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 286 BGB. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Kosten in Höhe von € 87,29 erst bedingt durch einen Verzug der Beklagten entstanden und nicht schon zuvor. Wann sie genau entstanden und wann genau der Verzug eintrat, ist unklar.

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Ein Anspruch auf Freistellung von Zinsforderungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers lässt offen, ob er von seinem Prozessbevollmächtigten diesbezüglich in Verzug gesetzt worden ist, etwa durch Mahnung (vgl. § 286 Abs. 1 BGB).

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Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 495, 344, 708 Nr. 11, 709 Satz 3, 711 Satz 1 ZPO.