Klage auf Lizenzentgelt und Kontrollzuschlag bei Hotelmusik/-fernsehübertragung – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Lizenzentgelt und je 100% Kontrollzuschlag für sich, die GVL und die ZWF wegen öffentlicher Musikwiedergabe und Fernsehverbreitung in einem Hotel (Okt 2004–Dez 2005). Das Gericht sprach 1.240,80 € zu, wies Teile der Klage ab und lehnte Forderungen für 2004 ab, weil das Inkassomandat erst ab 01.01.2005 wirkte. Ein weiterer Kontrollzuschlag für die ZWF wurde mangels Nachweis eines abgrenzbaren Verwaltungszweigs und verursachter Zusatzkosten abgelehnt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.240,80 € zugesprochen, übrige Forderungen (u.a. für 2004 und zusätzlicher Kontrollzuschlag) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Inkassovereinbarung berechtigt den Inkassanten nur zur Verfolgung von Ansprüchen im vom Mandat eindeutig bestimmten zeitlichen Umfang; rückwirkende Geltendmachung früherer Ansprüche bedarf einer klaren vertraglichen Regelung.
Ein Anspruch auf Kontrollzuschlag steht dem Inkassanten grundsätzlich nur hinsichtlich des ihm selbst entgangenen Tarifbetrags zu.
Das Bestehen zusätzlicher Kontrollzuschläge für andere Verwertungsgesellschaften setzt den Nachweis eines von deren übrigen Geschäftsbetrieb abgegrenzten Verwaltungszweigs und nachweislich verursachter, gesonderter Kosten voraus.
Aus einer nach Kalenderjahren gestaffelten Kommissionsregelung kann auf die zeitliche Begrenzung der Inkassobefugnis für jeweils ab dem betreffenden Kalenderjahr entstehende Ansprüche geschlossen werden.
Leitsatz
Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und
der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70,00 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte führte in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2005 unter der für ihn genannten Anschrift einen Hotelbetrieb unter der Bezeichnung " Hotel C. J.". Dort erfolgte unentgeltlich die öffentliche Weiterleitung von Musik und Fernsehsendungen in 55 Zimmern des Hauses.
Dem Kläger ist von der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken), einem Zusammenschluss der Verwertungsgesellschaften Bild und Kunst, GÜFA (Gesellschaft für Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH), GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH) und VFF (Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH) ein Inkassomandat ab dem 01.01.2005 übertragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2010 (Bl. 48 f. d. GA) verwiesen.
Die ZWF hat für die ihr zustehenden Vergütungsansprüche mit dem Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V., dessen Mitglied auch der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) ist, einen Sondertarif ausgehandelt, ausweislich dessen die monatliche Vergütung pro Zimmer 0,63 € beträgt.
Der Kläger verlangt für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2005 Lizenzentgelt für sich, die GVL sowie die ZWF, ferner 100 % Kontrollzuschlag für sich und die ZWF. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Rechnung vom 16.12.2005 (Bl. 12 d. GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.864,50 € nebst Zinsen i.H. v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und
6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,
ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger werden zugesprochen:
Rechnung vom 16.12.2005 1.864,50 €
abzüglich
ZWF für 2004 207,90 €
Hälfte der Beträge für ZWF 2005 ("+100% GEMA KK") 415,80 €
1.240,80 €
Soweit der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben wird, wird gemäß §§ 495, 313 b Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Soweit sie durch Klage abgewiesen wird, ist sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet.
Danach ist zum Einen nicht zu sehen, dass der Kläger die Befugnis hat, etwaige Schadensersatzansprüche der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken GbR bzw. der sie bildenden Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2004 zu verfolgen. Die von ihm vorgelegte Inkassovereinbarung vom 06.04./12.05.2005 ermächtigt ihn erst mit Wirkung ab dem 01.01.2005. Das könnte zwar auch so verstanden werden, dass seine Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt einsetzen und dabei auch Ansprüche verfolgen darf, die schon zuvor entstanden. Dagegen spricht jedoch Ziffer III. der Vereinbarung. Diese sieht nämlich eine Kommission vor, die zur Abgeltung von Verwaltungskosten entrichtet wird und die nach Kalenderjahren gestaffelt ist, beginnend mit dem Jahr 2005. Das spricht für die Auslegung, dass das Inkasso erst einsetzen soll für Ansprüche, die ab dem 01.01.2005 entstehen. Anderenfalls wäre unklar, ab 2005 beispielsweise eine Forderung aus dem Jahr 2004 zuzurechnen sein soll. Von der Zufälligkeit eines Rechnungsdatums wird dies schwerlich abhängig gemacht sein sollen. Auch wäre zumindest für die Autraggeberseite eine Regelung unüberschaubar, nach der bei Schadensersatzansprüchen auf die präzise Kenntniserlangung durch den Kläger oder einen externen Beauftragten abgestellt wird. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsverstoß im Jahre 2004 erst zufällig am 04.03.2005 festgestellt worden. Wurde beispielsweise im Jahre 2006 der Verstoß aus dem Jahr 2004 in vergleichbarer Weise festgestellt, würde sich, soweit nicht überhaupt der Zeitpunkt des Geldeingangs maßgeblich ist, fragen, ob die Kommission für den Kläger dann nur 18 % betragen würde.
Es ist ferner kein Anspruch auf Zahlung eines Kontrollzuschlages auf den der ZWF entgangenen Tarifbetrag von 415,80 € für 2005 entstanden.
Ein eigener Kontrollzuschlag steht dem Kläger in Höhe von 100 % nur auf den ihm entgangenen Tarifbetrag zu.
Ein solcher kann zwar ebenfalls anderen Verwertungsgesellschaften zustehen, wie etwa denjenigen, die die ZWF bilden. Das setzt jedoch voraus, dass sie einen von ihren übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig eigen zu dem Zweck der Abwicklung von Fremdschäden eingerichtet haben und dass dieser eindeutig abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker – Wild, 3. Aufl., § 97 Rn 64 mwN). Dies legt der Kläger bezüglich weder bezüglich einer der die ZWF bildenden Verwertungsgesellschaften noch für diese insgesamt dar. Bei der an ihn zu zahlenden Inkassokommission –im Übrigen nicht in Höhe von 100 %, sondern nur in Höhe von maximal 19 %- ist zumindest unklar, ob sie allein eine Vergütung für die Ermittlung von Rechtsverstößen darstellt.
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.