Klage wegen öffentlicher Wiedergabe von Radiosendungen in Geschäftsräumen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanstandete die Wiedergabe von Radiosendungen in den Geschäftsräumen des Beklagten als öffentliche Wiedergabe nach § 15 UrhG. Streitpunkt war, ob die Wiedergabe schon dann „für die Öffentlichkeit bestimmt“ ist, wenn der Geschäftsführer die Abschaltung eines von Kunden eingeschalteten Radios unterlässt. Das AG Köln wies die Klage ab: bloßes Dulden oder Unterlassen der Abschaltung genügt nicht; es muss ein Willen zur Darbietung an die Öffentlichkeit vorliegen. Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage wegen öffentlicher Wiedergabe von Radiosendungen abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedergabe von Rundfunksendungen in Geschäftsräumen ist nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG anzusehen, wenn sie sich an die Öffentlichkeit richten soll.
Bloßes Billigen oder Dulden der Wahrnehmbarkeit von Rundfunkübertragungen durch das Publikum genügt nicht zur Bejahung der Bestimmtheit für die Öffentlichkeit.
Es ist erforderlich, dass der Inhaber oder Geschäftsführer nicht nur Kenntnis von der Wiedergabe hat, sondern auch den Willen zu ihrer öffentlichen Darbietung zeigt.
Das Unterlassen, ein von einem Kunden in Betrieb gesetztes Gerät unverzüglich abzuschalten, begründet für sich allein keine Bestimmtheit der Wiedergabe für die Öffentlichkeit.
Zur Feststellung der öffentlichen Bestimmtheit bedarf es konkreter Anhaltspunkte; eine bloße Vermutung aus Unterlassungen des Geschäftsführers reicht nicht.
Leitsatz
Die Wiedergabe von Radiosendungen ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, wenn derjenige, in dessen Geschäftsräumen sie erfolgt, selbst nicht dort aufhältlich, es unterlässt, ein für Kunden ausgestelltes Gerät unverzüglich abzuschalten, nachdem es von einem Interessenten in Betrieb gesetzt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die vom Zeugen C. bekundete Wiedergabe von Radiosendungen für die Öffentlichkeit bestimmt war (§ 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Hierzu reicht nicht aus, dass seitens des Geschäftsführers der Beklagten billigend in Kauf genommen wurde, dass nach gehabter Inbetriebsetzung des Radios durch einen Kunden, der sich danach entfernt hat, von der Öffentlichkeit Radiosendungen wahrgenommen werden. Vielmehr muss es so sein, dass die Werkwiedergabe sich an die Öffentlichkeit richten sollte (vgl. Schricker / V. Ungern – Sternberg, 3. Auflage, § 15 Rn 6). Der Geschäftsführer hätte nicht nur wissen, sondern auch wollen müssen, dass der Öffentlichkeit Werke durch Rundfunkübertragung dargeboten werden. Ein Rückschluss darauf, dass es sich so verhielt, ist nicht deswegen geboten, weil der Geschäftsführer sich nicht darum kümmerte, dass bei Anstellung des Radios durch Kunden, sei es aus Kaufinteresse, sei es aus Langeweile, die Übertragung unverzüglich abgebrochen wird.
Insoweit verbleibt das Gericht nicht bei der rechtlichen Würdigung, die dem Beweisbeschluss zu Grunde lag. Allerdings ist die Befragung sämtlicher Zeugen auf die Punkte, auf die es nach Vorstehendem ankommt, erstreckt worden. Damit erübrigt sich ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.