Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG als Prozessbevollmächtigte nach § 79 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ sich durch die N. T. Rechtsanwalts AG vertreten; das Gericht wies diese Vertretung nach § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO zurück. Streitgegenstand war, ob eine Rechtsanwalts‑AG einem Rechtsanwalt i.S. des § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO gleichsteht. Das Gericht verneinte dies und verwies auf die engere Anwendbarkeit von § 59l BRAO sowie auf die fehlende Gleichstellung trotz Handelsregistereintragung.
Ausgang: Vertretung durch N. T. Rechtsanwalts AG gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen; AG gehört nicht zum Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsanwalts‑AG steht einem Rechtsanwalt im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gleich.
Nach § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO kann das Gericht einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn dieser nicht zum in Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.
§ 59l S. 2 BRAO gilt nur für Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne der §§ 59c ff. BRAO und führt nicht zur Gleichstellung einer Rechtsanwalts‑AG mit einem einzelnen Rechtsanwalt.
Die Eintragung einer Rechtsanwalts‑AG im Handelsregister ändert nichts an der fehlenden Einordnung unter die in § 79 Abs. 2 ZPO genannten Vertretertypen.
Leitsatz
Eine RechtsanwaltsAG steht einem Rechtsanwalt i. S. v. § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gleich, sondern kann gem. Abs. 3 S 1 der Bestimmung als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden.
Tenor
wird die N. T. Rechtsanwalts AG gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen, da sie nicht zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Personenkreis gehört.
Rubrum
Sie ist insbesondere einem Rechtsanwalt im Sinne von Satz 1 nicht gleichzusetzen. Das folgt insbesondere nicht aus § 59 l Satz 2 BRAO. Diese Vorschrift gilt nur für Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne von §§ 59 c ff. BRAO. Dieses sind gemäß der ersten der zuvor genannten Vorschriften (Abs. 1) nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine Rechtsanwalts AG nach den dafür maßgeblichen Vorschriften ins Handelsregister einzutragen ist.
Bevor das Gericht in der Sache zu stellende Fragen an die Klägerin selbst richtet, wird vorübergehend abgewartet, ob sich für sie ein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt.
Köln, den 27. 3. 2009
Richter am AG