Rückforderung des Gutscheinpreises: AGB-Klausel 'B‑Kontingent' führt zur Gesamtunwirksamkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Hotelgutscheinpreises von 99 €. Streitgegenstand ist die Klausel „Reservierung nach Verfügbarkeit des B‑Kontingents“. Das Gericht hält die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB für intransparent und unangemessen benachteiligend und erklärt den Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB für insgesamt unwirksam. Folge: Herausgabeanspruch aus § 812 BGB sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückerstattung des Gutscheinpreises wegen Unwirksamkeit der AGB‑Klausel, die übrigen Klageanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die die Einlösung eines Gutscheins von der Verfügbarkeit eines nicht näher erläuterten Kontingents eines Leistungsträgers abhängig macht, ist aufgrund fehlender Transparenz und unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Führt die Unwirksamkeit einer wesentlichen AGB‑Klausel dazu, dass dem Vertrag der Rechtsbindungswille in zumutbarer Weise entzogen ist, ist der Vertrag insgesamt nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
Bei Unwirksamkeit des Vertrags besteht ein Herausgabeanspruch des Zahlenden nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; eine Leistungfreiheit nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt, wenn der Empfänger den Rechtsgrundmangel kannte (§ 819 BGB).
Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, sofern Verzug und ein Verschulden bzw. Anspruchsgrund vorliegen.
Leitsatz
Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Stornierung des Gutscheins mit der Nr. GA-… für Übernachtungen im S Hotel Berlin, L. - M. Str. 32, Berlin.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger ihm entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € ab 21. 9. 2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 99,- € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Sie erhielt diesen Betrag von ihm ohne rechtlichen Grund.
Zwar kam es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Dieser ist jedoch gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
Die Bestimmung „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Es handelt sich um eine von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, selbst wenn der Preis von 99,- € 1/3 desjenigen darstellt, was er sonst für die im Gutschein beschriebenen Leistungen an den Betreiber des Hotels zu zahlen hätte. Für den Kläger ist nämlich überhaupt nicht durchschaubar, was er unterB– Kontingent zu verstehen hat. Es könnte sich sogar um nur eine einmalige Abfolge von zwei aufeinander folgenden Nächten innerhalb eines Kalenderjahres handeln bei gleichzeitiger Vergabe derartiger Gutscheine an eine Vielzahl von Bestellern. Ob es sich so verhält, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass ein Kunde wie der Kläger nicht nur selbstverständlich die Kapazitätsgrenzen des Hotels selbst zu beachten haben wird, sondern innerhalb dieser auf einen nicht zu übersehenden, beliebig gering möglichen Bruchteil von hotelseitig freien Zimmern in seinen Buchungsmöglichkeiten beschränkt ist. Nicht Treu und Glauben würde es entsprechen, dem Kunden vorzuhalten, damit habe er schließlich rechnen müssen, wenn er sich auf eine solche Klausel einlässt. Hier war vielmehr der Beklagten als Verwenderin der Klausel anzusinnen, dem Vertragspartner reinen Wein dadurch einzuschenken, dass sie ihn die Möglichkeiten einer Wahrnehmung des Gutscheins wissen ließ (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn diese nicht sonderlich groß sind, könnte das auch daran liegen, dass der Hotelbetreiber sein Entgelt bereits erhalten hat und dann zumindest nicht motiviert ist, Kunden der Beklagten, die ohnehin schon nur 1/3 des Üblichen bezahlt haben, sobald wie möglich in den Genuss durch Gutschein dokumentierter Gegenleistungen kommen zu lassen. Insoweit ist der Kunde dann auf Gedeih und Verderb der Bereitschaft des Hotelbetreibers zum Vertragsabschluss mit ihm unterworfen, ohne irgendein Mittel zu haben, die Bereitschaft zu fördern. Auch gegenüber der Beklagten ist ein Anspruch nicht ersichtlich, auf einen Vertragsabschluss in irgendeiner Weise forcierend hinzuwirken.
Wurden die – weiteren – AGB der Beklagten einbezogen, ergibt sich im Ergebnis kein anderes Bild.
Die Rechtslage wird danach für den Kunden zunächst dadurch verwirrender, dass in Ziffer 5.2 als Vertragspartner nur der gebuchte Leistungserbringer bezeichnet wird, auch wenn die Beklagte nicht namens und mit dessen Vollmacht handelte. Zumindest eine Vollmacht wird von ihr auch im Rechtsstreit nicht behauptet.
Auf der anderen Seite soll gemäß Ziffer 3.1 mit dem Kunden ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande kommen. Insoweit unterscheidet sich die durch AGB vorgesehene Rechtstellung der Beklagten von der des Betreibers eines Reisebüros, der Vertreter eines Reiseveranstalters oder Leistungserbringers im handelsrechtlichen Sinn ist und keinen eigenen Anspruch an den Kunden seines Prinzipals hat, noch dazu vor Zustandekommen eines Vertrages mit ihm.
Soweit die Beklagte in Ziffer 2. ihrer AGB ihre Rechtsstellung einem Makler annähern will, entfernt sie sich aber in Ziffer 3.1 so erheblich vom gesetzlichen Leitbild gemäß § 652 BGB, dass der Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ist (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er soll nämlich in vollem Umfang zur Zahlung verpflichtet sein und bleiben, wenn es nicht zum Abschluss des von der Beklagten als vermittelt bezeichneten Vertrages kommt, also zwischen ihrem Kunden und dem Leistungsträger.
Rechtsfolge all dessen ist die Gesamtunwirksamkeit des Vertrages gemäß § 306 Abs. 3 BGB. Denn es ist ihm nicht zumutbar, daran festgehalten zu werden, dass er 99,- € schuldet, und zwar nicht etwa als Vorschuss. Es würde dann weiter dabei verbleiben, dass er sich in nicht zu berechnender Weise dem Diktat des Hotelbetreibers ausgesetzt sieht, wann die Rechte aus dem Gutschein wahrgenommen werden dürfen.
Zur Herausgabe des Erlangten ist die Beklagte ungeachtet von § 818 Abs. 3 BGB verpflichtet. Sie ist zwar nicht mehr bereichert. Einer Leistungsfreiheit deswegen steht jedoch gemäß § 819 BGB entgegen dass sie den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Die Fakten, die zur Einstufung des Vertrages als unwirksam führen, sind und waren ihrem gesetzlichen Vertreter ohnehin bekannt. Einer geschäftlich erfahrenen Person – eine GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG Handelsgesellschaft und damit gemäß § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann – kann auch nicht verborgen geblieben sein, dass ein Kunde, der bereits gezahlt hat, in eine völlig unbefriedigende Situation gegenüber einem Hotelbetreiber gerät, der sein Geld schon bekommen hat, insbesondere, wenn für ihn überhaupt nicht zu übersehen ist, was als B-Kontingent bei dem Hotelbetreiber zu berücksichtigen ist, und wenn auch keine Aussicht, geschweige denn ein Anspruch gegenüber der Beklagten besteht, dass diese die best- und baldigstmögliche Wahrnehmung der Gutscheinrechte gegenüber dem Hotelbetreiber bewirkt.
Die zuerkannten Zinsen und vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB, teilweise auch § 288 Abs. 1 BGB, beanspruchen.
Entsprechendes gilt nicht für Zinsen von 46,41 € vor Rechtshängigkeit(insoweit § 291 BGB). Das Vorbringen des Klägers ergibt nicht, dass er einen durch eine solche Verzinsung auszugleichenden Verzugsschaden erlitt. Es verhält sich nämlich nicht darüber, ob er den Betrag bereits durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigte aufwendete und damit eine Vermögenseinbuße erlitt.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11 ZPO.